Die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Maria-Anna J*****:
Weil das Schöffengericht schon bei seinem Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH gar nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt einbehaltener Gehälter für März 1995, vielmehr auf einen Gehaltsverzicht durch Hermann und Mario J***** abgestellt hat (vgl US 19 unten), geht der aus Z 5 (zu II/1/a) erhobene Vorwurf undeutlicher Benennung des Fälligkeitstermins der unterbliebenen Auszahlung ins Leere; dass auch der Verzicht auf dieses Datum falle, behauptet die Beschwerde nicht. Mit dem Wert der zu II/1/c genannten Gegenstände und der Frage, welcher der drei Täter deren Bestellung vorgenommen hat, aber wird keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidende Tatsache angesprochen, weil alle Beteiligten als Täter behandelt werden (§ 12 StGB) und die Summe der zu II/1/a und b genannten Beträge die Schadensgrenze des § 147 Abs 3 StGB weit übersteigt.Weil das Schöffengericht schon bei seinem Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH gar nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt einbehaltener Gehälter für März 1995, vielmehr auf einen Gehaltsverzicht durch Hermann und Mario J***** abgestellt hat vergleiche US 19 unten), geht der aus Ziffer 5, (zu II/1/a) erhobene Vorwurf undeutlicher Benennung des Fälligkeitstermins der unterbliebenen Auszahlung ins Leere; dass auch der Verzicht auf dieses Datum falle, behauptet die Beschwerde nicht. Mit dem Wert der zu II/1/c genannten Gegenstände und der Frage, welcher der drei Täter deren Bestellung vorgenommen hat, aber wird keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidende Tatsache angesprochen, weil alle Beteiligten als Täter behandelt werden (Paragraph 12, StGB) und die Summe der zu II/1/a und b genannten Beträge die Schadensgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB weit übersteigt.
Mit der substratlosen Behauptung ,aktenkundig unterschiedlicher Angaben" des Alfred E***** werden erhebliche Bedenken (Z 5a) an der auf seine Aussage gegründeten Konstatierung betrügerischer Vorgangsweise zu II/2 nicht aufgezeigt; deren Nutznießer aber ist nicht entscheidend (vgl § 146 StGB:[,... sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ..."]).Mit der substratlosen Behauptung ,aktenkundig unterschiedlicher Angaben" des Alfred E***** werden erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) an der auf seine Aussage gegründeten Konstatierung betrügerischer Vorgangsweise zu II/2 nicht aufgezeigt; deren Nutznießer aber ist nicht entscheidend vergleiche Paragraph 146, StGB:[,... sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ..."]).
Die Tatrichter haben ohnehin festgestellt (US 11 dritter Absatz), dass die zu II/1/b bezeichneten Geräte von der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH gekauft wurden. Auch in Hinsicht auf die Täuschung geht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht von den Urteilsfeststellungen aus (vgl Mayerhofer StPO4 § 285a E 61).Die Tatrichter haben ohnehin festgestellt (US 11 dritter Absatz), dass die zu II/1/b bezeichneten Geräte von der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH gekauft wurden. Auch in Hinsicht auf die Täuschung geht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht von den Urteilsfeststellungen aus vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61).
Die Sanktionsrüge (Z 11) schließlich verkennt die für die Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 31 StGB erforderliche Voraussetzung, dass sämtliche nachfolgend abgeurteilten Taten vor dem vorangegangenen Urteil erster Instanz begangen hätten sein müssen.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) schließlich verkennt die für die Verhängung einer Zusatzstrafe nach Paragraph 31, StGB erforderliche Voraussetzung, dass sämtliche nachfolgend abgeurteilten Taten vor dem vorangegangenen Urteil erster Instanz begangen hätten sein müssen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hermann J*****:
Die - nominell aus Z 5 - vermisste Feststellung, dass die Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH die zu II/1/b genannten Geräte gekauft hat, wurde gar wohl getroffen (US 11, vgl auch US 20). Zu der in Hinsicht auf nicht ausgezahlte Gehälter, den Wert der zu II/1/c genannten Gegenstände und die Frage, wer deren Bestellung vorgenommen hat, behaupteten Undeutlichkeit kann auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Maria-Anna J***** verwiesen werden.Die - nominell aus Ziffer 5, - vermisste Feststellung, dass die Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH die zu II/1/b genannten Geräte gekauft hat, wurde gar wohl getroffen (US 11, vergleiche auch US 20). Zu der in Hinsicht auf nicht ausgezahlte Gehälter, den Wert der zu II/1/c genannten Gegenstände und die Frage, wer deren Bestellung vorgenommen hat, behaupteten Undeutlichkeit kann auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Maria-Anna J***** verwiesen werden.
