Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf die Z. 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf die Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Wenn ein Täter - wie hier, wo der Angeklagte zunächst getrachtet hatte, durch die vorbezeichneten Drohungen und Gewaltakte Regina B zum Beischlaf zu nötigen, dann aber aus freien Stücken hievon Abstand nahm - von der Nötigung zum Beischlaf freiwillig zurücktritt, haftet er für die bis dahin begangenen einleitenden Unzuchtshandlungen wegen Nötigung zur Unzucht nach § 204 StGB (sogenannter qualifizierter Versuch; Pallin im Wiener Kommentar RN. 4Wenn ein Täter - wie hier, wo der Angeklagte zunächst getrachtet hatte, durch die vorbezeichneten Drohungen und Gewaltakte Regina B zum Beischlaf zu nötigen, dann aber aus freien Stücken hievon Abstand nahm - von der Nötigung zum Beischlaf freiwillig zurücktritt, haftet er für die bis dahin begangenen einleitenden Unzuchtshandlungen wegen Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, StGB (sogenannter qualifizierter Versuch; Pallin im Wiener Kommentar RN. 4
und Leukauf-Steininger2, RN. 8 zu § 204 StGB). Daß aber die vom Beschwerdeführer an Regina B verübten Handlungen - Einführen eines Fingers in die Scheide des Mädchens, Betasten der Brüste - als Unzucht zu beurteilen sind, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Geht man jedoch davon aus, kommt eine (bloße) Qualifikation des Tatverhaltens als Freiheitsentziehung nach § 99 StGB - wie sie der Beschwerdeführer reklamiert - nicht in Betracht.und Leukauf-Steininger2, RN. 8 zu Paragraph 204, StGB). Daß aber die vom Beschwerdeführer an Regina B verübten Handlungen - Einführen eines Fingers in die Scheide des Mädchens, Betasten der Brüste - als Unzucht zu beurteilen sind, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Geht man jedoch davon aus, kommt eine (bloße) Qualifikation des Tatverhaltens als Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, StGB - wie sie der Beschwerdeführer reklamiert - nicht in Betracht.
Unstichhältig ist auch die weitere Beschwerdebehauptung, der Strafausspruch sei wegen Verstoßes gegen § 293 Abs. 3 (§ 290 Abs. 2) StPO gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11Unstichhältig ist auch die weitere Beschwerdebehauptung, der Strafausspruch sei wegen Verstoßes gegen Paragraph 293, Absatz 3, (Paragraph 290, Absatz 2,) StPO gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
StPO nichtig. Wegen des im ersten Rechtsgang ergangenen, aufrecht gebliebenen Schuldspruchs nach § 202 Abs. 1 StGB war die Strafe nach dieser Gesetzesstelle (unter Anwendung des § 28 StGB) zu bemessen. Hiebei durfte, weil im ersten Rechtsgang nur ein Rechtsmittel des Angeklagten vorgelegen war, die seinerzeit verhängte Strafe (3 1/2 Jahre) nicht überschritten werden. Da dies nicht geschah, entspricht das Urteil auch insoweit dem Gesetz. Der Umstand jedoch, daß sich im zweiten Rechtsgang eine teilweise Einschränkung des ursprünglichen Schuldspruchs ergab (§ 204 Abs. 1 statt § 202 Abs. 1 StGB), kann nur im Rahmen der Berufung einer Erörterung unterzogen werden. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 202 Abs. 1 StGB für die vom nunmehrigen Schuldspruch umfaßte Tat sowie für das ihm auf Grund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.Dezember 1981, 1 b Vr 10296/81-19, zur Last fallende Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (der Sache nach unter Anwendung des § 28 StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, den Rückfall während eines Strafvollzugs und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, während es als mildernd das Alter unter 21 Jahren und die geistige Abnormität des Angeklagten in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.StPO nichtig. Wegen des im ersten Rechtsgang ergangenen, aufrecht gebliebenen Schuldspruchs nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB war die Strafe nach dieser Gesetzesstelle (unter Anwendung des Paragraph 28, StGB) zu bemessen. Hiebei durfte, weil im ersten Rechtsgang nur ein Rechtsmittel des Angeklagten vorgelegen war, die seinerzeit verhängte Strafe (3 1/2 Jahre) nicht überschritten werden. Da dies nicht geschah, entspricht das Urteil auch insoweit dem Gesetz. Der Umstand jedoch, daß sich im zweiten Rechtsgang eine teilweise Einschränkung des ursprünglichen Schuldspruchs ergab (Paragraph 204, Absatz eins, statt Paragraph 202, Absatz eins, StGB), kann nur im Rahmen der Berufung einer Erörterung unterzogen werden. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB für die vom nunmehrigen Schuldspruch umfaßte Tat sowie für das ihm auf Grund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.Dezember 1981, 1 b römisch fünf r 10296/81-19, zur Last fallende Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (der Sache nach unter Anwendung des Paragraph 28, StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, den Rückfall während eines Strafvollzugs und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, während es als mildernd das Alter unter 21 Jahren und die geistige Abnormität des Angeklagten in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Angesichts seines schwer belasteten Vorlebens, des Rückfalls während eines Strafvollzugs und des bis zu 5 Jahren reichenden Strafsatzes des § 202 Abs. 1 StGB, erscheint vielmehr die ausgemessene Strafe auch unter Berücksichtigung der vernachlässigten Erziehung des Angeklagten und des Umstands, daß er nur mit einem der beiden minderjährigen Opfer den Beischlaf vollzog, als durchaus tat- und tätergerecht und keineswegs reduktionsbedürftig.Angesichts seines schwer belasteten Vorlebens, des Rückfalls während eines Strafvollzugs und des bis zu 5 Jahren reichenden Strafsatzes des Paragraph 202, Absatz eins, StGB, erscheint vielmehr die ausgemessene Strafe auch unter Berücksichtigung der vernachlässigten Erziehung des Angeklagten und des Umstands, daß er nur mit einem der beiden minderjährigen Opfer den Beischlaf vollzog, als durchaus tat- und tätergerecht und keineswegs reduktionsbedürftig.