Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung die Anträge auf Vernehmung der ZeugenDie dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung die Anträge auf Vernehmung der Zeugen
Andreas S***** zum Beweis dafür, „dass das angebliche Opfer zum Zeitpunkt des Telefonates zwischen dem Angeklagten und ihm selbst am Sonntag, den 29. 6., eine Notlage geschweige denn eine angebliche Vergewaltigung im Gespräch mit keinem Wort erwähnte und dass eine solche Tat aufgrund der von dem angeblichen Opfer im gemeinsamen Gespräch an den Tag gelegten guten und fröhlichen Laune unglaubwürdig erscheint", mit dem Beifügen, der Zeuge könne außerdem „einen Einblick über das Beziehungsleben des Opfers mit dem Angeklagten geben und die Eifersuchtsanfälle des Opfers beschreiben",
Heike H***** zum Beweis dafür, „dass aufgrund der ihr gegenüber getätigten Äußerungen des Opfers eine Vergewaltigung unglaubwürdig erscheint", und
Thomas G***** zum Beweis dafür, „dass das angebliche Opfer dem Angeklagten in Gegenwart des Zeugen, im Zuge von Streitigkeiten, immer wieder damit drohte, ihn irgendwann ins Gefängnis zu bringen". Der Zeuge könne zudem „Einblick in das Beziehungsleben" geben und die „Eifersuchtsanfälle" des Opfers beschreiben (ON 33 S 15 ff). Die Ablehnung dieser Beweisanträge bedeutete entgegen der Beschwerdeansicht keine Schmälerung von Verteidigungsrechten:
Die Tatrichter gingen, was den zuerst angeführten Zeugen betrifft, ohnehin davon aus, dass sich Victoria M***** beim Gespräch des Angeklagten mit dem Genannten nicht einmengte, und dass Letzterer den Eindruck haben konnte, dass sie sich im Hintergrund fröhlich verhielt. Sie erachteten weiters „Eifersuchtsanfälle" zutreffend als unerheblich, sprachen der zweitgenannten Zeugin - auch mangels entsprechenden Vorbringens bei Antragstellung - nachvollziehbar die Eignung ab, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, und legten in Betreff des Beweisthemas zum zuletzt nominierten Zeugen ihren Erwägungen durchaus zu Grunde, dass Victoria M***** gegenüber verschiedenen Personen mehrmals ankündigte, den Angeklagten „eines Tages in den Knast" zu bringen (ON 33 S 19 f; vgl § 55 Abs 2 Z 1, 2 und 3 StPO). Soweit der erste und der dritte Antrag überdies auf einen „Einblick in das Beziehungsleben" des Opfers mit dem Angeklagten abzielten, waren sie auf - unzulässige - Erkundungsbeweisführung gerichtet.Die Tatrichter gingen, was den zuerst angeführten Zeugen betrifft, ohnehin davon aus, dass sich Victoria M***** beim Gespräch des Angeklagten mit dem Genannten nicht einmengte, und dass Letzterer den Eindruck haben konnte, dass sie sich im Hintergrund fröhlich verhielt. Sie erachteten weiters „Eifersuchtsanfälle" zutreffend als unerheblich, sprachen der zweitgenannten Zeugin - auch mangels entsprechenden Vorbringens bei Antragstellung - nachvollziehbar die Eignung ab, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, und legten in Betreff des Beweisthemas zum zuletzt nominierten Zeugen ihren Erwägungen durchaus zu Grunde, dass Victoria M***** gegenüber verschiedenen Personen mehrmals ankündigte, den Angeklagten „eines Tages in den Knast" zu bringen (ON 33 S 19 f; vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 StPO). Soweit der erste und der dritte Antrag überdies auf einen „Einblick in das Beziehungsleben" des Opfers mit dem Angeklagten abzielten, waren sie auf - unzulässige - Erkundungsbeweisführung gerichtet.