Weil das Erstgericht ohnehin angenommen hat, dass die Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH Käuferin zu II/1/b gewesen ist (US 11 dritter Absatz), bekämpft die Tatsachenrüge (Z 5a) insoweit keine Fehlannahme des Urteils. Der Nutznießer der zu II/2 angepeilten Bereicherung ist nicht entscheidend, während die Behauptung unterschiedlicher Angaben E*****s substratlos bleibt.Weil das Erstgericht ohnehin angenommen hat, dass die Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH Käuferin zu II/1/b gewesen ist (US 11 dritter Absatz), bekämpft die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) insoweit keine Fehlannahme des Urteils. Der Nutznießer der zu II/2 angepeilten Bereicherung ist nicht entscheidend, während die Behauptung unterschiedlicher Angaben E*****s substratlos bleibt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sagt nicht, warum einer juristischen Person durch Bestandvertrag anvertrautes Gut nicht durch eine natürliche Person dieser oder einem Dritten zugeeignet werden könnte (vgl übrigens JBl 1985, 688 m Anm von Liebscher) und geht in Hinsicht auf die zu II/1/a, b vorgeworfenen Betrugshandlungen nicht von den Feststellungen der Tatrichter aus.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sagt nicht, warum einer juristischen Person durch Bestandvertrag anvertrautes Gut nicht durch eine natürliche Person dieser oder einem Dritten zugeeignet werden könnte vergleiche übrigens JBl 1985, 688 m Anmerkung von Liebscher) und geht in Hinsicht auf die zu II/1/a, b vorgeworfenen Betrugshandlungen nicht von den Feststellungen der Tatrichter aus.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mario J*****:
Ob zu II/1/c neben anderen Gegenständen auch fünf Kombifaxgeräte betrügerisch herausgelockt wurden, ist weder für die Schuld-, noch die Subsumtionsfrage von Relevanz. Gleiches gilt für den unbestritten 500.000 S übersteigenden Wert des veruntreuten Gutes (I). Dass in Hinsicht darauf mehrfach Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, blieb - der Mängelrüge zuwider - keineswegs unerörtert (US 7 f, 16 ff). Was daraus folgen soll, dass in P***** von Seiten einer deutschen X*****-Niederlassung durchgeführte Wartungsarbeiten der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH in Rechnung gestellt wurden, lässt die Mängelrüge, die sich im Übrigen darin erschöpft, die Urteilsfeststellungen substratlos in Abrede zu stellen, offen.Ob zu II/1/c neben anderen Gegenständen auch fünf Kombifaxgeräte betrügerisch herausgelockt wurden, ist weder für die Schuld-, noch die Subsumtionsfrage von Relevanz. Gleiches gilt für den unbestritten 500.000 S übersteigenden Wert des veruntreuten Gutes (römisch eins). Dass in Hinsicht darauf mehrfach Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, blieb - der Mängelrüge zuwider - keineswegs unerörtert (US 7 f, 16 ff). Was daraus folgen soll, dass in P***** von Seiten einer deutschen X*****-Niederlassung durchgeführte Wartungsarbeiten der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH in Rechnung gestellt wurden, lässt die Mängelrüge, die sich im Übrigen darin erschöpft, die Urteilsfeststellungen substratlos in Abrede zu stellen, offen.
Auch die Rechtsrüge sagt nicht deutlich und bestimmt (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), das Fehlen welcher konkreten Feststellungen der rechtlichen Annahme einer Veruntreuung im Wege stehen soll.Auch die Rechtsrüge sagt nicht deutlich und bestimmt vergleiche Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), das Fehlen welcher konkreten Feststellungen der rechtlichen Annahme einer Veruntreuung im Wege stehen soll.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.