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Entscheidung 13 Os 14/02×

Entscheidung 13 Os 14/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os14/02

Entscheidungsdatum

06.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert Rudolf A***** wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG und anderer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2001, GZ 12e römisch fünf r 3797/99-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert A***** wurde der Finanzvergehen der versuchten

Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG (I/A), der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (I/B) sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, (römisch zwei) und Litera b, FinStrG (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa A***** Gesellschaft mbH vorsätzlich

römisch eins) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht

A) am 7. November 1994 durch Abgabe je einer unrichtigen Umsatz-,

Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung eine Verkürzung dieser Abgaben für 1992 im Gesamtbetrag von 2,636.174 S zu bewirken versucht;

B) für 1993 bis 1995 durch Unterlassen der Anmeldung und Abfuhr von

Kapitalertragssteuer im Gesamtbetrag von 3,687.840 S bewirkt;

römisch zwei) für 1993 bis 1995 unter Abgabe unrichtiger Voranmeldungen und durch die Nichtabgabe von Voranmeldungen, mithin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 4,944.432 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;

römisch drei) für 1993 bis 1995 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Gesamtbetrag von 2,594.467 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung und der Ablehnung eines auf dessen Ergänzung abzielenden Antrages (s ON 43, 51) ergibt sich, dass der mit Verfahrensrüge reklamierte Antrag auf Vernehmung des Buchhalters und des Steuerberaters der Fa A***** Gesellschaft mbH zum Beweis dafür, dass die gesamte Buchhaltung von jenem in Kooperation mit diesem geführt wurde und der Angeklagte darauf vertraut habe, "dass die Abgabenerklärungen sowie die" von ihm "überwiesenen Beträge an das Finanzamt korrekt berechnet worden sind", mithin die subjektive Tatseite der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Finanzvergehen nicht verwirklicht worden sei, in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde und daher aus Ziffer 4, unbeachtlich ist. Der nur vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Antrag behauptet zudem nicht, dass Buchhalter und Steuerberater nicht aufgrund der vom Angeklagten überlassenen Unterlagen gearbeitet hätten, womit die Erheblichkeit des Vorbringens im Dunkeln blieb.

Schon deshalb ist auch der aus Ziffer 5 a, erhobene Vorwurf mangelnder Aufklärung durch die fehlende Vernehmung der zwei genannten Personen ohne Bedeutung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65253 13Os14.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00014.02.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20020306_OGH0002_0130OS00014_0200000_000