Neben rechtlich verfehlten Subsumtionsfreisprüchen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 513, 523) wurden Hans D***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, 161 Abs 1 erster Satz StGB und Volker H***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 2, 161 Abs 1 erster Satz StGB schuldig erkannt. Danach haben als eingetragene Geschäftsführer der Fa. P***** Handels GesmbH in M***** dadurch, dass sie Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließen "bzw lediglich so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde" und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen,Neben rechtlich verfehlten Subsumtionsfreisprüchen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 513, 523) wurden Hans D***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz eins, 161, Absatz eins, erster Satz StGB und Volker H***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz 2, 161, Absatz eins, erster Satz StGB schuldig erkannt. Danach haben als eingetragene Geschäftsführer der Fa. P***** Handels GesmbH in M***** dadurch, dass sie Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließen "bzw lediglich so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde" und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen,
1) Hans D***** von Dezember 1995 bis 31. Jänner 1997 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt;
2) Volker H***** von 12. Juli 1998 bis 1. Oktober 1998 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines der Gesellschaftsgläubiger vereitelt oder geschmälert.
Die jeweils aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten verfehlen ihr Ziel. Während jene des Hans D***** unzulässig die festgestellte kridaträchtige Handlung und deren Ursächlichkeit für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beweiswürdigend in Frage stellt und verschweigt, was die rechtliche Wertung tragen soll, dass "der Angeklagte alles unternommen hat, was für ihn möglich war", sagt die Rechtsrüge des Volker H***** nicht, welche Feststellungen "zur subjektiven Tatseite" (zur dogmatischen Struktur des Fahrlässigkeitsdeliktes vgl aber Burgstaller in WK2 § 6 Rz 22 ff, Kienapfel/Höpfel AT9 Z 25 Rz 1 ff, Fuchs AT I5 79 ff) sie vermisst, und macht nicht klar, warum fehlende Information über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, fehlender Einfluss darauf und nachträgliche Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden grober Fahrlässigkeit entgegenstehen sollte. Ebenso wenig deutlich wird, was sie unter "einer weniger strengen Interpretation der Haftungsmaßstäbe nach § 161 Abs 2 StGB" (welche Bestimmung zudem gar nicht angewendet wurde) versteht. Mit dem Hinweis auf angeblich fehlende Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten wird schließlich der Sache nach nur unzulässig die Kausalität der angelasteten Unterlassung (§ 159 Abs 5 Z 4 StGB) negiert (Burgstaller in WK2 § 6 Rz 78).Die jeweils aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten verfehlen ihr Ziel. Während jene des Hans D***** unzulässig die festgestellte kridaträchtige Handlung und deren Ursächlichkeit für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beweiswürdigend in Frage stellt und verschweigt, was die rechtliche Wertung tragen soll, dass "der Angeklagte alles unternommen hat, was für ihn möglich war", sagt die Rechtsrüge des Volker H***** nicht, welche Feststellungen "zur subjektiven Tatseite" (zur dogmatischen Struktur des Fahrlässigkeitsdeliktes vergleiche aber Burgstaller in WK2 Paragraph 6, Rz 22 ff, Kienapfel/Höpfel AT9 Ziffer 25, Rz 1 ff, Fuchs AT I5 79 ff) sie vermisst, und macht nicht klar, warum fehlende Information über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, fehlender Einfluss darauf und nachträgliche Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden grober Fahrlässigkeit entgegenstehen sollte. Ebenso wenig deutlich wird, was sie unter "einer weniger strengen Interpretation der Haftungsmaßstäbe nach Paragraph 161, Absatz 2, StGB" (welche Bestimmung zudem gar nicht angewendet wurde) versteht. Mit dem Hinweis auf angeblich fehlende Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten wird schließlich der Sache nach nur unzulässig die Kausalität der angelasteten Unterlassung (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB) negiert (Burgstaller in WK2 Paragraph 6, Rz 78).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.