Soweit die Angeklagte eine Reduzierung der Strafhöhe begehrt, kann ihr Vorbringen nicht als stichhältig angesehen werden. Denn das Erstgericht hat ohnedies festgestellt, daß die an sich schweren Verletzungen des Peter B nach einer vorgenommenen Operation und stationärer Behandlung komplikationslos verheilten und keine Dauerfolgen nach sich zogen und daß ferner weder Gesundheitsstörung noch Berufsunfähigkeit die Frist von vierundzwanzig Tagen überstiegen (S. 107), diesen günstigen Verlauf der Tatfolgen sohin ersichtlich bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Das des weiteren reklamierte 'Geständnis' in Richtung einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt keineswegs die Voraussetzungen für den Milderungsgrund nach dem § 34 Z. 17 StGB., weil die Angeklagte das Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, auf die es gerade beim Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB. ganz besonders ankommt, beharrlich verweigert hat (Leukauf-Steininger2, S. 338, 339, RN. 25 zu § 34 StGB.). Der Berufung gegen das Strafmaß mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Anders hingegen, soweit die Berufung eine bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt. Das Erstgericht vermeinte der Angeklagten diese Rechtswohltat mit dem lapidaren Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe nach dem § 83 Abs. 1 StGB. verweigern zu müssen. Aber eine solche Vorstrafe schließt im Falle einer neuerlichen einschlägigen Verurteilung noch nicht schlechthin die Gewährung der bedingten Strafnachsicht aus. Es ist vielmehr stets unter Bedacht auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die bloße Androhung des Vollzuges allenfalls auch trotz einer einschlägigen Vorverurteilung genügen werde, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht des Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, wobei es naturgemäß auch auf die der Vorverurteilung zugrundeliegende Straftat ankommen wird. Mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12.Oktober 1977, GZ. 4 U 2549/77-2, war die Angeklagte des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB.Das des weiteren reklamierte 'Geständnis' in Richtung einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt keineswegs die Voraussetzungen für den Milderungsgrund nach dem Paragraph 34, Ziffer 17, StGB., weil die Angeklagte das Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, auf die es gerade beim Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB. ganz besonders ankommt, beharrlich verweigert hat (Leukauf-Steininger2, S. 338, 339, RN. 25 zu Paragraph 34, StGB.). Der Berufung gegen das Strafmaß mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Anders hingegen, soweit die Berufung eine bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt. Das Erstgericht vermeinte der Angeklagten diese Rechtswohltat mit dem lapidaren Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. verweigern zu müssen. Aber eine solche Vorstrafe schließt im Falle einer neuerlichen einschlägigen Verurteilung noch nicht schlechthin die Gewährung der bedingten Strafnachsicht aus. Es ist vielmehr stets unter Bedacht auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die bloße Androhung des Vollzuges allenfalls auch trotz einer einschlägigen Vorverurteilung genügen werde, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht des Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, wobei es naturgemäß auch auf die der Vorverurteilung zugrundeliegende Straftat ankommen wird. Mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12.Oktober 1977, GZ. 4 U 2549/77-2, war die Angeklagte des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB.
schuldig erkannt worden, weil sie am 22.August 1977 in Wien ihren Lebensgefährten Peter B durch Schläge, die eine Platzwunde an der Innenseite der Oberlippe zur Folge hatten, am Körper verletzt hatte. Nach dem Inhalt des betreffenden Vorstrafaktes war es infolge der Trunksucht des Peter B zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Zieht man in Betracht, daß auch im vorliegenden Fall die Alkoholisierung des Peter B als auslösender Faktor für dessen vom Erstgericht konstatiertes provokantes Benehmen war (siehe Seiten 12 und 23) und bedenkt man, welche psychischen Belastungen das Zusammenleben mit einem Alkoholiker regelmäßig mit sich bringt, so erscheint das Verschulden der Angeklagten in einem wesentlich milderen Licht.
Es kann daher erwartet werden, daß - die übrigens erstmalige - Androhung einer empfindlichen Freiheitsstrafe eine ausreichend spezialpräventive Wirkung ausüben und die Angeklagte vor künftigen Rückfall bewahren wird.
Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe war daher unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.