Die von der Beschwerde aus dem (der Akteneinsicht jederzeit offen gestandenen) Schreiben eines Geschworenen, der auf die mit "dieser Aufgabe verbundene psychologische und seelische Belastung" hingewiesen hatte (ON 30), abgeleitete "Unfähigkeit zur Ausübung dieses Amtes" könnte nur unter der (hier fehlenden) Voraussetzung des § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 1 ENr 12 und 16).Die von der Beschwerde aus dem (der Akteneinsicht jederzeit offen gestandenen) Schreiben eines Geschworenen, der auf die mit "dieser Aufgabe verbundene psychologische und seelische Belastung" hingewiesen hatte (ON 30), abgeleitete "Unfähigkeit zur Ausübung dieses Amtes" könnte nur unter der (hier fehlenden) Voraussetzung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer eins, ENr 12 und 16).
Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 317 StPO) sind auch dann nur nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO geltend zu machen, wenn ein die Fragestellung betreffender Parteiantrag mit Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes abgelehnt worden ist (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 5 ENr 5). Die (unter Z 8 wiederholte) Kritik an der - ohnehin unmißverständlich in der gesetzlichen Form erfolgten (vgl S 1 der Rechtsbelehrung sowie §§ 325 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) - Belehrung der Geschworenen über die Konsequenz einer nur teilweisen Bejahung der Hauptfrage (nominell Z 5) aber bringt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung (Mayerhofer StPO4 § 323 ENr 3).Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 317 StPO) sind auch dann nur nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO geltend zu machen, wenn ein die Fragestellung betreffender Parteiantrag mit Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes abgelehnt worden ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 5, ENr 5). Die (unter Ziffer 8, wiederholte) Kritik an der - ohnehin unmißverständlich in der gesetzlichen Form erfolgten vergleiche S 1 der Rechtsbelehrung sowie Paragraphen 325, Absatz 2, 330, Absatz 2, StPO) - Belehrung der Geschworenen über die Konsequenz einer nur teilweisen Bejahung der Hauptfrage (nominell Ziffer 5,) aber bringt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 323, ENr 3).
Die Fragestellungsrüge (Z 6) räumt die Zulässigkeit einschränkender Bejahung der Hauptfrage selbst ein und behauptet letztlich gar keine Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (vgl im übrigen Mayerhofer StPO4 § 316 ENr 8).Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) räumt die Zulässigkeit einschränkender Bejahung der Hauptfrage selbst ein und behauptet letztlich gar keine Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften vergleiche im übrigen Mayerhofer StPO4 Paragraph 316, ENr 8).
Mit der Behauptung, aus der Aufzeichnung des Stimmenverhältnisses (§ 331 Abs 2 StPO) sei nicht zu ersehen, mit welcher Einschränkung die Minderheit der Geschworenen die Hauptfrage bejaht habe, wird eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs (vgl Mayerhofer StPO4 § 332 ENr 7 f) nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (vgl Mayerhofer StPO4 § 331 ENr 4), weil die Stimmen der Minderheit nicht den Wahrspruch bilden (vgl § 331 Abs 1 StPO).Mit der Behauptung, aus der Aufzeichnung des Stimmenverhältnisses (Paragraph 331, Absatz 2, StPO) sei nicht zu ersehen, mit welcher Einschränkung die Minderheit der Geschworenen die Hauptfrage bejaht habe, wird eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 332, ENr 7 f) nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 331, ENr 4), weil die Stimmen der Minderheit nicht den Wahrspruch bilden vergleiche Paragraph 331, Absatz eins, StPO).
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) verzichtet nicht nur auf die Angabe konkreter Aktenteile (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10 a ENr 13), sondern erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der von der Verfassung (Art 91 Abs 2 B-VG) den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung, welche die schuldhafte Herbeiführung der schweren Verletzung bejahten. Dazu kommt, daß die erheblichen Bedenken aus dem Wahrspruch und nicht der Niederschrift abzuleiten sind (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10 a ENr 1 a).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) verzichtet nicht nur auf die Angabe konkreter Aktenteile (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10, a ENr 13), sondern erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der von der Verfassung (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung, welche die schuldhafte Herbeiführung der schweren Verletzung bejahten. Dazu kommt, daß die erheblichen Bedenken aus dem Wahrspruch und nicht der Niederschrift abzuleiten sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10, a ENr 1 a).
Im übrigen zielt der Einwand des Nichtigkeitswerbers ersichtlich gegen die Annahme vorsätzlicher Herbeiführung der Tatfrage, was gar nicht festgestellt wurde, zumal hiefür Fahrlässigkeit genügt (§ 7 Abs 2 StGB). Mit Spekulationen über den Hergang, der zur Verletzung führte, werden keine erheblichen Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs aufgezeigt.Im übrigen zielt der Einwand des Nichtigkeitswerbers ersichtlich gegen die Annahme vorsätzlicher Herbeiführung der Tatfrage, was gar nicht festgestellt wurde, zumal hiefür Fahrlässigkeit genügt (Paragraph 7, Absatz 2, StGB). Mit Spekulationen über den Hergang, der zur Verletzung führte, werden keine erheblichen Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs aufgezeigt.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) setzt sich schließlich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hinweg und orientiert sich solcherart ebensowenig an den Verfahrensvorschriften.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) setzt sich schließlich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hinweg und orientiert sich solcherart ebensowenig an den Verfahrensvorschriften.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die darin inkludierte (§ 498 Abs 1 und 3 StPO) Beschwerde zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die darin inkludierte (Paragraph 498, Absatz eins und 3 StPO) Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.