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Entscheidung 13 Os 139/98×

Entscheidung 13 Os 139/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os139/98

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. römisch fünf w. Karl B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Jänner 1998, GZ 37 römisch fünf r 138/97-140, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Fuchs, der Angeklagten Dipl. römisch fünf w. Karl B***** und Gino Franco D***** und deren Verteidiger Dr. Sych und Dr. Dipl. Ing. Aigner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Dipl. römisch fünf w. Karl B***** und Gino Franco D***** wurden mit dem angefochtenen Urteil von der Anklage wegen Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB, der Zweitangeklagte wegen Beteiligung nach Paragraph 12, dritter Fall StGB an diesem Verbrechen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Dem Erstangeklagten wird angelastet, von 1977 bis 1983 die ihm als Geschäftsführer der A***** reg.GenmbH und der A***** HandelsGesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich dadurch mißbraucht zu haben, daß er entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer:

a./ unter Ausnützung seiner Geschäftsführungsbefugnis sowie umfassender Zeichnungsberechtigungen über Bankkonten inländischer und ausländischer Gesellschaften der A***** Firmengruppe,

b./ durch Vortäuschen von Gegenleistungen der ihm gehörenden Firma I***** Anstalt, Vaduz, und unter Verschweigen der Eigentumsverhältnisse an dieser, sowie

c./ durch die Veranlassung der Verschiebung von Teilen der bestimmten ausländischen Abnehmern auf Grund von Exportgeschäften mit Hartkäse vertraglich zustehenden Rückvergütungsbeträge (Refaktien) auf verschiedene Konten bei der Bank in Liechtenstein,

die Abzweigung von Geldbeträgen sowie deren Überführung in seine Verfügungsgewalt bzw in das Vermögen der allein ihm gehörenden Firma I***** Anstalt, Vaduz, veranlaßt und dadurch der A***** reg.GenmbH sowie der A***** HandelsGesmbH einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt zu haben, durch:

römisch eins. im Urteilsspruch näher angeführte Überweisungen von den dort genannten Konten bei der Bank in Liechtenstein an die I***** Anstalt, Vaduz, von insgesamt 30.000 Schweizer Franken (römisch eins./1.), 449.974,44 US-Dollar (römisch eins./2.), 1,203.940 S (römisch eins./3.) und 17,825.443 S (römisch eins./IV.);

römisch zwei. drei Barbehebungen bzw Direktauszahlungen an den Erstangeklagten von insgesamt 325.477 S sowie

römisch drei. Veranlassen von acht Barauszahlungen an Gino Franco D***** von insgesamt 1,231,046,44 S.

Dem Zweitangeklagten wird vorgeworfen, zur Ausführung der dem Erstangeklagten zu römisch drei. angelasteten Angriffen durch Mitwirkung an den Geldverschiebungen beigetragen zu haben, indem er der Sekretärin des Erstangeklagten Aufträge zur Überweisung und Geldbehebung erteilte und insgesamt 1,231.046,44 S in seine Verfügungsmacht übernahm.

Die inkriminierten Geldflüsse werden von den beiden Angeklagten nicht bestritten, wohl aber ein damit verbundener deliktischer Vorsatz.

Nach der Verantwortung des Erstangeklagten waren die von ihm behobenen bzw an die ihm gehörende, lediglich aus Gründen der Steuerschonung eingeschaltete Firma I***** überwiesenen Beträge ihm mit Wissen und Wollen der zuständigen Organe der Machtgeber gewährte Gewinnbeteiligung und sonstige Vergütungen für seine erfolgreiche Tätigkeit im Rahmen ausländischer Tochterunternehmen, die durch sein Geschäftsführereinkommen nicht abgegolten gewesen wären.

Der Zweitangeklagte stellt die an ihn geleisteten Zahlungen als vom Erstangeklagten angewiesene Zuwendungen für erbrachte Leistungen und durch seinen persönlichen Einsatz erarbeitete Provisionen dar.

Nach Überzeugung der Tatrichter war diese Verantwortung durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu widerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche berechtigterweise aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Das Schöffengericht bezog sich zur Begründung der Freisprüche auf als glaubwürdig erachtete Zeugenaussagen (US 42 ff), wonach die Funktionäre der A***** Gruppe gewußt hätten, daß Beratungshonorare für den Erstangeklagten über eine Firma fließen, die ihm gehöre, und seine Tätigkeit für die ausländischen Tochtergesellschaften besonders entlohnt und über diese Firma abgewickelt würden. Gegenteilige Aussagen seien durch zahlreiche schriftliche Unterlagen widerlegt, von denen nicht angenommen werden könne, sie seien von den Zeichnungsberechtigten ohne Kenntnisse ihres Inhaltes unterfertigt worden. Zur ursprünglich inkriminierten "Versickerung" von als Refaktien bezeichneten Marketingzuschüssen an italienische Importeure über Konten und in den Verfügungsbereich der Angeklagten stützte sich das Schöffengericht wesentlich auf das eingeholte Gutachten des Rechnungssachverständigen, auf das sich das Urteil ohne substantielle Erörterung lediglich kursiv in der Weise bezieht, daß ein "begründeter Verdacht dahingehend, daß vom (Erst-)Angeklagten nicht zustehende Refaktienzahlungen vereinnahmt wurden, nicht aufrechtzuerhalten war". Da der öffentliche Ankläger gegen dieses Gutachten keine Bedenken erhoben habe und dessen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar wären, könne es der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden (US 48 f).

