Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 14/01×

Entscheidung 13 Os 14/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os14/01

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria-Anna J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Maria-Anna J*****, Hermann J***** und Mario J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. November 2000, GZ 7 römisch fünf r 941/96-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Maria-Anna, Hermann und Mario J***** wurden der Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des - hinsichtlich Maria-Anna und Hermann J***** auch nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten und teils nach Paragraph 15, StGB bloß als Versuch begangenen - Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben in Sch***** und andernorts in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken

römisch eins) Maria-Anna, Hermann und Mario J***** Mitte 1995 mit auf

unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ihnen anvertraute, seitens der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH von der Firma R***** Austria GesmbH angemietete Kopier- und Bürogeräte im Gesamtwert von 4,214.000 S durch deren Verbringung nach P***** ,sich bzw der Einzelfirma D*****igi-Print" zugeeignet;

römisch zwei) mit dem Willen, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet (1) oder zu verleiten versucht (2), und zwar

1) Maria-Anna, Hermann und Mario J***** durch Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH

a) am 14. März 1995 Verfügungsberechtigte der Firma S***** Grafische Handelsgesellschaft mbH zur Ausfolgung eines T-Shirt-Druckgerätes im Wert von 67.200 S,

b) am 31. Juli 1995 Verfügungsberechtigte der Firma C***** GesmbH zur Ausfolgung zweier Kopiergeräte im Gesamtwert von 584.200 S,

c) am 5. September 1995 Verfügungsberechtigte der Firma Dr. R***** GesmbH zur Ausfolgung von Bürogeräten und -material im Gesamtwert von

191.604 S;

2) Maria-Anna und Hermann J***** gemeinsam mit dem rechtskräftig verurteilten Alfred E***** am 19. Dezember 1993 Angestellte der W***** Versicherungs AG durch die mit einer falschen Schadensanzeige unterstrichene Behauptung, E***** habe ein Boot der Maria-Anna J***** beschädigt, zu einer 25.000 S übersteigenden Schadenersatzzahlung.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Maria-Anna J*****:

Weil das Schöffengericht schon bei seinem Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH gar nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt einbehaltener Gehälter für März 1995, vielmehr auf einen Gehaltsverzicht durch Hermann und Mario J***** abgestellt hat vergleiche US 19 unten), geht der aus Ziffer 5, (zu II/1/a) erhobene Vorwurf undeutlicher Benennung des Fälligkeitstermins der unterbliebenen Auszahlung ins Leere; dass auch der Verzicht auf dieses Datum falle, behauptet die Beschwerde nicht. Mit dem Wert der zu II/1/c genannten Gegenstände und der Frage, welcher der drei Täter deren Bestellung vorgenommen hat, aber wird keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidende Tatsache angesprochen, weil alle Beteiligten als Täter behandelt werden (Paragraph 12, StGB) und die Summe der zu II/1/a und b genannten Beträge die Schadensgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB weit übersteigt.

Mit der substratlosen Behauptung ,aktenkundig unterschiedlicher Angaben" des Alfred E***** werden erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) an der auf seine Aussage gegründeten Konstatierung betrügerischer Vorgangsweise zu II/2 nicht aufgezeigt; deren Nutznießer aber ist nicht entscheidend vergleiche Paragraph 146, StGB:[,... sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ..."]).

Die Tatrichter haben ohnehin festgestellt (US 11 dritter Absatz), dass die zu II/1/b bezeichneten Geräte von der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH gekauft wurden. Auch in Hinsicht auf die Täuschung geht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht von den Urteilsfeststellungen aus vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61).

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) schließlich verkennt die für die Verhängung einer Zusatzstrafe nach Paragraph 31, StGB erforderliche Voraussetzung, dass sämtliche nachfolgend abgeurteilten Taten vor dem vorangegangenen Urteil erster Instanz begangen hätten sein müssen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hermann J*****:

Die - nominell aus Ziffer 5, - vermisste Feststellung, dass die Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH die zu II/1/b genannten Geräte gekauft hat, wurde gar wohl getroffen (US 11, vergleiche auch US 20). Zu der in Hinsicht auf nicht ausgezahlte Gehälter, den Wert der zu II/1/c genannten Gegenstände und die Frage, wer deren Bestellung vorgenommen hat, behaupteten Undeutlichkeit kann auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Maria-Anna J***** verwiesen werden.

Weil das Erstgericht ohnehin angenommen hat, dass die Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH Käuferin zu II/1/b gewesen ist (US 11 dritter Absatz), bekämpft die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) insoweit keine Fehlannahme des Urteils. Der Nutznießer der zu II/2 angepeilten Bereicherung ist nicht entscheidend, während die Behauptung unterschiedlicher Angaben E*****s substratlos bleibt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sagt nicht, warum einer juristischen Person durch Bestandvertrag anvertrautes Gut nicht durch eine natürliche Person dieser oder einem Dritten zugeeignet werden könnte vergleiche übrigens JBl 1985, 688 m Anmerkung von Liebscher) und geht in Hinsicht auf die zu II/1/a, b vorgeworfenen Betrugshandlungen nicht von den Feststellungen der Tatrichter aus.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mario J*****:

Ob zu II/1/c neben anderen Gegenständen auch fünf Kombifaxgeräte betrügerisch herausgelockt wurden, ist weder für die Schuld-, noch die Subsumtionsfrage von Relevanz. Gleiches gilt für den unbestritten 500.000 S übersteigenden Wert des veruntreuten Gutes (römisch eins). Dass in Hinsicht darauf mehrfach Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, blieb - der Mängelrüge zuwider - keineswegs unerörtert (US 7 f, 16 ff). Was daraus folgen soll, dass in P***** von Seiten einer deutschen X*****-Niederlassung durchgeführte Wartungsarbeiten der Firma N***** Handels- und Dienstleistungs GesmbH in Rechnung gestellt wurden, lässt die Mängelrüge, die sich im Übrigen darin erschöpft, die Urteilsfeststellungen substratlos in Abrede zu stellen, offen.

Auch die Rechtsrüge sagt nicht deutlich und bestimmt vergleiche Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), das Fehlen welcher konkreten Feststellungen der rechtlichen Annahme einer Veruntreuung im Wege stehen soll.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61032 13D00141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00014.01.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0130OS00014_0100000_000