[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [4] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[5] Nach den Feststellungen des Erstgerichts gab der Angeklagte seinen Versuch, * M* zu vergewaltigen, nicht freiwillig, sondern aufgrund der im Urteil beschriebenen Gegenwehr der Genannten auf (US 3).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) reklamiert, das Vorbringen aber nicht am dargestellten Urteilssachverhalt orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810). [6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamiert, das Vorbringen aber nicht am dargestellten Urteilssachverhalt orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.