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Entscheidung 13 Os 14/19m×

Entscheidung 13 Os 14/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os14/19m

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Cakir K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Halit T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2018, GZ 62 Hv 131/18i-108, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Halit T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Halit T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er vor dem 30. Juli 2018 in W***** Harun C***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 694,3 Gramm Heroin (enthaltend 95,65 Gramm reines Heroin, 13,66 Gramm Monoacetylmorphin und 6,52 Gramm Acetylcodein), durch Transport von Deutschland nach Österreich ein- und auszuführen, indem er dies bei Hintermännern des Genannten bestellte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Halit T*****.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 8 f) stützten die Tatrichter auf von ihnen als glaubhaft erachtete, den Beschwerdeführer belastende Angaben des Mitangeklagten C***** im Zusammenhalt mit in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von weiteren Verfahrensergebnissen angestellten Plausibilitätserwägungen (US 11 f).

Indem die Mängelrüge die betreffenden Urteilskonstatierungen (US 8 f) substratlos als „widersprüchlich“ (Ziffer 5, dritter Fall) bezeichnet, zieht sie den Nichtigkeitsgrund nur nominell heran.

Soweit sie meint, diese Feststellungen seien offenbar unzureichend („ohne sachliches Substrat“) begründet (Ziffer 5, vierter Fall), nimmt sie nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen (US 11 f) Maß und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

Inhaltlich beschränkt sich das Vorbringen darauf, anhand eigenständiger Würdigung der Verfahrensergebnisse von jenen des Erstgerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird aber kein Begründungsmangel aufgezeigt (instruktiv dazu statt vieler: 13 Os 143/15a), sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Mit dem Einwand, den Schuldspruch „lediglich auf die Aussage eines Mitangeklagten“ zu gründen, scheine „auch im Lichte der europäischen Menschenrechtskonvention nicht rechtens“, wird weder der behauptete Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) noch sonst eine der von Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO eröffneten Anfechtungskategorien angesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der, – nach Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden – Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00014.19M.0424.000

Im RIS seit

15.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190424_OGH0002_0130OS00014_19M0000_000