Die Mängelrüge hält daher nach keiner Richtung hin stand. Mithin bleibt zu prüfen, ob vom Erstgericht aus den (mängelfrei) getroffenen Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Beziehung zutreffend abgeleitet wurde, daß (auch) der Angeklagte Horst A die ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikte zu verantworten hat. In dieser Beziehung bringt der Beschwerdeführer - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO geltend machend - im wesentlichen vor, sein Schuldspruch sei verfehlt, weil er nach den Urteilsannahmen am 'konkreten Zurexplosionbringen' der zuletzt gezündeten Patrone nicht unmittelbar mitgewirkt habe. Vielmehr hätte er - da seine unmittelbare Täterschaft auch nicht daraus abgeleitet werden können, daß er bei der Erzeugung des (später von den beiden Mitangeklagten an anderem Ort grob fahrlässig gezündeten) Sprengkörpers mitgeholfen habe, und da (wie er meint) bei einem Fahrlässigkeitsdelikt auch die Möglichkeit der Beteiligung an einer von einem anderen (unmittelbaren) Täter verübten Tat durch Bestimmung oder sonstigen Tatbeitrag im Sinne der 2. und 3. Alternative des § 12 StGB ausscheide - vom Anklagevorwurf freigesprochen werden müssen.Die Mängelrüge hält daher nach keiner Richtung hin stand. Mithin bleibt zu prüfen, ob vom Erstgericht aus den (mängelfrei) getroffenen Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Beziehung zutreffend abgeleitet wurde, daß (auch) der Angeklagte Horst A die ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikte zu verantworten hat. In dieser Beziehung bringt der Beschwerdeführer - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend machend - im wesentlichen vor, sein Schuldspruch sei verfehlt, weil er nach den Urteilsannahmen am 'konkreten Zurexplosionbringen' der zuletzt gezündeten Patrone nicht unmittelbar mitgewirkt habe. Vielmehr hätte er - da seine unmittelbare Täterschaft auch nicht daraus abgeleitet werden können, daß er bei der Erzeugung des (später von den beiden Mitangeklagten an anderem Ort grob fahrlässig gezündeten) Sprengkörpers mitgeholfen habe, und da (wie er meint) bei einem Fahrlässigkeitsdelikt auch die Möglichkeit der Beteiligung an einer von einem anderen (unmittelbaren) Täter verübten Tat durch Bestimmung oder sonstigen Tatbeitrag im Sinne der 2. und 3. Alternative des Paragraph 12, StGB ausscheide - vom Anklagevorwurf freigesprochen werden müssen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es die erstgerichtlichen Konstatierungen sehr wohl zulassen, den Beschwerdeführer im Sinne des ergangenen Schuldspruches als unmittelbaren Täter haften zu lassen.
Auszugehen ist dabei davon, daß zufolge der Bestimmung des § 2 StGB auch strafbar ist, wer es unterläßt, einen Erfolg, dessen Herbeiführung das Gesetz mit Strafe bedroht, abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.Auszugehen ist dabei davon, daß zufolge der Bestimmung des Paragraph 2, StGB auch strafbar ist, wer es unterläßt, einen Erfolg, dessen Herbeiführung das Gesetz mit Strafe bedroht, abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
Nun hat der Angeklagte Horst A durch die der (eigentlichen) Tathandlung vorangehende bewußte und gewollte Mitwirkung an der Herstellung besonders effizienter Knallkörper mit der dadurch geschaffenen Möglichkeit einer Auslösung von bedrohlichen Naturkräften eine Gefahrenquelle eröffnet und damit ein Verhalten an den Tag gelegt, das (ungeachtet, ob es als solches selbst bereits strafbar war oder nicht) ihm jedenfalls die besondere rechtliche Verpflichtung auferlegte, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm solcherart (mit-)geschaffene Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Erfolg umgesetzt werde. Er war auch bei der nachfolgenden Auslösung der Explosion - wenn er auch an derselben nicht unmittelbar mitgewirkt haben mag -
