Gründe:
Robert A***** wurde der Finanzvergehen der versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (I/A), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I/B) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a (II) und lit b FinStrG (III) schuldig erkannt.Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG (I/A), der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (I/B) sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, (römisch zwei) und Litera b, FinStrG (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa A***** Gesellschaft mbH vorsätzlich
I) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichtrömisch eins) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
A) am 7. November 1994 durch Abgabe je einer unrichtigen Umsatz-,
Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung eine Verkürzung dieser Abgaben für 1992 im Gesamtbetrag von 2,636.174 S zu bewirken versucht;
B) für 1993 bis 1995 durch Unterlassen der Anmeldung und Abfuhr von
Kapitalertragssteuer im Gesamtbetrag von 3,687.840 S bewirkt;
II) für 1993 bis 1995 unter Abgabe unrichtiger Voranmeldungen und durch die Nichtabgabe von Voranmeldungen, mithin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 4,944.432 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;römisch zwei) für 1993 bis 1995 unter Abgabe unrichtiger Voranmeldungen und durch die Nichtabgabe von Voranmeldungen, mithin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 4,944.432 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;
III) für 1993 bis 1995 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Gesamtbetrag von 2,594.467 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.römisch drei) für 1993 bis 1995 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Gesamtbetrag von 2,594.467 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.