In der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 33 Abs 5 ARHG ist anzugeben und zu begründen, worin die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen – vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 EMRK), § 20 ARHG (Art 1 6. ZP-EMRK) und § 22 ARHG (Art 8 EMRK) – erblickt wird (vgl 13 Os 51/03).In der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 33, Absatz 5, ARHG ist anzugeben und zu begründen, worin die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen – vergleiche Paragraph 19, Ziffer eins, (Artikel 3 und Artikel 6, EMRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6. ZP-EMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, EMRK) – erblickt wird vergleiche 13 Os 51/03).
Mit dem allgemeinen Vorbringen, er habe – "nicht auf Grund der Gesetze, nicht vor der Regierung und nicht vor den Richtern", die über ihn urteilen werden, "sondern einfach vor der Situation im Gefängnis an sich" – Angst, insbesondere vor den Anhängern von M*****, die sich ebenfalls "in den Gefängnissen" befänden, es sei zu befürchten, dass ihm "Leid im Gefängnis von Zellengenossen, Mithäftlingen etc" zugefügt werden könne, er habe "einfach Angst" um sein Leben, spricht der Beschwerdeführer konkret ein solches Grundrecht gar nicht an.
Gleiches gilt für das Argument, wenn er § 19 "Abs 3" ARHG mit Art 2 EMRK "in Einklang" stelle, meine er, "dass niemals Sicherheit dafür gewährt werden kann", dass sein Leben in den Gefängnissen nicht gefährdet sei.Gleiches gilt für das Argument, wenn er Paragraph 19, "Abs 3" ARHG mit Artikel 2, EMRK "in Einklang" stelle, meine er, "dass niemals Sicherheit dafür gewährt werden kann", dass sein Leben in den Gefängnissen nicht gefährdet sei.
Mangels Behauptung der Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Mangels Behauptung der Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.