[2] Dagegen erhob der Betroffene unmittelbar nach der Verkündung in der Haft- und Übergabeverhandlung vom 30. Oktober 2025 Beschwerde (ON 21.2, 9), die er mit am 14. November 2025 eingebrachtem Schriftsatz ausführte (ON 24.2).
[3] Soweit hier von Bedeutung gab das Oberlandesgericht Graz dieser Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 2025, AZ 8 Bs 330/25b, nicht Folge (ON 26.8) und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 ARHG an. [3] Soweit hier von Bedeutung gab das Oberlandesgericht Graz dieser Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 2025, AZ 8 Bs 330/25b, nicht Folge (ON 26.8) und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG und Paragraph 29, ARHG an.
[4] Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde bekämpft der Betroffene die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr und behauptet die Substituierbarkeit der Übergabehaft durch die Anwendung gelinderer Mittel.
[5] Da der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung findet, ist die Erstattung von Rechtsmittelvorbringen nach Ablauf der 3-tägigen, durch die Verkündung des Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist (§ 176 Abs 5 StPO) zulässig. Das Oberlandesgericht hat daher bei seiner Entscheidung sich daraus allenfalls ergebende Neuerungen zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO). [5] Da der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung findet, ist die Erstattung von Rechtsmittelvorbringen nach Ablauf der 3-tägigen, durch die Verkündung des Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist (Paragraph 176, Absatz 5, StPO) zulässig. Das Oberlandesgericht hat daher bei seiner Entscheidung sich daraus allenfalls ergebende Neuerungen zu berücksichtigen (Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO).
[6] Zufolge der von § 1 Abs 1 GRBG verlangten „Erschöpfung des Instanzenzugs“ sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 176 Abs 5 StPO auf die von § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen worden sind (vgl RIS-Justiz RS0114487 [T19 und T21], Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 42). [6] Zufolge der von Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten „Erschöpfung des Instanzenzugs“ sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO auf die von Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen worden sind vergleiche RIS-Justiz RS0114487 [T19 und T21], Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 42).
[7] Da der Angeklagte die im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten, bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht relevanten Argumente nicht innerhalb der angesprochenen 3-tägigen Frist gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, waren sie – mangels (inhaltlicher) Ausschöpfung des
Instanzenzugs – nicht zu berücksichtigen (jüngst 14 Os 125/23y). [7] Da der Angeklagte die im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten, bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht relevanten Argumente nicht innerhalb der angesprochenen 3-tägigen Frist gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, waren sie – mangels (inhaltlicher) Ausschöpfung des, Instanzenzugs – nicht zu berücksichtigen (jüngst 14 Os 125/23y).
[8] Daraus folgte die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG). [8] Daraus folgte die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG).
[9] Soweit die Beschwerde eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 2 und Art 6 MRK behauptet, ist das Vorbringen jedoch der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zu werten (vgl RIS-Justiz RS0116089 [T3 und T4]). [9] Soweit die Beschwerde eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Artikel 2 und Artikel 6, MRK behauptet, ist das Vorbringen jedoch der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zu werten vergleiche RIS-Justiz RS0116089 [T3 und T4]).
[10] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359). [10] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
[11] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht.
[12] Indem er nämlich unter dem Aspekt des Art 2 MRK einwendet, das Leben des Betroffenen sei bei einer Übergabe an die polnischen Justizbehörden konkret gefährdet, und unter dem Aspekt des Art 6 MRK behauptet, die Besetzung der polnischen Gerichte entspreche nicht den erforderlichen Standards eines unabhängigen Gerichts, ignoriert er die das angesprochene Vorbringen eingehend erledigende Begründung der Beschwerdeentscheidung (Rz 13 bis 15). [12] Indem er nämlich unter dem Aspekt des Artikel 2, MRK einwendet, das Leben des Betroffenen sei bei einer Übergabe an die polnischen Justizbehörden konkret gefährdet, und unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK behauptet, die Besetzung der polnischen Gerichte entspreche nicht den erforderlichen Standards eines unabhängigen Gerichts, ignoriert er die das angesprochene Vorbringen eingehend erledigende Begründung der Beschwerdeentscheidung (Rz 13 bis 15).
[13] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher ebenso schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). [13] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher ebenso schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).