Gründe:
Der am 5.März 1923 geborene staatenlose Berufsspieler und gelegentliche Taxilenker Josef O*** wurde (im zweiten Rechtsgang) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (A) sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG (B) schuldig erkannt. Darnach hat er in WienDer am 5.März 1923 geborene staatenlose Berufsspieler und gelegentliche Taxilenker Josef O*** wurde (im zweiten Rechtsgang) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A) sowie der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien
gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen worden ist, gekauft und sonst an sich gebracht, verheimlicht, verhandelt und zwar dadurch, daß er im Zeitraum Ende 1985 bis August 1987 in zahlreichen Tathandlungen Zigaretten, die von unbekannten Tätern zollunredlich in das Inland gebracht worden waren, gekauft und später verhandelt hat, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich 40.000 Zigaretten der Marke Rothmans, die er an Friedrich W*** (A I),gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen worden ist, gekauft und sonst an sich gebracht, verheimlicht, verhandelt und zwar dadurch, daß er im Zeitraum Ende 1985 bis August 1987 in zahlreichen Tathandlungen Zigaretten, die von unbekannten Tätern zollunredlich in das Inland gebracht worden waren, gekauft und später verhandelt hat, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich 40.000 Zigaretten der Marke Rothmans, die er an Friedrich W*** (A römisch eins),
100.000 Zigaretten der Marken Marlboro, Lucky Strike und Dunhill, die er an Christian P*** (A II), und100.000 Zigaretten der Marken Marlboro, Lucky Strike und Dunhill, die er an Christian P*** (A römisch zwei), und
40.000 Zigaretten verschiedener Marken, die er an Karl K*** (A III) verkaufte sowie40.000 Zigaretten verschiedener Marken, die er an Karl K*** (A römisch drei) verkaufte sowie
74.900 Zigaretten verschiedener Marken, 325 Zigarren sowie 20 Flaschen russischen Wodka, die er für unbekannte Täter verwahrte (A IV),74.900 Zigaretten verschiedener Marken, 325 Zigarren sowie 20 Flaschen russischen Wodka, die er für unbekannte Täter verwahrte (A römisch vier),
ferner durch die zu A beschriebene Handlungsweise Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, gekauft, sonst an sich gebracht, verheimlicht oder verhandelt, und zwar 180.000 Zigaretten gekauft und verhandelt sowie 94.900 Zigaretten, 325 Zigarren und 20 Flaschen russischen Wodka an sich gebracht und verheimlicht (B).
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Durch die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einholung einer Auskunft der Casino-AG zum Beweis dafür, daß er aus seiner Spielertätigkeit ein Einkommen bezogen habe, sowie auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Casino-AG zum Beweis, daß es Übung im Casino sei, "daß derjenige, der gewinnt, Geld an Leute, die verlieren, abgibt, als Darlehen oder als solche wie auch immer" (S. 470), erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verkürzt (Z. 4).Durch die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einholung einer Auskunft der Casino-AG zum Beweis dafür, daß er aus seiner Spielertätigkeit ein Einkommen bezogen habe, sowie auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Casino-AG zum Beweis, daß es Übung im Casino sei, "daß derjenige, der gewinnt, Geld an Leute, die verlieren, abgibt, als Darlehen oder als solche wie auch immer" (S. 470), erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verkürzt (Ziffer 4,).
In der Beschwerde wird, mit den vorstehenden Formulierungen nicht ganz übereinstimmend, behauptet, durch die begehrten Beweisaufnahmen wäre zu erweisen, daß der Nichtigkeitswerber als Spieler regelmäßig gewinne, sodaß er es nicht notwendig gehabt habe, durch die ihm angelasteten Handlungen sich Einnahmen zu verschaffen und daß die ihm zur Last gelegten Taten nicht einem Gewinnstreben entsprungen seien. Indes geht die Prozeßrüge fehl, weil auch der angestrebte Beweis eines Spielereinkommens und des - fallweisen, nämlich gewinnbedingten - Verleihens von Geld die erstrichterliche Begründung für gewerbsmäßiges Handeln nicht entkräften könnte:
nämlich das Fehlen einer - regelmäßigen und
geordneten - Beschäftigung sowie die Wiederholung der Straftaten durch einen längeren Zeitraum.