Das Schöffengericht verhängte nach § 84 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung zweier strafbarer Handlungen sowie den Umstand, daß die Rückfallsqualifikation vorlag, als mildernd hingegen, daß die Nötigung beim Versuch geblieben war.Das Schöffengericht verhängte nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung zweier strafbarer Handlungen sowie den Umstand, daß die Rückfallsqualifikation vorlag, als mildernd hingegen, daß die Nötigung beim Versuch geblieben war.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Daß die schwere Körperverletzung nur mit Eventualvorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) zugefügt wurde, kann nicht mildernd wirken. Eine dem Berufungswerber offenbar als gravierender vorschwebende Körperverletzung mit unbedingtem Vorsatz (Wissentlichkeit, d.h. Gewißheit des Täters über den Erfolgseintritt: § 5 Abs. 3 StGB) unterliegt von Gesetzes wegen der nämlichen Strafbarkeit, die Zufügung einer schweren Körperverletzung mit der Vorsatzform der Absicht (dolus directus specialis: § 5 Abs. 2 StGB) wäre aber sogar der strengeren Strafnorm des § 87 StGB zu unterstellen gewesen. Auch die Alkoholisierung des Angeklagten vermag, weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von alkoholischen Getränken den Umständen nach begründete, keine mildere Beurteilung herbeizuführen.Daß die schwere Körperverletzung nur mit Eventualvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) zugefügt wurde, kann nicht mildernd wirken. Eine dem Berufungswerber offenbar als gravierender vorschwebende Körperverletzung mit unbedingtem Vorsatz (Wissentlichkeit, d.h. Gewißheit des Täters über den Erfolgseintritt: Paragraph 5, Absatz 3, StGB) unterliegt von Gesetzes wegen der nämlichen Strafbarkeit, die Zufügung einer schweren Körperverletzung mit der Vorsatzform der Absicht (dolus directus specialis: Paragraph 5, Absatz 2, StGB) wäre aber sogar der strengeren Strafnorm des Paragraph 87, StGB zu unterstellen gewesen. Auch die Alkoholisierung des Angeklagten vermag, weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von alkoholischen Getränken den Umständen nach begründete, keine mildere Beurteilung herbeizuführen.
Selbst wenn man eine gewisse Erregung des Angeklagten über die leichte Verletzung seiner Tochter in Rechnung stellt und die Rückfallsqualifikation neben den einschlägigen Vorstrafen nicht eigens als erschwerend in Anschlag bringt, erscheint die (richtigerweise unter Heranziehung auch des § 28 StGB) ausgemessene Strafe keineswegs als überhöht. Hält man sich die ungewähnliche Roheit des Vorgehens des Berufungswerbers und den Umstand vor Augen, daß er den von ihm schwerst verletzten Walter B hilf- und bewußtlos in seinem Blut liegen ließ, so nimmt sich die in erster Instanz geschöpfte Strafe eher mild als streng aus.Selbst wenn man eine gewisse Erregung des Angeklagten über die leichte Verletzung seiner Tochter in Rechnung stellt und die Rückfallsqualifikation neben den einschlägigen Vorstrafen nicht eigens als erschwerend in Anschlag bringt, erscheint die (richtigerweise unter Heranziehung auch des Paragraph 28, StGB) ausgemessene Strafe keineswegs als überhöht. Hält man sich die ungewähnliche Roheit des Vorgehens des Berufungswerbers und den Umstand vor Augen, daß er den von ihm schwerst verletzten Walter B hilf- und bewußtlos in seinem Blut liegen ließ, so nimmt sich die in erster Instanz geschöpfte Strafe eher mild als streng aus.