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Entscheidung 13 Os 140/21v×

Entscheidung 13 Os 140/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os140/21v

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 9. November 2021, GZ 34 Hv 76/21f-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 17. Juni 2021 in L* * M* mit im Urteil beschriebener Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei es infolge Gegenwehr der Genannten beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[5]                  Nach den Feststellungen des Erstgerichts gab der Angeklagte seinen Versuch, * M* zu vergewaltigen, nicht freiwillig, sondern aufgrund der im Urteil beschriebenen Gegenwehr der Genannten auf (US 3).

[6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamiert, das Vorbringen aber nicht am dargestellten Urteilssachverhalt orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00140.21V.0316.000

Im RIS seit

05.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220316_OGH0002_0130OS00140_21V0000_000