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Entscheidung 13 Os 14/03×

Entscheidung 13 Os 14/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os14/03

Entscheidungsdatum

12.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Joszef B***** wegen der Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. September 2002, GZ 22 Hv 62/02p-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joszef B***** der Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (1.) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (2.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3.), des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (4.) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (5.) schuldig erkannt. Danach hat er in Graz

1. in der Zeit von Dezember 2001 bis 2. Februar 2002 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest zehn ungarische Staatsangehörige dadurch, dass er sie in Ungarn anwarb und zur Ausübung der Prostitution nach Österreich verbrachte, um von ihnen als ihr Zuhälter zumindest 30 % des erzielten Schandlohnes zu vereinnahmen, der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt und angeworben;

2. am 28. April 2002 Aranka T***** durch zahlreiche Schläge in das Gesicht, Tritte und die Ankündigung, sie umzubringen, mithin durch Gewalt und gefährliche Drohung zu einer Handlung zu veranlassen versucht, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt, nämlich "Kunden jegliche Art für sexuelle Handlungen, insbesondere auch für den Vollzug von ungeschütztem Geschlechtsverkehr und Analverkehr zur Verfügung zu stehen" und Joszef B***** als ihrem Zuhälter künftig den gesamten Schandlohn abzuliefern;

3. am 28. April 2002 Aranka T***** durch die zu Punkt 3. beschriebenen Schläge gegen das Gesicht und Tritte gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzt (Nasenbeinbruch ohne Dislokation der Bruchenden, Prellung des linken Oberschenkels, Hämatome am linken Oberschenkel, Schädelprellung);

4. am 28. April 2002 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine goldene Halskette und zwei goldene Ringe in unbekanntem, 2.000 Euro nicht übersteigendem Wert Aranka T***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

5. am 28. April 2002 eine fremde Sache vorsätzlich zerstört und daran einen unbekannten, 2.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er das Mobiltelefon der Aranka T***** zertrümmerte und die Sim-Card zerbrach.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Zielt ein Antrag auf Beweisaufnahmen ab, muss ihm auch ein Beweisthema zu entnehmen sein (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f). Die in der Hauptverhandlung nach Ausbleiben zweier in der Anklageschrift genannten, von der Vorsitzenden geladenen Zeuginnen vom Verteidiger abgegebene Erklärung, dass der Angeklagte im Unterschied zur Staatsanwaltschaft auf der Einvernahme bestehe (S 210), ließ jedoch die Angabe eines - auch im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten vergleiche S 201) nicht erkennbaren - Beweisthemas vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68804 13Os14.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00014.03.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20030312_OGH0002_0130OS00014_0300000_000