Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 3, 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem aus dem ersten Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwand sind die Hauptverhandlungsprotokolle vom 23. Mai 2007 (ON 10) und vom 19. Juni 2007 (ON 13) gar wohl auch vom Schriftführer unterschrieben (S 130 und 147). Für Protokollabschriften gilt das Unterfertigungserfordernis des § 271 Abs 1 StPO aF entgegen der ersichtlich vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, die sich mangels Begründung einer näheren, argumentationsbezogen Erwiderung entzieht, nicht.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3, 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem aus dem ersten Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwand sind die Hauptverhandlungsprotokolle vom 23. Mai 2007 (ON 10) und vom 19. Juni 2007 (ON 13) gar wohl auch vom Schriftführer unterschrieben (S 130 und 147). Für Protokollabschriften gilt das Unterfertigungserfordernis des Paragraph 271, Absatz eins, StPO aF entgegen der ersichtlich vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, die sich mangels Begründung einer näheren, argumentationsbezogen Erwiderung entzieht, nicht.
Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 19. Juni 2007 gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens „aus dem Bereich der Botanik zum Beweis dafür, dass im September eingesetzte Outdoor-Samen nicht einen so hohen Ertrag erzielen können, dass die große Menge im Sinn des § 28 Abs 2 SMG erreicht werden kann" (S 142 f), ließ nicht erkennen, aus welchen Gründen ein im gegebenen Zusammenhang rechtlich relevantes Ergebnis der angestrebten Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Begehren auf eine in der Anklage genannte Menge von „20 bis 25 Hanfsamen" und - spekulativ - darauf abstellte, dass angesichts der Jahreszeit zu I/2 („Spätsommer/Herbst 2006", laut Anklage „Herbst 2006") bei ungeschützter Einwirkung bestimmter Wetterverhältnisse nur eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten für die Pflanzen bestanden. So blieb bei Antragstellung offen, warum mit einem Beweisergebnis hätte gerechnet werden können, wonach dem als Bestimmung zum Versuch des Erzeugens von Suchtgift in großer Menge inkriminierten Verhalten zu I/2 ein Tatplan zugrunde gelegen wäre, dessen Gelingen von vornherein unter den verschiedenen in Frage kommenden Umständen als unmöglich anzusehen gewesen wäre (§ 15 Abs 3 StGB; vgl Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 78, 82, 117).Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 19. Juni 2007 gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens „aus dem Bereich der Botanik zum Beweis dafür, dass im September eingesetzte Outdoor-Samen nicht einen so hohen Ertrag erzielen können, dass die große Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, SMG erreicht werden kann" (S 142 f), ließ nicht erkennen, aus welchen Gründen ein im gegebenen Zusammenhang rechtlich relevantes Ergebnis der angestrebten Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Begehren auf eine in der Anklage genannte Menge von „20 bis 25 Hanfsamen" und - spekulativ - darauf abstellte, dass angesichts der Jahreszeit zu I/2 („Spätsommer/Herbst 2006", laut Anklage „Herbst 2006") bei ungeschützter Einwirkung bestimmter Wetterverhältnisse nur eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten für die Pflanzen bestanden. So blieb bei Antragstellung offen, warum mit einem Beweisergebnis hätte gerechnet werden können, wonach dem als Bestimmung zum Versuch des Erzeugens von Suchtgift in großer Menge inkriminierten Verhalten zu I/2 ein Tatplan zugrunde gelegen wäre, dessen Gelingen von vornherein unter den verschiedenen in Frage kommenden Umständen als unmöglich anzusehen gewesen wäre (Paragraph 15, Absatz 3, StGB; vergleiche Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 78, 82, 117).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit Hinweisen auf den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Marihuana zwischen 4,1 und 9,6 % und dem Vorbringen, das Erstgericht hätte im Zweifel hinsichtlich des erwarteten Marihuana von 4,1 % Wirkstoffgehalt ausgehen müssen, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO können weiters Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert war, was die Beschwerde aber bei ihrem diesbezüglichen Einwand unterlässt.Mit Hinweisen auf den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Marihuana zwischen 4,1 und 9,6 % und dem Vorbringen, das Erstgericht hätte im Zweifel hinsichtlich des erwarteten Marihuana von 4,1 % Wirkstoffgehalt ausgehen müssen, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO können weiters Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gehindert war, was die Beschwerde aber bei ihrem diesbezüglichen Einwand unterlässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.