Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) Siegfried A (zu A und B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und 4, 130 und 15 StGB., (zu E) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) Siegfried A (zu A und B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 4, 130 und 15 StGB., (zu E) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins
und Abs 2 StGB., (zu F) des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 2 StGB., (zu - richtig - H und I) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 1 und Abs 2, 224 StGB., (zu J) des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB., (zu K) des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB., (zu - richtig - L) des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1, erster Fall, StGB. und (zu - richtig - M) des Vergehens nach dem § 36 Abs 1und Absatz 2, StGB., (zu F) des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB., (zu - richtig - H und römisch eins) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz eins und Absatz 2, 224, StGB., (zu J) des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB., (zu K) des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB., (zu - richtig - L) des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, erster Fall, StGB. und (zu - richtig - M) des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins
lit a WaffG., sowie Gabriele B (zu N) des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB. schuldig erkannt.Litera a, WaffG., sowie Gabriele B (zu N) des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem Paragraph 165, StGB. schuldig erkannt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte Siegfried A (zu A und B) - von zwei im November 1976 in den Niederlanden verübten Diebstählen abgesehen - in der Zeit zwischen seiner letzten Haftentlassung am 14.Februar 1978 und seiner neuerlichen Verhaftung am 1.Februar 1979 in verschiedenen Orten Österreichs in 161 Angriffen Sachen in einem Wert von weit über eineinhalb Millionen S überwiegend durch Einbruch gestohlen und in weiteren 107 Angriffen Sachen durch Einbruch (in einem Fall in Gesellschaft eines Diebsgenossen) zu stehlen versucht, wobei er gewerbsmäßig handelte und zumindest ab dem 13.März 1978 fallweise eine Faustfeuerwaffe bei sich führte, um den Widerstand von Personen zu brechen; des weiteren (zu E) in der Nacht zum 19.November 1976 in den Niederlanden einen Personenkraftwagen ohne Einwilligung des Eigentümers in Gebrauch genommen, nachdem er nach Durchschneiden eines Maschendrahtzauns in einen Autoverkaufsplatz eingedrungen war und sich aus einem aufgebrochenen Wohnwagen die Autoschlüssel, mit denen er das Fahrzeug in Betrieb setzte, verschafft hatte, (zu F) zwischen Mai 1978 und Jänner 1979 in verschiedenen Orten Österreichs in sieben Fällen fremde Sachen durch Abgabe von Schüssen aus Feuerwaffen vorsätzlich beschädigt bzw. zerstört, wobei allein durch die Beschießung von Eiswarngeräten auf der Westautobahn ein Gesamtschaden von 360.000 S entstand, (zu H) nach dem 13.März 1978 einen Reisepaß und einen Waffenpaß durch Einkleben von Lichtbildern und Einsetzen von Unterschriften ausstellender Beamter mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten gebraucht werden, (zu I) vom 13.März 1978 bis 17.Oktober 1978 in fünf Fällen falsche bzw. verfälschte inländische Urkunden (darunter vier Kennzeichentafeln) im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten gebraucht, (zu J) vom März 1978 bis 1.Februar 1979 dadurch, daß er mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, an welchen gestohlene Kennzeichentafeln angebracht waren, öffentliche Verkehrswege befuhr, Organe der Straßenaufsicht zu täuschen getrachtet, (zu K) am 3. August 1978Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte Siegfried A (zu A und B) - von zwei im November 1976 in den Niederlanden verübten Diebstählen abgesehen - in der Zeit zwischen seiner letzten Haftentlassung am 14.Februar 1978 und seiner neuerlichen Verhaftung am 1.Februar 1979 in verschiedenen Orten Österreichs in 161 Angriffen Sachen in einem Wert von weit über eineinhalb Millionen S überwiegend durch Einbruch gestohlen und in weiteren 107 Angriffen Sachen durch Einbruch (in einem Fall in Gesellschaft eines Diebsgenossen) zu stehlen versucht, wobei er gewerbsmäßig handelte und zumindest ab dem 13.März 1978 fallweise eine Faustfeuerwaffe bei sich führte, um den Widerstand von Personen zu brechen; des weiteren (zu E) in der Nacht zum 19.November 1976 in den Niederlanden einen Personenkraftwagen ohne Einwilligung des Eigentümers in Gebrauch genommen, nachdem er nach Durchschneiden eines Maschendrahtzauns in einen Autoverkaufsplatz eingedrungen war und sich aus einem aufgebrochenen Wohnwagen die Autoschlüssel, mit denen er das Fahrzeug in Betrieb setzte, verschafft hatte, (zu F) zwischen Mai 1978 