Wie die Anklagebehörde in ihrer Rechtsrüge zutreffend aufzeigt, hat der Gerichtshof, von der verfehlten Rechtsansicht ausgehend, daß eine allfällige an die Unmündige gerichtete Aufforderung des Angeklagten, mit ihm die Toilette aufzusuchen, unter keinen Umständen tatbestandsmäßig (§§ 15, 207 Abs.1 StGB.) sein könnte, eine Feststellung, ob und unter welchen Umständen eine solche öußerung des Angeklagten gegenüber dem Mädchen am 15.September 1983Wie die Anklagebehörde in ihrer Rechtsrüge zutreffend aufzeigt, hat der Gerichtshof, von der verfehlten Rechtsansicht ausgehend, daß eine allfällige an die Unmündige gerichtete Aufforderung des Angeklagten, mit ihm die Toilette aufzusuchen, unter keinen Umständen tatbestandsmäßig (Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB.) sein könnte, eine Feststellung, ob und unter welchen Umständen eine solche öußerung des Angeklagten gegenüber dem Mädchen am 15.September 1983
gefallen ist, für entbehrlich gehalten (S.53). Hätte aber der Angeklagte, wie dies Barbara B insbesondere vor dem Untersuchungsrichter schilderte (siehe die im Ersturteil auf S.51 angeführte ON.6), nach dem Vorzeigen von pornographischen Darstellungen sodann vor dem WC sein damals bereits erregtes Glied durch Herunterziehen seiner Hose derart entblößt, daß es auch für das Mädchen sichtbar wurde, und an dieses die - im gegebenen Zusammenhang als Aufforderung aufzufassende - Frage gerichtet, ob es mit ihm aufs Klosett gehen möchte, so ließe diese Vorgangsweise durchaus einen Schluß darauf zu, daß damals das Vorhaben des Angeklagten darauf gerichtet war, das Mädchen in der Toilette zur Unzucht zu mißbrauchen. Falls dies als erwiesen angenommen wird, wären objektiv ein im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung, d.h. jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw. der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht, liegendes Verhalten (§ 15 Abs.2 StGB.), subjektiv die beim Versuch essentielle überwindung der entscheidenden Hemmstufe vor der Herbeiführung des verpönten Erfolgs zu bejahen (LSK.1982/22 = EvBl.1982 Nr.98).gefallen ist, für entbehrlich gehalten (S.53). Hätte aber der Angeklagte, wie dies Barbara B insbesondere vor dem Untersuchungsrichter schilderte (siehe die im Ersturteil auf S.51 angeführte ON.6), nach dem Vorzeigen von pornographischen Darstellungen sodann vor dem WC sein damals bereits erregtes Glied durch Herunterziehen seiner Hose derart entblößt, daß es auch für das Mädchen sichtbar wurde, und an dieses die - im gegebenen Zusammenhang als Aufforderung aufzufassende - Frage gerichtet, ob es mit ihm aufs Klosett gehen möchte, so ließe diese Vorgangsweise durchaus einen Schluß darauf zu, daß damals das Vorhaben des Angeklagten darauf gerichtet war, das Mädchen in der Toilette zur Unzucht zu mißbrauchen. Falls dies als erwiesen angenommen wird, wären objektiv ein im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung, d.h. jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw. der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht, liegendes Verhalten (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.), subjektiv die beim Versuch essentielle überwindung der entscheidenden Hemmstufe vor der Herbeiführung des verpönten Erfolgs zu bejahen (LSK.1982/22 = EvBl.1982 Nr.98).
Das angefochtene Urteil ist in diesem, auch von der Staatsanwaltschaft relevierten Punkt mit einem Feststellungsmangel (§ 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO.) behaftet, weil es die nach dem Vorgesagten entscheidenden Umstände nicht in den Urteilssachverhalt einbezog. Dies macht die Aufhebung des Freispruchs sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung unvermeidlich (§ 288 Abs.2 Z.3, letzter Satz, StPO.).Das angefochtene Urteil ist in diesem, auch von der Staatsanwaltschaft relevierten Punkt mit einem Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) behaftet, weil es die nach dem Vorgesagten entscheidenden Umstände nicht in den Urteilssachverhalt einbezog. Dies macht die Aufhebung des Freispruchs sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung unvermeidlich (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3,, letzter Satz, StPO.).
Sollte im erneuerten Rechtsgang die in Rede stehende Aufforderung des Angeklagten an Barbara B, mit ihm (zwecks Vornahme von unzüchtigen Handlungen) das Klosett aufzusuchen, nicht erweisbar sein, wäre im Hinblick auf das übrige - bereits im angefochtenen Urteil festgestellte - Verhalten des Angeklagten am 15.September 1983 (Vorzeigen von pornographischen Darstellungen sowie seines entblößten Glieds) die Verwirklichung des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach § 208 StGB. zu prüfen (Leukauf-Steininger 2 , RN. 30 zu § 207 StGB., sowie Pallin, WK, Rz. 11 zu § 208 StGB.).Sollte im erneuerten Rechtsgang die in Rede stehende Aufforderung des Angeklagten an Barbara B, mit ihm (zwecks Vornahme von unzüchtigen Handlungen) das Klosett aufzusuchen, nicht erweisbar sein, wäre im Hinblick auf das übrige - bereits im angefochtenen Urteil festgestellte - Verhalten des Angeklagten am 15.September 1983 (Vorzeigen von pornographischen Darstellungen sowie seines entblößten Glieds) die Verwirklichung des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach Paragraph 208, StGB. zu prüfen (Leukauf-Steininger 2 , RN. 30 zu Paragraph 207, StGB., sowie Pallin, WK, Rz. 11 zu Paragraph 208, StGB.).