Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte unter Anrufung des Par 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte unter Anrufung des Par 281 Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.
Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer als Begründungsmangel geltend, daß sowohl seine Verantwortung als auch die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen Dkfm. Klaus B, wonach dem Angeklagten die Schecks vorgelegt worden seien, damit er sie überprüfe ('begutachte') und sodann (unverzüglich) an die Firmenkassa weiterleite, im Urteil unberücksichtigt geblieben seien.
Mit der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) wendet der Beschwerdeführer ein, die gegenständliche Tat sei nicht als Diebstahl, sondern als Veruntreuung (§ 133 StGB.) zu beurteilen, weil die Schecks ihm in seinen Gewahrsam überlassen (mithin anvertraut) worden seien.Mit der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) wendet der Beschwerdeführer ein, die gegenständliche Tat sei nicht als Diebstahl, sondern als Veruntreuung (Paragraph 133, StGB.) zu beurteilen, weil die Schecks ihm in seinen Gewahrsam überlassen (mithin anvertraut) worden seien.
Der Begriff des Anvertrauens im Sinn des § 133 StGB. setzt jedoch - was der Beschwerdeführer sichtlich verkennt - den ausschließlichen (exklusiven) Gewahrsam des Täters dergestalt voraus, daß jedenfalls der Anvertrauende vom Gewahrsam gänzlich ausgeschlossen sein muß. Wer hingegen die Sachherrschaft entsprechend den Weisungen und unter der zumindest potentiell gegebenen Aufsicht eines anderen ausübt, erhält damit bloß nachgeordneten Mitgewahrsam; unbefugte Begründung des Alleingewahrsams durch den Täter ist daher Diebstahl und nicht Veruntreuung. Nach den insoweit der Sache nach unbekämpften Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte durch die ihm aufgetragene Arbeit, nämlich in die bei der Firma Fr.Jos. B'S Söhne GesmbH zahlungshalber einlangenden Schecks Einsicht zu nehmen, lediglich nachgeordneten Mitgewahrsam in der zuvor dargelegten Bedeutung erlangt haben, war er doch dazu verhalten, die Schecks nach Einsichtnahme (im Büro der Firma) zur weiteren Manipulation (Weiterleitung an die Bank zur Gutschrift) der Firmenkassa zu überlassen, sodaßudie Schecks, auch solange er mit ihnen zu tun hatte, (6) Gsich weiterhin in dem nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestehend en Herrschaftsbereich seines Dienstgebers als übergeordneten Gewahrsamsträgers befanden. Durch die widerrechtliche überführung der Verrechnungsschecks (LSK. 1983/95 zu § 127 StGB.) in seinen Alleingewahrsam beging der Angeklagte daher einen als Sachwegnahme in der Bedeutung des § 127 StGB. zu beurteilenden Gewahrsamsbruch.Der Begriff des Anvertrauens im Sinn des Paragraph 133, StGB. setzt jedoch - was der Beschwerdeführer sichtlich verkennt - den ausschließlichen (exklusiven) Gewahrsam des Täters dergestalt voraus, daß jedenfalls der Anvertrauende vom Gewahrsam gänzlich ausgeschlossen sein muß. Wer hingegen die Sachherrschaft entsprechend den Weisungen und unter der zumindest potentiell gegebenen Aufsicht eines anderen ausübt, erhält damit bloß nachgeordneten Mitgewahrsam; unbefugte Begründung des Alleingewahrsams durch den Täter ist daher Diebstahl und nicht Veruntreuung. Nach den insoweit der Sache nach unbekämpften Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte durch die ihm aufgetragene Arbeit, nämlich in die bei der Firma Fr.Jos. B'S Söhne GesmbH zahlungshalber einlangenden Schecks Einsicht zu nehmen, lediglich nachgeordneten Mitgewahrsam in der zuvor dargelegten Bedeutung erlangt haben, war er doch dazu verhalten, die Schecks nach Einsichtnahme (im Büro der Firma) zur weiteren Manipulation (Weiterleitung an die Bank zur Gutschrift) der Firmenkassa zu überlassen, sodaßudie Schecks, auch solange er mit ihnen zu tun hatte, (6) Gsich weiterhin in dem nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestehend en Herrschaftsbereich seines Dienstgebers als übergeordneten Gewahrsamsträgers befanden. Durch die widerrechtliche überführung der Verrechnungsschecks (LSK. 1983/95 zu Paragraph 127, StGB.) in seinen Alleingewahrsam beging der Angeklagte daher einen als Sachwegnahme in der Bedeutung des Paragraph 127, StGB. zu beurteilenden Gewahrsamsbruch.
