Der dagegen nominell aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen nominell aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und b, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dass just ein Schreiben vom 31. August 2006 „die Erlöse aus den Teilrechnungen der Jahre 1999 und 2000 der Umsatzsteuer für diese Jahre unterzieht“ (US 12), sagt das Urteil keineswegs, sodass mit der Bezugnahme auf ein Schreiben dieses Datums Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht wird (übrigens findet sich die Aussage in einer ausdrücklich als „Ergänzung zur Berufung“ bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführerin gar wohl [ON 3 S 55 f; verlesen in ON 24 S 77]).
Rechts- und Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a und b sowie Z 10, der Sache nach nur Z 9 lit a und b) ignorieren die getroffenen Feststellungen, wonach die Angeklagte vorsätzlich nicht den auf ausgestellte Rechnungen entfallenden Abgabenbetrag erklärt hat und anlässlich einer Steuerprüfung vorgelegte Besteuerungsunterlagen die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht offengelegt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die - gleichfalls konstatierte - mangelnde Entrichtung des Ausfalls auf fehlendes Verschulden zurückführt, unterlässt sie den erforderlichen Bezug zum Gesetz (§ 29 Abs 2 erster Satz FinStrG). Gleichermaßen offen bleibt, warum erst der „Strafanzeige des Finanzamts an die Staatsanwaltschaft“ verjährungshemmende Wirkung zukommen sollte (vgl § 31 Abs 4 lit b FinStrG).Rechts- und Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a und b) ignorieren die getroffenen Feststellungen, wonach die Angeklagte vorsätzlich nicht den auf ausgestellte Rechnungen entfallenden Abgabenbetrag erklärt hat und anlässlich einer Steuerprüfung vorgelegte Besteuerungsunterlagen die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht offengelegt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die - gleichfalls konstatierte - mangelnde Entrichtung des Ausfalls auf fehlendes Verschulden zurückführt, unterlässt sie den erforderlichen Bezug zum Gesetz (Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz FinStrG). Gleichermaßen offen bleibt, warum erst der „Strafanzeige des Finanzamts an die Staatsanwaltschaft“ verjährungshemmende Wirkung zukommen sollte vergleiche Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG).
Fehlende Berücksichtigung von Milderungsgründen kann aus Z 11 schließlich nicht geltend gemacht werden.Fehlende Berücksichtigung von Milderungsgründen kann aus Ziffer 11, schließlich nicht geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.