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Entscheidung 13 Os 140/92×

Entscheidung 13 Os 140/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os140/92

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Rzeszut und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hanns Christian H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer Delikte, AZ 10 römisch fünf r 585/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Hanns Christian H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 24.September 1992, AZ 9 Bs 349/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Hans Christian H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.August 1992, 10 römisch fünf r 585/90, mit welchem der Antrag des Genannten auf Ausstellung eines gerichtlichen Zeugnisses gemäß dem Paragraph 281, AußStrG über die von ihm behauptete Behinderung der Akteneinsicht im Verfahren AZ 16 römisch fünf r 699/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgewiesen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Hans Christian H***** ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (Paragraph 295, Absatz 3, StPO); die Fälle, in denen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt vergleiche EvBl. 1983/114 uva). Für den vorliegenden Fall ist jedoch eine Beschwerde gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht vorgesehen, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E30413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00140.9204.1216.0

Dokumentnummer

JJT_19921216_OGH0002_0130OS00140_9200004_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung