Das Erstgericht ging bei seiner Annahme der relevanten Umstände zu Tat und Täterschaft der Angeklagten davon aus, daß der Zeuge Bane M***** bei seinen wiederholten Vernehmungen vor der Gendarmerie, auch als Beschuldigter vor Gericht und schließlich als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung in allen entscheidungswesentlichen Punkten gleichlautend ausgesagt habe (US 6 und 7).
Dies trifft jedoch, wie die Beschwerdeführer aktengetreu geltend machen, nicht zu. In seiner Vernehmung vor dem Jugendgerichtshof Wien am 15.Dezember 1987 als Beschuldigter hat der Zeuge nämlich über ausdrückliches Befragen angegeben, daß er "vor ihrem
14. Geburtstag nicht mit Violetta geschlafen" habe (AS 151). Das Schöffengericht hat sich mit dieser Aussage des Bane M*****, die eine entscheidende Tatsache, nämlich den Umstand, ob er tatsächlich mit der Tochter der Angeklagten vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres den Beischlaf unternahm, nicht auseinandergesetzt. Es war jedoch verpflichtet, bei seiner Beweiswürdigung das gesamte maßgebliche Umstände betreffende Beweismaterial zu verwerten und anzuführen, warum es die seiner Feststellung einer entscheidenden Tatsache entgegenstehenden Ergebnisse des Verfahrens nicht für überzeugend hielt. Im besonderen Maß gilt dies bei Würdigung von Beweisen angesichts von leugnenden Angeklagten. Eine Unvollständigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) liegt stets dann vor, wenn die Tatrichter zu Umständen, die gegen die Richtigkeit ihrer Annahme sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist, nicht Stellung nehmen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 57, 61 und 63 zu § 281 Z 5).14. Geburtstag nicht mit Violetta geschlafen" habe (AS 151). Das Schöffengericht hat sich mit dieser Aussage des Bane M*****, die eine entscheidende Tatsache, nämlich den Umstand, ob er tatsächlich mit der Tochter der Angeklagten vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres den Beischlaf unternahm, nicht auseinandergesetzt. Es war jedoch verpflichtet, bei seiner Beweiswürdigung das gesamte maßgebliche Umstände betreffende Beweismaterial zu verwerten und anzuführen, warum es die seiner Feststellung einer entscheidenden Tatsache entgegenstehenden Ergebnisse des Verfahrens nicht für überzeugend hielt. Im besonderen Maß gilt dies bei Würdigung von Beweisen angesichts von leugnenden Angeklagten. Eine Unvollständigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) liegt stets dann vor, wenn die Tatrichter zu Umständen, die gegen die Richtigkeit ihrer Annahme sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist, nicht Stellung nehmen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 57, 61 und 63 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Dazu kommt noch, daß die vom Schöffengericht bei Erörterung der Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen angestellten Erwägungen über Unstimmigkeiten in dessen Angaben zur Zahlung des sogenannten Brautgeldes ebenfalls nicht berücksichtigten, daß der Zeuge sich nicht nur in seinen Angaben über den Zeitpunkt der angeblichen Erfüllung des behaupteten Zahlungsversprechens widersprach, sondern ursprünglich eine ausdrückliche Ablehnung der Geldforderung und einen damit im Zusammenhang stehenden Abbruch des Kontaktes mit dem Mädchen behauptet hatte (AS 39).
Bereits diese Begründungsmängel machen eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhören der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es noch einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.Bereits diese Begründungsmängel machen eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhören der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es noch einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.
Mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.