Der Beschuldigte wurde am 28.Juni 1997 festgenommen, die Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO endete daher (als der Fristregelung nach § 6 StPO unterliegend). Am Montag dem 14.Juli 1997. Zur für diesen Tag anberaumten Haftverhandlung (S 3 j2, ON 43) erschien der Verteidiger (nach dessen Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde unverschuldet) nicht. Seine Ladung zu diesem Termin war verfügt worden, auf dem von einem Bevollmächtigten für RSa Briefe unterfertigten Rückschein wird als Inhalt der am 10.Juli 1997 an den Verteidiger zugestellten Postsendung (auch) eine Ladung für die Haftverhandlung am 14.Juli 1997 angegeben ("25 d Vr 6961/97 Lit.F.216/14.7.1997 + FK", wobei Lit.Form 216 die "Ladung des Verteidigers zur Haftverhandlung" betrifft). Da der Verteidiger zu dieser Haftverhandlung nicht erschienen war, wurde sie gemäß § 181 Abs 4 StPO sofort auf den folgenden Tag verlegt, an diesem auch in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt und der mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtene Haftfortsetzungsbeschluß gefaßt (S 3 m2, ON 74, 75 und 85).Der Beschuldigte wurde am 28.Juni 1997 festgenommen, die Haftfrist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO endete daher (als der Fristregelung nach Paragraph 6, StPO unterliegend). Am Montag dem 14.Juli 1997. Zur für diesen Tag anberaumten Haftverhandlung (S 3 j2, ON 43) erschien der Verteidiger (nach dessen Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde unverschuldet) nicht. Seine Ladung zu diesem Termin war verfügt worden, auf dem von einem Bevollmächtigten für RSa Briefe unterfertigten Rückschein wird als Inhalt der am 10.Juli 1997 an den Verteidiger zugestellten Postsendung (auch) eine Ladung für die Haftverhandlung am 14.Juli 1997 angegeben ("25 d römisch fünf r 6961/97 Lit.F.216/14.7.1997 + FK", wobei Lit.Form 216 die "Ladung des Verteidigers zur Haftverhandlung" betrifft). Da der Verteidiger zu dieser Haftverhandlung nicht erschienen war, wurde sie gemäß Paragraph 181, Absatz 4, StPO sofort auf den folgenden Tag verlegt, an diesem auch in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt und der mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtene Haftfortsetzungsbeschluß gefaßt (S 3 m2, ON 74, 75 und 85).
Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann gemäß § 181 Abs 4 StPO die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstagen verlegt werden. In diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Eine Verhinderung des Verteidigers, an der Haftverhandlung teilzunehmen, ist ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt (Mayerhofer, aaO, E 4).Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann gemäß Paragraph 181, Absatz 4, StPO die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstagen verlegt werden. In diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Eine Verhinderung des Verteidigers, an der Haftverhandlung teilzunehmen, ist ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt (Mayerhofer, aaO, E 4).
Da im vorliegenden Fall der Verteidiger an der zuerst für 14.Juli 1997 anberaumten Haftverhandlung (wenn auch allenfalls von ihm persönlich nicht verschuldet) jedenfalls nicht teilnahm, ist der Untersuchungsrichter zutreffend gemäß § 181 Abs 4 StPO vorgegangen und hat mit Durchführung der Haftverhandlung und Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft sofort am nächsten Tag die Haftfrist gewahrt.Da im vorliegenden Fall der Verteidiger an der zuerst für 14.Juli 1997 anberaumten Haftverhandlung (wenn auch allenfalls von ihm persönlich nicht verschuldet) jedenfalls nicht teilnahm, ist der Untersuchungsrichter zutreffend gemäß Paragraph 181, Absatz 4, StPO vorgegangen und hat mit Durchführung der Haftverhandlung und Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft sofort am nächsten Tag die Haftfrist gewahrt.
Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes wurde somit der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, so daß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes wurde somit der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, so daß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.