Entscheidung 13 Os 14/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Oliver R***** über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1997, AZ 7 Bs 713/97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages nach § 41 Abs 2 StPO entschieden hat, gehören nicht dazu. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur der Generalprokurator befugt (§ 33 Abs 2 StPO).Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO entschieden hat, gehören nicht dazu. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur der Generalprokurator befugt (Paragraph 33, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00014.98.0211.000
Dokumentnummer
JJT_19980211_OGH0002_0130OS00014_9800000_000