Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Denn eine Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen, nicht nur durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15 Abs 2 StGB.), sondern (zufolge Größenschlusses) auch dann, wenn er darüber hinaus bereits eine Ausführungshandlung gesetzt hat, das Tatbild aber nicht zur Gänze verwirklicht ist. Die Ausführung des vollendet zweiaktigen Delikts der Nötigung zum Beischlaf beginnt mit der Anwendung der zur Willensbeugung des Opfers bestimmten Gewalt oder gefährlichen Drohung, ist sohin mit diesem Ausführungsbeginn bereits versucht, selbst wenn der zweite Akt (Beischlaf) noch in einiger (zeitlicher) Entfernung liegt (Pallin, WK, Rz. 11 zu § 202 StGB.; was hier aber angesichts des Vorhabens der Angeklagten, den Geschlechtsakt nach gelungener Nötigung unmittelbar am Tatort sofort zu vollziehen - S. 192, 172 - gar nicht zutrifft). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der "Ausführungsnähe" eines Versuchs ist im vorliegenden Fall, wo die Ausführung der Tat selbst bereits begonnen hat, das festgestellte Täterverhalten somit dem tatbildlichen Handeln nicht bloß voranging, sondern diesem schon entsprach, sohin nicht (mehr) aktuell (Kienapfel, AT Z. 22 RN 12, 13; Leukauf-Steininger2, RN. 12 zu § 15 StGB.; 10 Os 165/80, 10 Os 85/85).Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Denn eine Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen, nicht nur durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.), sondern (zufolge Größenschlusses) auch dann, wenn er darüber hinaus bereits eine Ausführungshandlung gesetzt hat, das Tatbild aber nicht zur Gänze verwirklicht ist. Die Ausführung des vollendet zweiaktigen Delikts der Nötigung zum Beischlaf beginnt mit der Anwendung der zur Willensbeugung des Opfers bestimmten Gewalt oder gefährlichen Drohung, ist sohin mit diesem Ausführungsbeginn bereits versucht, selbst wenn der zweite Akt (Beischlaf) noch in einiger (zeitlicher) Entfernung liegt (Pallin, WK, Rz. 11 zu Paragraph 202, StGB.; was hier aber angesichts des Vorhabens der Angeklagten, den Geschlechtsakt nach gelungener Nötigung unmittelbar am Tatort sofort zu vollziehen - S. 192, 172 - gar nicht zutrifft). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der "Ausführungsnähe" eines Versuchs ist im vorliegenden Fall, wo die Ausführung der Tat selbst bereits begonnen hat, das festgestellte Täterverhalten somit dem tatbildlichen Handeln nicht bloß voranging, sondern diesem schon entsprach, sohin nicht (mehr) aktuell (Kienapfel, AT Ziffer 22, RN 12, 13; Leukauf-Steininger2, RN. 12 zu Paragraph 15, StGB.; 10 Os 165/80, 10 Os 85/85).
Das Schöffengericht verhängte über Harald H*** gemäß § 202 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die eine Anwendung des § 39 StGB. zugelassen hätten, die vorsätzliche Verletzung des Opfers und der Umstand, daß H*** als Initiator auftrat, mildernd hingegen das Tatsachengeständnis, daß es beim Versuch blieb und die Selbststellung.Das Schöffengericht verhängte über Harald H*** gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die eine Anwendung des Paragraph 39, StGB. zugelassen hätten, die vorsätzliche Verletzung des Opfers und der Umstand, daß H*** als Initiator auftrat, mildernd hingegen das Tatsachengeständnis, daß es beim Versuch blieb und die Selbststellung.
Mit seiner Berufung strebt Harald H*** eine Herabsetzung der Strafe an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Die Alkoholisierung zur Tatzeit ist nur dann als mildernd zu werten, wenn die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von alkoholischen Getränken den Umständen nach begründet (§ 35 StGB.). Abgesehen davon, daß eine nennenswerte Alkoholisierung des Berufungswerbers zur Tatzeit schlechthin ausgeschlossen wurde (S. 192, 193), könnte eine allenfalls leichtgradige Berauschung als den Umständen nach ihm durchaus vorwerfbar den vom Gesetz normierten kompensatorischen Effekt nicht bewirken. Die der Vorstrafenbelastung zugrundeliegenden früheren Straftaten des Angeklagten H*** weisen diesen als Gewalttäter aus, sodaß sie zum nunmehrigen Sittlichkeitsdelikt, bei dem die durch H*** geübte Gewalt (S. 190) als Begehungsmittel eine Rolle spielte, durchaus einschlägig sind. Angesichts der auch im Hinblick auf den psychischen Schaden des Opfers (S. 191) durchaus angemessenen Strafe war der Berufung gleichfalls ein Erfolg zu versagen.Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Die Alkoholisierung zur Tatzeit ist nur dann als mildernd zu werten, wenn die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von alkoholischen Getränken den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB.). Abgesehen davon, daß eine nennenswerte Alkoholisierung des Berufungswerbers zur Tatzeit schlechthin ausgeschlossen wurde (S. 192, 193), könnte eine allenfalls leichtgradige Berauschung als den Umständen nach ihm durchaus vorwerfbar den vom Gesetz normierten kompensatorischen Effekt nicht bewirken. Die der Vorstrafenbelastung zugrundeliegenden früheren Straftaten des Angeklagten H*** weisen diesen als Gewalttäter aus, sodaß sie zum nunmehrigen Sittlichkeitsdelikt, bei dem die durch H*** geübte Gewalt (S. 190) als Begehungsmittel eine Rolle spielte, durchaus einschlägig sind. Angesichts der auch im Hinblick auf den psychischen Schaden des Opfers (S. 191) durchaus angemessenen Strafe war der Berufung gleichfalls ein Erfolg zu versagen.