Entscheidung 13 Os 14/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Hermann G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 23 Hv 56/20p des Landesgerichts Linz, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2020, AZ 7 Bs 172/20y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Hermann G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 23 Hv 56/20p des Landesgerichts Linz, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2020, AZ 7 Bs 172/20y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 1. September 2020, GZ 23 Hv 56/20p-27, (soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtete im Sinne einer Herabsetzung des Strafmaßes teilweise, im Übrigen jedoch) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene „volle Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO). [2] Die dagegen erhobene „volle Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00014.21I.0414.000
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210414_OGH0002_0130OS00014_21I0000_000