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Entscheidung 13 Os 14/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os14/98

Entscheidungsdatum

11.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Oliver R***** über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1997, AZ 7 Bs 713/97, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.

Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO entschieden hat, gehören nicht dazu. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur der Generalprokurator befugt (Paragraph 33, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E49341 13D00148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00014.98.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19980211_OGH0002_0130OS00014_9800000_000