Gründe:
Der am 4.August 1962 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Roland P*** wurde im zweiten Rechtsgang abermals des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. (I 1), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB. (I 2) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 1 StGB. (II) schuldig erkannt. Darnach hat er am 16.März 1985 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alexander F*** als Mittäter Ilse W*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Überlassung der Lenkung ihres Personenkraftwagens an F*** und zur Mitfahrt genötigt, indem er gemeinsam mit F***, welcher Ilse W*** mit den Worten: "Rück' hinüber, sonst bring' ich dich um" ein Taschenmesser mit geöffneter Klinge am Hals ansetzte, in das Fahrzeug einstieg und anschließend im von F*** gelenkten Automobil mitfuhr (I 1); durch diese Handlungen ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten Ilse W*** in Gebrauch genommen (I 2) und schließlich in Gesellschaft des Alexander F*** als Diebsgenossen 120 S Bargeld und Banknoten fremder Währungen im Gesamtwert von 100 S der Ilse W*** während einer dieser zugestoßenen Bedrängnis, nämlich während des durch die Nötigung hervorgerufenen Schockzustands gestohlen (II).Der am 4.August 1962 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Roland P*** wurde im zweiten Rechtsgang abermals des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (römisch eins 1), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB. (römisch eins 2) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (römisch zwei) schuldig erkannt. Darnach hat er am 16.März 1985 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alexander F*** als Mittäter Ilse W*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Überlassung der Lenkung ihres Personenkraftwagens an F*** und zur Mitfahrt genötigt, indem er gemeinsam mit F***, welcher Ilse W*** mit den Worten: "Rück' hinüber, sonst bring' ich dich um" ein Taschenmesser mit geöffneter Klinge am Hals ansetzte, in das Fahrzeug einstieg und anschließend im von F*** gelenkten Automobil mitfuhr (römisch eins 1); durch diese Handlungen ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten Ilse W*** in Gebrauch genommen (römisch eins 2) und schließlich in Gesellschaft des Alexander F*** als Diebsgenossen 120 S Bargeld und Banknoten fremder Währungen im Gesamtwert von 100 S der Ilse W*** während einer dieser zugestoßenen Bedrängnis, nämlich während des durch die Nötigung hervorgerufenen Schockzustands gestohlen (römisch zwei).
Sogleich nach Verkündung des Urteils am Freitag den 18.April 1986 erklärte der durch die gemäß § 41 Abs 2 StPO.Sogleich nach Verkündung des Urteils am Freitag den 18.April 1986 erklärte der durch die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO.
bestellte Verfahrenshelferin Rechtsanwalt Dr. Helga M*** vertretene Angeklagte (S. 131, 132, 279), sich drei Tage Bedenkzeit vorbehalten zu wollen (S. 284, 285). Mit dem am Dienstag, dem 22.April 1986 - sohin nach Ablauf der Fristen der §§ 284 Abs 1 und 294 Abs 1 StPO.bestellte Verfahrenshelferin Rechtsanwalt Dr. Helga M*** vertretene Angeklagte (S. 131, 132, 279), sich drei Tage Bedenkzeit vorbehalten zu wollen (S. 284, 285). Mit dem am Dienstag, dem 22.April 1986 - sohin nach Ablauf der Fristen der Paragraphen 284, Absatz eins und 294 Absatz eins, StPO.
- zur Post gegebenen Schriftsatz ON. 32 meldete die Verfahrenshelferin die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das ergangene Urteil an (S. 317, 318) und begehrte mittels des am 30. April 1986 zur Post gegebenen Schriftsatzes vom 29.April 1986, ON. 33, unter gleichzeitiger (neuerlicher) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Anmeldefrist (S. 319, 320). Als Wiedereinsetzungsgrund beruft sich der Restitutionswerber auf ein bedauerliches, einmaliges Versehen einer ansonsten gewissenhaften, seit Jahren fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten seiner Verfahrenshelferin namens Maria S***. Diese habe den rechtzeitig verfaßten und von der Verfahrenshelferin unterfertigten Schriftsatz mit der Rechtsmittelanmeldung erst am Tag nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post zur Beförderung an das Gericht übergeben.
Dieses Vorbringen wurde hinreichend bescheinigt (S. 327 bis 329). Die Wiedereinsetzung wurde ferner innerhalb der Frist des § 364 Abs 1 Z. 2 StPO. unter neuerlicher Anbringung der Anmeldung begehrt. Da nach ständiger Judikatur das vereinzelte Versehen einer Kanzleikraft als unabwendbares Hindernis im Sinn des § 364 StPO. anzusehen ist, erweist sich der Antrag als begründet und war die begehrte Restitution zu erteilen.Dieses Vorbringen wurde hinreichend bescheinigt (S. 327 bis 329). Die Wiedereinsetzung wurde ferner innerhalb der Frist des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. unter neuerlicher Anbringung der Anmeldung begehrt. Da nach ständiger Judikatur das vereinzelte Versehen einer Kanzleikraft als unabwendbares Hindernis im Sinn des Paragraph 364, StPO. anzusehen ist, erweist sich der Antrag als begründet und war die begehrte Restitution zu erteilen.