und Jänner 1979 in verschiedenen Orten Österreichs in sieben Fällen fremde Sachen durch Abgabe von Schüssen aus Feuerwaffen vorsätzlich beschädigt bzw. zerstört, wobei allein durch die Beschießung von Eiswarngeräten auf der Westautobahn ein Gesamtschaden von 360.000 S entstand, (zu H) nach dem 13.März 1978 einen Reisepaß und einen Waffenpaß durch Einkleben von Lichtbildern und Einsetzen von Unterschriften ausstellender Beamter mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten gebraucht werden, (zu römisch eins) vom 13.März 1978 bis 17.Oktober 1978 in fünf Fällen falsche bzw. verfälschte inländische Urkunden (darunter vier Kennzeichentafeln) im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten gebraucht, (zu J) vom März 1978 bis 1.Februar 1979 dadurch, daß er mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, an welchen gestohlene Kennzeichentafeln angebracht waren, öffentliche Verkehrswege befuhr, Organe der Straßenaufsicht zu täuschen getrachtet, (zu K) am 3. August 1978
bei seiner Betretung auf frischer Tat einen anderen durch eine gegen ihn gerichtete Faustfeuerwaffe zur Duldung seiner Flucht vom Tatort genötigt, (zu L) am 1.Februar 1979
durch eine gegen den Polizeigruppeninspektor Willibald C gerichtete Pistole seine Festnahme zu hindern versucht und schließlich (zu M) in der Zeit vom 13.März 1978
bzw. vom 27.Juli 1978 bis 1.Februar 1979 einen Revolver und eine Pistole unbefugt besessen und geführt.
Der dem Schuldspruch der Gabriele B zugrunde liegende Sachverhalt ist dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 4.März 1981, GZ. 13 Os 14/81-9, zu entnehmen, mit welchem die von der Genannten gegen den sie betreffenden Schuldspruch ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen wurde. Das Erstgericht verhängte über Siegfried A nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB. unter Anwendung der §§ 28 und 29 StGB. eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren;Der dem Schuldspruch der Gabriele B zugrunde liegende Sachverhalt ist dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 4.März 1981, GZ. 13 Os 14/81-9, zu entnehmen, mit welchem die von der Genannten gegen den sie betreffenden Schuldspruch ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen wurde. Das Erstgericht verhängte über Siegfried A nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 130, StGB. unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 StGB. eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren;
überdies wurde gemäß § 23 Abs 1 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. über Gabriele B wurde nach § 165 StGB.überdies wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. über Gabriele B wurde nach Paragraph 165, StGB.
eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verhängt.
Bei der Strafbemessung waren bei Siegfried A erschwerend die zahlreichen, zum Teil gewichtigen einschlägigen Vorstrafen, der überaus rasche Rückfall, wobei zu berücksichtigen war, daß er auch schon nach früheren Haftstrafen immer bereits kurze Zeit nach Strafverbüßung wieder rückfällig wurde, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen, die wiederholte Begehung von Diebstählen über den Zeitraum von annähernd einem Jahr, die Wiederholung verschiedener anderer Delikte, der Umstand, daß in Ansehung der Diebstähle der hohe Strafsatz auf zweifache Weise hergestellt wird sowie daß in Ansehung der Diebstähle der relevante Betrag von 100.000 S um ein Vielfaches überschritten wurde; mildernd hingegen waren lediglich das Geständnis, das zwar nicht reumütig war, mit dem er aber wesentlich zur Aufklärung verschiedener Straftaten beigetragen hat, daß es ferner bei einer Reihe von Straftaten beim Versuch geblieben war und ein, wenn auch kleiner Teil der Diebsbeute sichergestellt werden konnte.
Bei B war erschwerend, daß zwei deliktische Angriffe gesetzt wurden, mildernd hingegen war die Zustandebringung der Stereoanlage. Der Tagessatz wurde unter Zugrundelegung eines Monatseinkommens von 8.000 S und in Berücksichtigung der Sonderzahlungen festgesetzt. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte A eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Eliminierung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.Bei B war erschwerend, daß zwei deliktische Angriffe gesetzt wurden, mildernd hingegen war die Zustandebringung der Stereoanlage. Der Tagessatz wurde unter Zugrundelegung eines Monatseinkommens von 8.000 S und in Berücksichtigung der Sonderzahlungen festgesetzt. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte A eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Eliminierung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.
Die Angeklagte B strebt eine Ermäßigung der Geldstrafe an; erst im Gerichtstag hat ihr Verteidiger erklärt, auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht zu begehren.