Bei nachträglichem Ausspruch einer Strafe (§§ 15, 16 JGG) ist diese gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt diesfalls einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) vor.Bei nachträglichem Ausspruch einer Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) ist diese gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt diesfalls einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) vor.
Die gemeinsame Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf nur dann zum Ausspruch mehrerer Strafen führen, wenn die Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen dies vorsehen (11 Os 129/90, 12 Os 147,163/96). Wegen der maßgebenden Strafdrohungen für die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Vergehen (einerseits Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, andererseits eine solche bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) wäre gemäß § 28 Abs 1 StGB nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der dagegen am nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe für die dem Schuldspruch des Landesgerichtes Korneuburg zugrundeliegenden Straftaten ist damit zum Nachteil des Beschuldigten verfehlt (EvBl 1997/90 = RZ 1997/43).Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf nur dann zum Ausspruch mehrerer Strafen führen, wenn die Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen dies vorsehen (11 Os 129/90, 12 Os 147,163/96). Wegen der maßgebenden Strafdrohungen für die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Vergehen (einerseits Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, andererseits eine solche bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) wäre gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der dagegen am nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe für die dem Schuldspruch des Landesgerichtes Korneuburg zugrundeliegenden Straftaten ist damit zum Nachteil des Beschuldigten verfehlt (EvBl 1997/90 = RZ 1997/43).
Darüber hinaus hat das Bezirksgericht Stockerau die in § 19 Abs 3 StGB zwingend vorgeschriebene Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe unterlassen. Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO wäre auf Grund des nachträglichen Strafausspruches auch auszusprechen gewesen, daß im Verfahren 12 E Vr 917/96 des Landesgerichtes Korneuburg, in dem ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erging, der nachträgliche Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.Darüber hinaus hat das Bezirksgericht Stockerau die in Paragraph 19, Absatz 3, StGB zwingend vorgeschriebene Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe unterlassen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO wäre auf Grund des nachträglichen Strafausspruches auch auszusprechen gewesen, daß im Verfahren 12 E römisch fünf r 917/96 des Landesgerichtes Korneuburg, in dem ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erging, der nachträgliche Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Demzufolge waren die gesetzesverletzenden Aussprüche zu beseitigen und dem Bezirksgericht das gesetzmäßige Verfahren darüber aufzutragen, in dem § 293 Abs 3 iVm § 290 Abs 2 StPO zu beachten sein werden.Demzufolge waren die gesetzesverletzenden Aussprüche zu beseitigen und dem Bezirksgericht das gesetzmäßige Verfahren darüber aufzutragen, in dem Paragraph 293, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz 2, StPO zu beachten sein werden.