Entscheidung 13 Os 142/18h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus K***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Oktober 2018, GZ 143 Hv 50/18y-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus K***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Oktober 2018, GZ 143 Hv 50/18y-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Markus K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Markus K***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Markus K***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. Dezember 2017 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Clemens R***** vorsätzlich (US 7) eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er ihn in den „Schwitzkasten“ nahm und „fest zudrückte“, während der Dritte dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei dieses eine kleine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, eine Prellung des Augapfels, Hämatome an den Augenlidern, eine Blutung unter der Augenbindehaut sowie geringe Absplitterungen an den Kronen der beiden linken oberen Schneidezähne erlitt.Danach hat er am 3. Dezember 2017 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) Clemens R***** vorsätzlich (US 7) eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er ihn in den „Schwitzkasten“ nahm und „fest zudrückte“, während der Dritte dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei dieses eine kleine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, eine Prellung des Augapfels, Hämatome an den Augenlidern, eine Blutung unter der Augenbindehaut sowie geringe Absplitterungen an den Kronen der beiden linken oberen Schneidezähne erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten.
Ihrem Einwand zuwider blieb die Feststellung, der Angeklagte habe R***** mittels Armwinkelsperre am Hals festgehalten, während ein Dritter diesem mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte (US 7), keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Vielmehr wurde sie
– willkürfrei – auf Videoaufzeichnungen des Tatgeschehens im Zusammenhalt mit der diesbezüglichen Zeugenaussage des Opfers gestützt (US 9 f und 12).Ihrem Einwand zuwider blieb die Feststellung, der Angeklagte habe R***** mittels Armwinkelsperre am Hals festgehalten, während ein Dritter diesem mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte (US 7), keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall). Vielmehr wurde sie, – willkürfrei – auf Videoaufzeichnungen des Tatgeschehens im Zusammenhalt mit der diesbezüglichen Zeugenaussage des Opfers gestützt (US 9 f und 12).
Auch die Ableitung der (das subjektive Handlungselement betreffenden) Konstatierungen zur Mittäterschaft (US 7) aus den äußeren Tatumständen (US 12) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00142.18H.0116.000
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20190116_OGH0002_0130OS00142_18H0000_000