Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht für die Wertersatzstrafe wird vom Zollamt Wien unter Hinweis auf § 26 Abs 1 FinStrG mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (mit Recht) bekämpft.Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht für die Wertersatzstrafe wird vom Zollamt Wien unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (mit Recht) bekämpft.
Grundlage der den Beschwerdegegenstand bildenden Wertersatzstrafe ist die Annahme des Schöffengerichtes, daß sich die (Versuchs)Tat des Angeklagten auf insgesamt 1,730.000 Stück Zigaretten erstreckt habe, wovon nur 1,718.200 Stück sichergestellt sowie für verfallen erklärt werden konnten, weshalb für 11.800 Stück (anteilsmäßig) auf Wertersatz erkannt werden müsse.
Gegen die Richtigkeit der Annahme, daß die Verhehlungstätigkeit des Angeklagten nicht nur die sichergestellten Zigaretten, sondern auch eine weitere Menge umfaßt hätte, bestehen erhebliche Bedenken.
Der vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage hervorgehobene Schlußbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz bringt nämlich zum Ausdruck, daß die dem Angeklagten im Schuldspruch angelastete manipulative Tätigkeit bezüglich der beschlagnahmten Zigarettenmenge von 1,718.200 Stück stattgefunden hat (S 167, 171/I), wogegen die Mengenangabe von 1,730.000 Stück Zigaretten bloß das Ergebnis einer Schlußfolgerung (unter Einbeziehung von "Leerkartons") auf die Dimension der Vortaten des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols darstellt (S 183/I), welche nicht Gegenstand des gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruches sind. Somit ist die maßgebliche Feststellung, daß das deliktische Verhalten des Angeklagten 1,730.000 Stück Zigaretten und nicht 1,718.200 Stück Zigaretten betroffen habe, trotz eines diesbezüglich globalen Schuldbekenntnisses (im Sinne der Anklage) mit erheblichen Zweifeln behaftet.Der vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage hervorgehobene Schlußbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz bringt nämlich zum Ausdruck, daß die dem Angeklagten im Schuldspruch angelastete manipulative Tätigkeit bezüglich der beschlagnahmten Zigarettenmenge von 1,718.200 Stück stattgefunden hat (S 167, 171/I), wogegen die Mengenangabe von 1,730.000 Stück Zigaretten bloß das Ergebnis einer Schlußfolgerung (unter Einbeziehung von "Leerkartons") auf die Dimension der Vortaten des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols darstellt (S 183/I), welche nicht Gegenstand des gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruches sind. Somit ist die maßgebliche Feststellung, daß das deliktische Verhalten des Angeklagten 1,730.000 Stück Zigaretten und nicht 1,718.200 Stück Zigaretten betroffen habe, trotz eines diesbezüglich globalen Schuldbekenntnisses (im Sinne der Anklage) mit erheblichen Zweifeln behaftet.
Es war daher nach Anhörung des Generalprokurators gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten im aufgezeigten Umfang zu verfügen und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 12 zu § 362). Demgemäß war das Zollamt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen (SSt XXXV/36).Es war daher nach Anhörung des Generalprokurators gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten im aufgezeigten Umfang zu verfügen und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 12 zu Paragraph 362,). Demgemäß war das Zollamt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen (SSt XXXV/36).