Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Raubes gerichtet ist, war sie demnach zu verwerfen. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer dagegen in Ansehung des Schuldspruchs wegen verbrecherischen Komplotts (Punkt II. des Urteilssatzes) die Abweisung auch seines weiteren Antrags auf Vernehmung des Josef F zum Beweis dafür, daß die ihm als tatbestandsmäßig angelastete Verabredung (unter anderem) mit dem Genannten nicht stattgefunden habe (S 344). In der Tat war die Ablehnung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof mit der Begründung, daß Josef F hier nicht als Zeuge vernommen werden könne, weil er selbst wegen desselben Delikts (gemeint: im Verfahren zum AZ. 9 Vr 825/78 des Landesgerichtes Klagenfurt) angeklagt sei, aber auch nicht als Angeklagter, weil im vorliegenden Verfahren gegen ihn eine Anklage nicht erhoben worden sei (S 345), völlig verfehlt. Denn der Vernehmung eines abgesondert verfolgten Mittäters als Zeugen stehen unabhängig davon, ob das gegen ihn getrennt geführte Verfahren noch anhängig oder bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, und unbeschadet der Notwendigkeit, dabei bestimmte Verfahrensvorschriften - wie etwa die § 153, 170 Z 1 StPO - zu beachten (vgl. hiezu 13 Os 115/77 = ÖJZ-LSK 1978/15), keinerlei prozessuale Hindernisse entgegen. Da das vom Angeklagten bezeichnete Beweisthema direkt die Schuldfrage - nach einem ihm angelasteten Komplott in bezug auf die Durchführung eines Raubüberfalls auf die Raiffeisenkasse Maria Saal gegen Ende November/Anfang Dezember 1977 - betraf, hätte der Schwurgerichtshof den hiezu angebotenen Beweis durch Vernehmung eines der drei angeblich Tatbeteiligten als Zeugen im Interesse der Wahrheitsfindung unbedingt zulassen müssen:Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Raubes gerichtet ist, war sie demnach zu verwerfen. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer dagegen in Ansehung des Schuldspruchs wegen verbrecherischen Komplotts (Punkt römisch zwei. des Urteilssatzes) die Abweisung auch seines weiteren Antrags auf Vernehmung des Josef F zum Beweis dafür, daß die ihm als tatbestandsmäßig angelastete Verabredung (unter anderem) mit dem Genannten nicht stattgefunden habe (S 344). In der Tat war die Ablehnung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof mit der Begründung, daß Josef F hier nicht als Zeuge vernommen werden könne, weil er selbst wegen desselben Delikts (gemeint: im Verfahren zum AZ. 9 römisch fünf r 825/78 des Landesgerichtes Klagenfurt) angeklagt sei, aber auch nicht als Angeklagter, weil im vorliegenden Verfahren gegen ihn eine Anklage nicht erhoben worden sei (S 345), völlig verfehlt. Denn der Vernehmung eines abgesondert verfolgten Mittäters als Zeugen stehen unabhängig davon, ob das gegen ihn getrennt geführte Verfahren noch anhängig oder bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, und unbeschadet der Notwendigkeit, dabei bestimmte Verfahrensvorschriften - wie etwa die Paragraph 153, 170, Ziffer eins, StPO - zu beachten vergleiche hiezu 13 Os 115/77 = ÖJZ-LSK 1978/15), keinerlei prozessuale Hindernisse entgegen. Da das vom Angeklagten bezeichnete Beweisthema direkt die Schuldfrage - nach einem ihm angelasteten Komplott in bezug auf die Durchführung eines Raubüberfalls auf die Raiffeisenkasse Maria Saal gegen Ende November/Anfang Dezember 1977 - betraf, hätte der Schwurgerichtshof den hiezu angebotenen Beweis durch Vernehmung eines der drei angeblich Tatbeteiligten als Zeugen im Interesse der Wahrheitsfindung unbedingt zulassen müssen:
durch das den darauf abzielenden Antrag abweisende Zwischenerkenntnis wurden daher Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Da demnach dem bekämpften Urteil insoweit tatsächlich der Nichtigkeitsgrund nach Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO anhaftet, war schon deshalb hinsichtlich des Schuldspruchs wegen verbrecherischen Komplotts wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.Da demnach dem bekämpften Urteil insoweit tatsächlich der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO anhaftet, war schon deshalb hinsichtlich des Schuldspruchs wegen verbrecherischen Komplotts wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des in erster Instanz zu erneuernden Strafausspruchs zu verweisen.