Der in der Beschwerde hervorgehobene (der Sache nach bloß nachgeordnete Mit-)Gewahrsam des Angeklagten an den gegenständlichen Verrechnungsschecks ist nach dem Gesagten nicht entscheidungswesentlich, weshalb dem angefochtenen Urteil weder der behauptete Begründungsmangel noch ein Subsumtionsirrtum in der geltend gemachten Richtung anhaftet.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 128 Abs. 2 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend die mehrfache Qualifikation und der hohe Betrag der entzogenen Schecks, mildernd eine geringe objektive Schadensgutmachung durch die Sicherstellung eines Sparbuchs, das Geständnis des Angeklagten und dessen Unbescholtenheit. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und ihre bedingte Nachsicht an.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend die mehrfache Qualifikation und der hohe Betrag der entzogenen Schecks, mildernd eine geringe objektive Schadensgutmachung durch die Sicherstellung eines Sparbuchs, das Geständnis des Angeklagten und dessen Unbescholtenheit. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und ihre bedingte Nachsicht an.
Während das Schöffengericht bei der Strafbemessung noch davon ausging, daß die Beteuerung des Angeklagten, den Schaden des Bestohlenen aus dem Veräußerungserlös seiner Liegenschaft gutmachen zu wollen, 'eher als Lippenbekenntnis zu werten' sei (S. 237), hat der Angeklagte im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof eine Schadensgutmachung durch Bezahlung von einer Million Schilling nachgewiesen. Auf den Rest des noch unberichtigt gebliebenen Schadens verzichtete die Firma Fr.Jos. B'S Söhne GesmbH (siehe dazu Beilagen ./1 und ./2 zum Protokoll über die öffentliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof). Dieser neue Aspekt ist von einem solchen Gewicht, daß nicht nur mit einer Strafe von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden kann, sondern auch angesichts des Zusammentreffens der gewichtigsten Milderungsgründe des untadeligen Wandels, des Geständnisses und der - vorstehend beschriebenen - Schadensgutmachung bei dem nunmehr 50-jährigen Angeklagten auch die strengen Voraussetzungen des § 43 Abs.Ö2 StGB. für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bejaht werden können.Während das Schöffengericht bei der Strafbemessung noch davon ausging, daß die Beteuerung des Angeklagten, den Schaden des Bestohlenen aus dem Veräußerungserlös seiner Liegenschaft gutmachen zu wollen, 'eher als Lippenbekenntnis zu werten' sei (S. 237), hat der Angeklagte im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof eine Schadensgutmachung durch Bezahlung von einer Million Schilling nachgewiesen. Auf den Rest des noch unberichtigt gebliebenen Schadens verzichtete die Firma Fr.Jos. B'S Söhne GesmbH (siehe dazu Beilagen ./1 und ./2 zum Protokoll über die öffentliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof). Dieser neue Aspekt ist von einem solchen Gewicht, daß nicht nur mit einer Strafe von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden kann, sondern auch angesichts des Zusammentreffens der gewichtigsten Milderungsgründe des untadeligen Wandels, des Geständnisses und der - vorstehend beschriebenen - Schadensgutmachung bei dem nunmehr 50-jährigen Angeklagten auch die strengen Voraussetzungen des Paragraph 43, Abs.Ö2 StGB. für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bejaht werden können.
Es war daher der Berufung nach beiden angestrebten Richtungen ein Erfolg beschieden.