Der Mängelrüge kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht ging davon aus, daß der Widerstand der Frau gegen die Gewalt mit der Zeit erlahmte, sodaß sie schließlich 'den Geschlechtsverkehr zuließ' (S.101). Dazu vermochte es einerseits allerdings nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den 'nicht besonders ausgeprägten Widerstand Renate BS nur als (für) das übliche und natürliche Sträuben einer Frau gegen einen eiligen Geschlechtsverkehr hielt' (S.101 unten), also keine Feststellung darüber zu treffen, 'ob der Angeklagte den - zugegebenermaßen nur geringfügigen - Widerstand BS (S.101: 'Es ist nicht auszuschließen, daß sie ihre Strumpfhose selbst ausgezogen hat') als ernsthaft erkannte und wertete und daher den Vorsatz hatte, diesen zu überwinden' (S.115; auch S.119:
'Wenn auch direkte Feststellungen auf der inneren Tatseite nicht möglich waren .....'); andererseits stellte es jedoch ausdrücklich fest, daß sich der Angeklagte 'jedenfalls der Ernsthaftigkeit ihres (der Renate B) Widerstandes bzw. ihres Widerstrebens gegen den Beischlaf bewußt war' (S.119).
Wie die Beschwerde zutreffend rügt, steht hier ein Ausspruch des Gerichtshofes über eine entscheidende Tatsache mit sich selbst im Widerspruch.
Verlangt doch § 202 Abs.1 StGB. einen (zumindest bedingt) darauf gerichteten Vorsatz, die Einwilligung der Frau in den außerehelichen Beischlaf als Folge einer Willensbeugung durch Gewalt oder - nach der gegebenen Fallgestaltung außer Betracht bleibend - Drohung zu erreichen, wobei sich der Täter der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Frau bewußt sein muß (Leukauf-Steininger 2 , RN. 10 zu § 202 StGB.). Nur wenn sich der Angeklagte eines solchen (ernsthaften) Widerstands bewußt war, wie es das Erstgericht einerseits anzunehmen schien (S.119), böte dies - in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen zur äußeren Tatseite - eine tragfähige Grundlage für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch, weil er nur diesfalls mit dem Vorsatz, einen (erkennbar) entgegenstehenden Willen der Frau (hier:) mit Gewalt zu beugen, handeln konnte. Waren aber andererseits Konstatierungen darüber, ob dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit des ihm von Renate B entgegensetzten Widerstands bewußt war, nach Auffassung des Schöffengerichts nicht möglich (S. 101, 115, 119), wäre der Tatbestand des § 202 StGB. mangels (Erweislichkeit) der inneren Tatseite nicht erfüllt. Da die aufgezeigten widersprüchlichen Urteilsfeststellungen sohin eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wäre, war der angefochtene Schuldspruch (sowie der Strafausspruch) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Stattgebung der Mängelrüge zu kassieren und, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zur Schaffung eindeutiger Grundlagen für die Urteilsfeststellungen (auch) zur inneren Tatseite des Tatbestands nach § 202 StGB. nicht zu vermeiden ist (§ 285 e StPO.), die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurft hätte. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch umfassende) kassatorische Entscheidung zu verweisen.Verlangt doch Paragraph 202, Absatz eins, StGB. einen (zumindest bedingt) darauf gerichteten Vorsatz, die Einwilligung der Frau in den außerehelichen Beischlaf als Folge einer Willensbeugung durch Gewalt oder - nach der gegebenen Fallgestaltung außer Betracht bleibend - Drohung zu erreichen, wobei sich der Täter der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Frau bewußt sein muß (Leukauf-Steininger 2 , RN. 10 zu Paragraph 202, StGB.). Nur wenn sich der Angeklagte eines solchen (ernsthaften) Widerstands bewußt war, wie es das Erstgericht einerseits anzunehmen schien (S.119), böte dies - in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen zur äußeren Tatseite - eine tragfähige Grundlage für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch, weil er nur diesfalls mit dem Vorsatz, einen (erkennbar) entgegenstehenden Willen der Frau (hier:) mit Gewalt zu beugen, handeln konnte. Waren aber andererseits Konstatierungen darüber, ob dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit des ihm von Renate B entgegensetzten Widerstands bewußt war, nach Auffassung des Schöffengerichts nicht möglich (S. 101, 115, 119), wäre der Tatbestand des Paragraph 202, StGB. mangels (Erweislichkeit) der inneren Tatseite nicht erfüllt. Da die aufgezeigten widersprüchlichen Urteilsfeststellungen sohin eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wäre, war der angefochtene Schuldspruch (sowie der Strafausspruch) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Stattgebung der Mängelrüge zu kassieren und, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zur Schaffung eindeutiger Grundlagen für die Urteilsfeststellungen (auch) zur inneren Tatseite des Tatbestands nach Paragraph 202, StGB. nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285, e StPO.), die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurft hätte. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch umfassende) kassatorische Entscheidung zu verweisen.