Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Halit T*****.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Halit T*****.
Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 8 f) stützten die Tatrichter auf von ihnen als glaubhaft erachtete, den Beschwerdeführer belastende Angaben des Mitangeklagten C***** im Zusammenhalt mit in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von weiteren Verfahrensergebnissen angestellten Plausibilitätserwägungen (US 11 f).
Indem die Mängelrüge die betreffenden Urteilskonstatierungen (US 8 f) substratlos als „widersprüchlich“ (Z 5 dritter Fall) bezeichnet, zieht sie den Nichtigkeitsgrund nur nominell heran.Indem die Mängelrüge die betreffenden Urteilskonstatierungen (US 8 f) substratlos als „widersprüchlich“ (Ziffer 5, dritter Fall) bezeichnet, zieht sie den Nichtigkeitsgrund nur nominell heran.
Soweit sie meint, diese Feststellungen seien offenbar unzureichend („ohne sachliches Substrat“) begründet (Z 5 vierter Fall), nimmt sie nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen (US 11 f) Maß und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).Soweit sie meint, diese Feststellungen seien offenbar unzureichend („ohne sachliches Substrat“) begründet (Ziffer 5, vierter Fall), nimmt sie nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen (US 11 f) Maß und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
Inhaltlich beschränkt sich das Vorbringen darauf, anhand eigenständiger Würdigung der Verfahrensergebnisse von jenen des Erstgerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird aber kein Begründungsmangel aufgezeigt (instruktiv dazu statt vieler: 13 Os 143/15a), sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.Inhaltlich beschränkt sich das Vorbringen darauf, anhand eigenständiger Würdigung der Verfahrensergebnisse von jenen des Erstgerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird aber kein Begründungsmangel aufgezeigt (instruktiv dazu statt vieler: 13 Os 143/15a), sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
Mit dem Einwand, den Schuldspruch „lediglich auf die Aussage eines Mitangeklagten“ zu gründen, scheine „auch im Lichte der europäischen Menschenrechtskonvention nicht rechtens“, wird weder der behauptete Nichtigkeitsgrund (Z 4) noch sonst eine der von §§ 281 Abs 1, 281a StPO eröffneten Anfechtungskategorien angesprochen.Mit dem Einwand, den Schuldspruch „lediglich auf die Aussage eines Mitangeklagten“ zu gründen, scheine „auch im Lichte der europäischen Menschenrechtskonvention nicht rechtens“, wird weder der behauptete Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) noch sonst eine der von Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO eröffneten Anfechtungskategorien angesprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der
– nach § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden – Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der, – nach Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden – Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.