Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joszef B***** der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB (1.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (2.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.), des Diebstahls nach § 127 StGB (4.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (5.) schuldig erkannt. Danach hat er in GrazMit dem angefochtenen Urteil wurde Joszef B***** der Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (1.) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (2.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3.), des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (4.) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (5.) schuldig erkannt. Danach hat er in Graz
1. in der Zeit von Dezember 2001 bis 2. Februar 2002 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest zehn ungarische Staatsangehörige dadurch, dass er sie in Ungarn anwarb und zur Ausübung der Prostitution nach Österreich verbrachte, um von ihnen als ihr Zuhälter zumindest 30 % des erzielten Schandlohnes zu vereinnahmen, der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt und angeworben;
2. am 28. April 2002 Aranka T***** durch zahlreiche Schläge in das Gesicht, Tritte und die Ankündigung, sie umzubringen, mithin durch Gewalt und gefährliche Drohung zu einer Handlung zu veranlassen versucht, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt, nämlich "Kunden jegliche Art für sexuelle Handlungen, insbesondere auch für den Vollzug von ungeschütztem Geschlechtsverkehr und Analverkehr zur Verfügung zu stehen" und Joszef B***** als ihrem Zuhälter künftig den gesamten Schandlohn abzuliefern;
3. am 28. April 2002 Aranka T***** durch die zu Punkt 3. beschriebenen Schläge gegen das Gesicht und Tritte gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzt (Nasenbeinbruch ohne Dislokation der Bruchenden, Prellung des linken Oberschenkels, Hämatome am linken Oberschenkel, Schädelprellung);
4. am 28. April 2002 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine goldene Halskette und zwei goldene Ringe in unbekanntem, 2.000 Euro nicht übersteigendem Wert Aranka T***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
5. am 28. April 2002 eine fremde Sache vorsätzlich zerstört und daran einen unbekannten, 2.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er das Mobiltelefon der Aranka T***** zertrümmerte und die Sim-Card zerbrach.