Die gegen die Schuldsprüche I/8 bis 10 gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. In der Verfahrensrüge moniert die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung vom 19. April 2001 gestellten (S 243/II) und in jener vom 17. Mai 2001 wiederholten (S 441/II) Beweisantrages auf Ladung und Vernehmung der Zeugin Eva F***** zum Beweis dafür, "dass diese die in Faktum 8, 9 und 10 der Anklageschrift genannten Gegenstände als Susanne Wagner bestellt habe".Die gegen die Schuldsprüche I/8 bis 10 gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. In der Verfahrensrüge moniert die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung vom 19. April 2001 gestellten (S 243/II) und in jener vom 17. Mai 2001 wiederholten (S 441/II) Beweisantrages auf Ladung und Vernehmung der Zeugin Eva F***** zum Beweis dafür, "dass diese die in Faktum 8, 9 und 10 der Anklageschrift genannten Gegenstände als Susanne Wagner bestellt habe".
Das Schöffengericht ließ vorerst eine aktuelle Adresse der genannten Zeugin erheben und brachte zu Beginn der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2001 den Parteien den Bericht der Kriminalabteilung Bregenz zur Kenntnis (S 421/II), wonach es keinen Hinweis gebe, dass sich Eva F***** trotz ihrer Abschiebung in die slowakische Republik wieder in Österreich befinde. Ob sie sich an der angeführten Heimatadresse tatsächlich aufhält, ist dem Erhebungsbericht nicht zu entnehmen (ON 63, S 283 f/II). Am Ende der Hauptverhandlung wies das Erstgericht mit Zwischenerkenntnis (unter anderem) den relevierten Beweisantrag mit der Begründung ab, dass "die Zeugin ortsabwesend und eine tatsächliche Anhörung vor dem erkennenden Gericht daher nicht möglich sei" (S 441/II). In der Urteilsausfertigung ergänzte es die Begründung dahingehend, dass der Antrag auf einen reinen Erkundungsbeweis abziele (US 41).
Der Beschwerde zuwider wurden durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil bereits die Antragstellung den formalen Anforderungen nicht entspricht; hat doch ein Beweisantrag neben Beweismittel und -thema darzulegen, aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei und die Durchführung der Beweisaufnahme eine Verbreiterung der für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Grundlage bedeute (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 f).Der Beschwerde zuwider wurden durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil bereits die Antragstellung den formalen Anforderungen nicht entspricht; hat doch ein Beweisantrag neben Beweismittel und -thema darzulegen, aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei und die Durchführung der Beweisaufnahme eine Verbreiterung der für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Grundlage bedeute (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 f).
Der vorliegende Beweisantrag läuft aber nach seinem Wortlaut bloß auf eine unzulässige Erkundung hinaus und enthält keine Klarstellung darüber, inwiefern die beantragte Zeugin den von der Angeklagten auch sonst verwendeten Falschnamen (vgl Faktum I/4) erfahren und auch tatsächlich in einer die Beschwerdeführerin entlastenden Weise verwendet haben soll.Der vorliegende Beweisantrag läuft aber nach seinem Wortlaut bloß auf eine unzulässige Erkundung hinaus und enthält keine Klarstellung darüber, inwiefern die beantragte Zeugin den von der Angeklagten auch sonst verwendeten Falschnamen vergleiche Faktum I/4) erfahren und auch tatsächlich in einer die Beschwerdeführerin entlastenden Weise verwendet haben soll.
Bezüglich des Schuldspruchs I/10 wäre eine solche Darlegung von besonderer Bedeutung gewesen, zumal diesfalls die Bestellung nicht unter dem Namen "Susanne Wagner" erfolgte (vgl US 15). Schon wegen der formell mangelhaften Antragstellung wurde das Beweisbegehren zutreffend abgewiesen, weshalb die Frage der Unerreichbarkeit des Beweismittels hier ohne Belang ist. Bleibt noch anzumerken, dass für die von der Beschwerde beantragte gänzliche (über die Fakten I/8 bis 10 hinausgehende) Urteilsaufhebung keine Nichtigkeit bildenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, weshalb darauf nicht sachlich einzugehen war (§ 285a Z 2 StPO). Auch für die unerklärliche Antragstellung auf "Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" wurde weder ein Grund genannt noch ist ein solcher (vgl § 281a StPO) ersichtlich.Bezüglich des Schuldspruchs I/10 wäre eine solche Darlegung von besonderer Bedeutung gewesen, zumal diesfalls die Bestellung nicht unter dem Namen "Susanne Wagner" erfolgte vergleiche US 15). Schon wegen der formell mangelhaften Antragstellung wurde das Beweisbegehren zutreffend abgewiesen, weshalb die Frage der Unerreichbarkeit des Beweismittels hier ohne Belang ist. Bleibt noch anzumerken, dass für die von der Beschwerde beantragte gänzliche (über die Fakten I/8 bis 10 hinausgehende) Urteilsaufhebung keine Nichtigkeit bildenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, weshalb darauf nicht sachlich einzugehen war (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Auch für die unerklärliche Antragstellung auf "Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO" wurde weder ein Grund genannt noch ist ein solcher vergleiche Paragraph 281 a, StPO) ersichtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.