Die Beschwerde verweist zu Recht darauf, daß der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 17. November 1996 (ON 132) seine die Angeklagten belastenden Befunderhebungen und Sachverständigenschlüsse in den schriftlichen Gutachten (ON 32, 88 und 128) aufrechterhalten hat. Er bezeichnete alle Geldflüsse als geklärt, 6,5 Mio S als Refaktien seien nicht widmungsgemäß weitergeleitet worden. Es handle sich dabei um A***** Gelder, die in die Firma I***** geflossen sind (S 30 f/IX).

Diese Beweisergebnisse vergleiche vor allem S 207 ff/II, 409 ff/VIII bezüglich der für die Importeure W*****, A*****, L***** und G***** zwar von den zwischengeschalteten Exportfirmen Ö***** und Öm***** an die Bank in Liechtenstein überwiesenen, jedoch nicht weitergeleiteten Refaktienbeträge; samt den den Gutachten angeschlossenen Belegen) wurden vom Erstgericht nicht erörtert und stehen vollständig in Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen.

Die in der Gegenausführung des Erstangeklagten aufgestellte Behauptung, der Sachverständige sei über Befragen der Verteidigung letztlich zu einem anderen, die Version des Angeklagten bestätigenden Ergebnis gelangt, ist eine auf der Grundlage des Hauptverhandlungsprotokolls (S 31 ff/IX) nicht nachvollziehbare Auslegung. Der Hinweis der Gegenäußerung auf das Schreiben der Firma A***** ON 70/IV ist unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Mangelhaftigkeit unbeachtlich. Darüber hinaus gibt dieses Schreiben nur den Wissensstand des Unternehmens vom 28. September 1992 wieder. Die Gegenausführung des Erstangeklagten zur Nichtigkeitsbeschwerde muß vielmehr selbst die relevierte Unterlassung einer Gutachtenserörterung im Urteil einräumen, indem sie in diesem Zusammenhang nicht auf den Urteilsinhalt, sondern lediglich auf (vorgeblich) in der Hauptverhandlung gewonnene Beweisergebnisse hinweist (ähnlich die Äußerung der Erstangeklagten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde).

Ebenso trifft der Beschwerdeeinwand zu, die eine Schädigung nicht bestätigenden Angaben der Firmenvertreter von L***** und G***** wären auch unter dem von den Tatrichtern unbeachteten Aspekt zu erörtern gewesen, die (in Italien vernommenen) Repräsentanten dieser Unternehmen hätten einen nach der Aktenlage mit Sicherheit stattgefundenen Erhalt von Refaktienzahlungen aus Liechtenstein überhaupt bestritten.

Der Beschwerde ist des weiteren auch darin zuzustimmen, daß unerörtert gebliebene Divergenzen in den Angaben beider Angeklagten in Ansehung des entscheidungswesentlichen Umstandes vorliegen, aus welchem Grund es zur Zahlung der zu Punkt römisch drei des Urteilsspruches genannten Beträge (Veranlassung der Auszahlungen an den Zweitangeklagten) gekommen ist. Der Erstangeklagte bezeichnete sie als Abgeltung für das Risiko des Geldtransportes durch den Zweitangeklagten, dieser wiederum behauptete eine Entlohnung für seine umsatzsteigernden Aktivitäten (S 31, 40 ff sowie 273 ff/alle römisch acht). Dieser Widerspruch wird durch das Schreiben des Erst- an den Zweitangeklagten vom 22. Mai 1978, in welchem eine materielle Schadloshaltung nur für den (nicht festgestellten) Fall zugesagt wird, daß der Zweitangeklagte im Ausland "auf Grund der beruflichen Tätigkeit von wem immer rechtlich in Anspruch genommen wird" (S 65/V), vertieft.

Mit Stillschweigen übergangen hat das Erstgericht aber auch die zur Darstellung beider Angeklagten gegensätzlichen Ausführungen des Sachverständigen, wonach zwischen den nicht abgeführten Refaktien und den inkriminierten Zahlungen an den Zweitangeklagten, die zum Teil mit L*****-Geldern dotiert wurden, Zusammenhänge bestehen (S 33 f/IX).