Mit welcher an der Prozessordnung ausgerichteten Intention in der Verfahrensrüge weiters erwähnt wird, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung Einzelgesprächsnachweise für den Zeitraum 28. bis 29. Juni 2008 zum Beweis dafür vorgelegt, „dass der Angeklagte nicht nach dem ersten Geschlechtsverkehr sofort eingeschlafen ist, sondern zwischen dem Angeklagten und dem Opfer tatsächlich noch Diskussionen in der Nacht stattgefunden haben, weil um 5:12 Uhr der letzte Anruf stattgefunden hat" (ON 33 S 17 f), lässt die Beschwerde offen. Die Mängelrüge (Z 5) räumt selbst ein, dass die Tatrichter auf die Abstandnahme von einem „Fluchtversuch" der Viktoria M***** durchaus eingingen (US 11), kehrt (unter Punkt 1.3. der Beschwerde) keinen erörterungsbedürftigen Umstand hervor, soweit sie - aktenkonform - darauf hinweist, die Genannte habe zur Frage, warum sie zunächst den Polizeinotruf nicht gewählt habe, selbst erklärt, dass sie sich aus Angst vor dem Angeklagten nicht anzurufen getraut habe (ON 12 S 9, 12 iVm ON 33 S 6), und wendet sich (unter den Punkten 1.4 bis 1.6) nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Prozessordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) wird damit nicht aufgezeigt.Mit welcher an der Prozessordnung ausgerichteten Intention in der Verfahrensrüge weiters erwähnt wird, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung Einzelgesprächsnachweise für den Zeitraum 28. bis 29. Juni 2008 zum Beweis dafür vorgelegt, „dass der Angeklagte nicht nach dem ersten Geschlechtsverkehr sofort eingeschlafen ist, sondern zwischen dem Angeklagten und dem Opfer tatsächlich noch Diskussionen in der Nacht stattgefunden haben, weil um 5:12 Uhr der letzte Anruf stattgefunden hat" (ON 33 S 17 f), lässt die Beschwerde offen. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) räumt selbst ein, dass die Tatrichter auf die Abstandnahme von einem „Fluchtversuch" der Viktoria M***** durchaus eingingen (US 11), kehrt (unter Punkt 1.3. der Beschwerde) keinen erörterungsbedürftigen Umstand hervor, soweit sie - aktenkonform - darauf hinweist, die Genannte habe zur Frage, warum sie zunächst den Polizeinotruf nicht gewählt habe, selbst erklärt, dass sie sich aus Angst vor dem Angeklagten nicht anzurufen getraut habe (ON 12 S 9, 12 in Verbindung mit ON 33 S 6), und wendet sich (unter den Punkten 1.4 bis 1.6) nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Prozessordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) wird damit nicht aufgezeigt.
Soweit der Angeklagte den Tatrichtern die Verwendung einer bloßen „Scheinbegründung" der Feststellungen zum Tatgeschehen vorwirft (Z 5 vierter Fall), übergeht er jene - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden - Erwägungen, aus denen sie die Angaben der Zeugin Viktoria M***** unter Bezugnahme auf weitere Beweisergebnisse als glaubwürdig erachteten (US 8 ff). Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Soweit der Angeklagte den Tatrichtern die Verwendung einer bloßen „Scheinbegründung" der Feststellungen zum Tatgeschehen vorwirft (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht er jene - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden - Erwägungen, aus denen sie die Angaben der Zeugin Viktoria M***** unter Bezugnahme auf weitere Beweisergebnisse als glaubwürdig erachteten (US 8 ff). Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die vorliegende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag, indem sie erneut fehlende Begründung der Konstatierungen zum Tatgeschehen einwendet und sich abermals mit Beweisergebnissen befasst, die nach Ansicht des Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Viktoria M***** sprechen, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die vorliegende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag, indem sie erneut fehlende Begründung der Konstatierungen zum Tatgeschehen einwendet und sich abermals mit Beweisergebnissen befasst, die nach Ansicht des Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Viktoria M***** sprechen, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.