(sohin zur Tatzeit am Tatort) selbst anwesend und hatte daher derart (ebenso wie der Kommissivtäter) die uneingeschränkte Möglichkeit zu direkter Wahrnehmung, unter welchen konkreten Umständen sich die seinerzeit von ihm mitgeschaffene abstrakte Gefahr in eine konkrete Gefahrenlage und damit in einen tatbildmäßigen Erfolg umsetzte, zu dieser Zeit durch eine sofortige Einwirkung auf seine Komplicen oder eine unverzügliche Warnung der gefährdeten Personen immer noch hätte leicht abwenden können. Weit entfernt davon wurde die Explosion nicht nur mit seinem Wissen, sondern sogar geradezu mit seiner Billigung ausgelöst. Wenn die Beschwerdeausführungen demgegenüber auf die Behauptung hinauslaufen, der Sprengstoff sei von den beiden anderen Angeklagten außerhalb des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Risikos ohne sein Wissen oder gar gegen seinen Willen zur Explosion gebracht worden, so übergehen sie die (festgestellte) Tatsache, daß Horst A keineswegs nur an der Erzeugung der Sprengkörper unmittelbar beteiligt war, sondern von vornherein plante, dieselben zu Silvester abzufeuern, deshalb das Lokal 'E' aufsuchte und zu diesem Zweck mit den anderen Angeklagten nach Mitternacht vor die Lokaltüre ging, wo die (objektiv sorgfaltswidrige) Explosion vor seinen Augen (und in Anwesenheit zahlreicher anderer Personen) erfolgte. Da er solcherart mit den beiden anderen Angeklagten bis zur Ausführung der Explosion bewußt und gewollt zusammenwirkte und daher auch deren (zur Explosion führende) Handlungen (als dem gemeinsamen Täterplan entsprechend und sie daher billigend) nicht verhinderte, war auch die Unterlassung der Erfolgsabwendung, zu der er nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet gewesen wäre, nach Lage des Falles einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun durchaus gleichzuhalten, sodaß auch in seiner Person alle Erfordernisse für die Zurechnung der ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikte in der Form sogenannter unechter Unterlassungsdelikte (als Tatbegehung durch Unterlassung: § 2 StGB) erfüllt sind. Er verstieß bei dieser einem Tun gleichzuhaltenden Unterlassung nicht nur gegen eine eigene, ihn unmittelbar selbst treffende objektive Sorgfaltspflicht zur Erfolgsabwendung, sondern es war ihm nach Lage des Falles die Einhaltung dieser (objektiv gebotenen) Sorgfalt auch subjektiv (nach seinen individuellen körperlichen und geistigen Verhältnissen) möglich und zumutbar.(sohin zur Tatzeit am Tatort) selbst anwesend und hatte daher derart (ebenso wie der Kommissivtäter) die uneingeschränkte Möglichkeit zu direkter Wahrnehmung, unter welchen konkreten Umständen sich die seinerzeit von ihm mitgeschaffene abstrakte Gefahr in eine konkrete Gefahrenlage und damit in einen tatbildmäßigen Erfolg umsetzte, zu dieser Zeit durch eine sofortige Einwirkung auf seine Komplicen oder eine unverzügliche Warnung der gefährdeten Personen immer noch hätte leicht abwenden können. Weit entfernt davon wurde die Explosion nicht nur mit seinem Wissen, sondern sogar geradezu mit seiner Billigung ausgelöst. Wenn die Beschwerdeausführungen demgegenüber auf die Behauptung hinauslaufen, der Sprengstoff sei von den beiden anderen Angeklagten außerhalb des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Risikos ohne sein Wissen oder gar gegen seinen Willen zur Explosion gebracht worden, so übergehen sie die (festgestellte) Tatsache, daß Horst A keineswegs nur an der Erzeugung der Sprengkörper unmittelbar beteiligt war, sondern von vornherein plante, dieselben zu Silvester abzufeuern, deshalb das Lokal 'E' aufsuchte und zu diesem Zweck mit den anderen Angeklagten nach Mitternacht vor die Lokaltüre ging, wo die (objektiv sorgfaltswidrige) Explosion vor seinen Augen (und in Anwesenheit zahlreicher anderer Personen) erfolgte. Da er solcherart mit den beiden anderen Angeklagten bis zur Ausführung der Explosion bewußt und gewollt zusammenwirkte und daher auch deren (zur Explosion führende) Handlungen (als dem gemeinsamen Täterplan entsprechend und sie daher billigend) nicht verhinderte, war auch die Unterlassung der Erfolgsabwendung, zu der er nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet gewesen wäre, nach Lage des Falles einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun durchaus gleichzuhalten, sodaß auch in seiner Person alle Erfordernisse für die Zurechnung der ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikte in der Form sogenannter unechter Unterlassungsdelikte (als Tatbegehung durch Unterlassung: Paragraph 2, StGB) erfüllt sind. Er verstieß bei dieser einem Tun gleichzuhaltenden Unterlassung nicht nur gegen eine eigene, ihn unmittelbar selbst treffende objektive Sorgfaltspflicht zur Erfolgsabwendung, sondern es war ihm nach Lage des Falles die Einhaltung dieser (objektiv gebotenen) Sorgfalt auch subjektiv (nach seinen individuellen körperlichen und geistigen Verhältnissen) möglich und zumutbar.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je achtzig Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je achtzig Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen.
Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und den Umstand, daß dieser Angeklagte der Urheber der Taten war und daß er das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung auch durch die Verletzung des Mittäters Alois B erfüllt hat (§ 88 Abs. 1, Abs. 3 /§ 81 Z 1/ StGB). Als mildernd hingegen wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Angesichts der vorausgegangenen Planung der Tat lehnte es zwar ab, die Alkoholisierung zur Tatzeit als mildernd anzunehmen, sah aber dennoch den Unrechtsgehalt der Tat durch sie als geringfügig herabgesetzt an, weil der Angeklagte der allgemeinen, ausgelassenen Silvesterstimmung unterlag und - da er sich selbst der Gefahr sorglos aussetzte - lediglich unbewußt fahrlässig handelte.Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und den Umstand, daß dieser Angeklagte der Urheber der Taten war und daß er das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung auch durch die Verletzung des Mittäters Alois B erfüllt hat (Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, /§ 81 Ziffer eins /, StGB). Als mildernd hingegen wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Angesichts der vorausgegangenen Planung der Tat lehnte es zwar ab, die Alkoholisierung zur Tatzeit als mildernd anzunehmen, sah aber dennoch den Unrechtsgehalt der Tat durch sie als geringfügig herabgesetzt an, weil der Angeklagte der allgemeinen, ausgelassenen Silvesterstimmung unterlag und - da er sich selbst der Gefahr sorglos aussetzte - lediglich unbewußt fahrlässig handelte.
Sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen gegen diesen Strafausspruch, ersterer mit dem Ziel, in Anwendung des § 43Sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen gegen diesen Strafausspruch, ersterer mit dem Ziel, in Anwendung des Paragraph 43
StGB einen bedingten Nachlaß der Geldstrafe zu erreichen, letztere in dem Bestreben, deren schuldangemessene Erhöhung durchzusetzen. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte A hatte zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet - was als weiterer Milderungsumstand zu berücksichtigen wäre (§ 34 Z 1 StGB) -StGB einen bedingten Nachlaß der Geldstrafe zu erreichen, letztere in dem Bestreben, deren schuldangemessene Erhöhung durchzusetzen. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte A hatte zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet - was als weiterer Milderungsumstand zu berücksichtigen wäre (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB) -
und gerade dies spricht eindringlich dafür, daß der ganze Vorfall auf mangelnde Erfahrung und die besondere Zugkraft des schlechten Beispiels anderer in einer Stimmung allgemeiner Ausgelassenheit zurückzuführen ist. Denn, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, zeigt die sorglose Selbstgefährdung des Angeklagten, daß er die Tragweite seines Tuns überhaupt nicht richtig abgeschätzt hat. Der solcherart gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf eines unbewußt fahrlässigen Verhaltens darf, da Grundlage für die Bemessung der Strafe allemal die Schuld des Täters ist (§ 32 Abs. 1 StGB), als an sich gelindester Schuldvorwurf nicht überbewertet werden, auch wenn im Hinblick auf die Auswirkungen der Tat - Verletzung und Gefährdung anderer -und gerade dies spricht eindringlich dafür, daß der ganze Vorfall auf mangelnde Erfahrung und die besondere Zugkraft des schlechten Beispiels anderer in einer Stimmung allgemeiner Ausgelassenheit zurückzuführen ist. Denn, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, zeigt die sorglose Selbstgefährdung des Angeklagten, daß er die Tragweite seines Tuns überhaupt nicht richtig abgeschätzt hat. Der solcherart gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf eines unbewußt fahrlässigen Verhaltens darf, da Grundlage für die Bemessung der Strafe allemal die Schuld des Täters ist (Paragraph 32, Absatz eins, StGB), als an sich gelindester Schuldvorwurf nicht überbewertet werden, auch wenn im Hinblick auf die Auswirkungen der Tat - Verletzung und Gefährdung anderer -
deren Unrechtsgehalt an sich nicht gering eingeschätzt werden kann. Die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe erscheint in ihrem Ausmaß allerdings ausreichend, um dem bisher unbescholtenen Angeklagten seine Sorgfaltspflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen, aber auch effektiv - und nicht in bedingter Nachsicht bloß angedroht - geboten, um diesen Strafzweck zu erreichen, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.