Ebenso wurden in Ansehung der Frage einer vorgetäuschten Gegenleistung der dem Angeklagten gehörenden Firma I***** insgesamt entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse vom Tatgericht nur mangelhaft verwertet.

Die unter anderem als Indiz für die Kenntnis des Unternehmensfunktionärs K***** von der Zugehörigkeit der I***** zum Vermögen des Erstangeklagten gewertete Annahme, dieser wäre "bei Eröffnung und Vertragsunterfertigung bei der Bank in Liechtenstein persönlich anwesend gewesen" (US 42), findet in der vom Erstgericht dazu herangezogenen Aussage des Zeugen Dr.N***** keine Deckung (S 161 ff/VIII). Daraus geht lediglich hervor, daß der Zeuge K***** zumindest einmal mit dem Erstangeklagten bei Dr.N***** vorsprach und "die Unterlagen am Tisch gelegen sind", während dieser Zeuge in Beziehung auf das Wissen K*****s um die Eigentumsverhältnisse der I***** lediglich eigene Annahmen deponierte (insbesondere S 171 ff/VIII).

Dem Zeugen Dr.U*****, seinerzeit Präsident der Firma A*****, folgte das Erstgericht in seinen Angaben, ihm (unter anderem) wäre sicher bewußt gewesen, daß die Firma I*****, die tatsächlich Leistungen an die Firma A***** erbracht habe, dem Erstangeklagten gehöre. Es übergeht jedoch in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen Dr.H*****, der als Nachfolger des Dr.U***** von diesem angeblich über die Beziehungen zum Erstangeklagten bzw die Firma I***** informiert wurde (S 339/VIII), mit Stillschweigen, der dies bestritten und insbesondere auch angegeben hat, daß die Firma I***** keine Leistungen an A***** erbrachte (S 371 ff in ON 21 von 18 Cga 146/91 des Landesgerichtes Salzburg).

Das Tatgericht gründete seine Ablehnung der die Angeklagten belastenden Aussagen der sogenannten Altfunktionäre im zitierten arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg vor allem darauf, daß diese in einer Sitzung vom 12. Juni 1991 von Rechtsanwalt Dr.P***** erfahren hätten, sie und ihre Erben könnten allenfalls wegen der von ihnen zu verantwortenden Entlohnung des Erstangeklagten zur Haftung herangezogen werden. Dies habe zu einer "Verunsicherung" dieser Altfunktionäre und deswegen zu entsprechenden, den Erstangeklagten belastenden Aussagen geführt (US 37, 42 ff).

Die diesen Themenkreis behandelnden Aussagen insbesondere der Zeugen Dipl.Ing. Sp***** (S 46/IX) und Kl***** (S 111/IX), wonach die Altfunktionäre dieser Sitzung gar nicht beigewohnt hätten, blieben demgegenüber völlig unbeachtet. Dies gilt auch für die Aussage des die A***** Genossenschaft prüfenden Revisors Mag. E*****, wonach den Funktionären der A***** nicht bewußt war, daß die I***** mit Sicherheit keine Tochter der A***** war und welchen Konnex es in diesem Zusammenhang zum Erstangeklagten gab (S 13 f/IX), sowie daß den Funktionären der A***** nicht bewußt war, daß es sich dabei um eine Gesellschaft handelt, die deren Geschäftsführer gehört (S 18/IX).

Die Zeugen Dr.W*****, G***** und Wa***** bekundeten im zitierten arbeitsgerichtlichen Verfahren (S 493 ff in ON 26, 561 ff und 565 in ON 36), daß ihnen die Firma I***** ebensowenig bekannt war wie die Sonderentlohnung des Erstangeklagten, obwohl sie dies auf Grund ihrer beruflichen Position hätten wissen müssen. Auch diese Aussagen fanden im angefochtenen Urteil keine entsprechende Würdigung.

Die aufgezeigten Unterlassungen der Erörterung von Beweisergebnissen, die entscheidungswesentliche Sachverhaltsmomente betreffen, bewirkt die von der Beschwerde monierte Nichtigkeit des angefochtenen Urteils, läßt dieses doch damit nicht erkennen, ob der Schöffensenat zum selben Entscheidungsergebnis gekommen wäre, wenn er diese ebenso in seine Erwägungen einbezogen hätte. Im zu erneuernden Verfahren wird auch insbesondere den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich des Zweitangeklagten Beachtung zu schenken sein vergleiche Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 153, RN 48 im Hinblick auf dessen Vorbringen im Rahmen der Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde).

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war somit Folge zu geben, der angefochtene Freispruch der beiden Angeklagten aufzuheben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens und der Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E52609 13D01398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00139.98.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0130OS00139_9800000_000