Ob der Angeklagten von vornherein bekannt war, daß die Abfertigung ihres inzwischen verstorbenen Gatten in der Höhe von 1,020.732 S durch Exekutionen auf fast die Hälfte, nämlich auf 546.075,13 S gedrückt wurde (S. 400/IV), bedurfte keiner zusätzlichen Erörterung im Urteil, weil auch die Abfertigung in voller Höhe nicht einmal den vereinbarten Kaufpreis der Mühle per 1,3 Millionen Schilling decken konnte (S. 399/IV) und dieser Ankauf im Gegensatz zu den später in der Mühle getätigten hohen Investitionen der Angeklagten ihr gar nicht als Betrug angelastet worden ist. Im übrigen ist im Urteil die Kenntnis der Angeklagten von der hoffnungslosen finanziellen Situation ihrer Familie allein durch den Hinweis, daß nicht einmal die Übersiedlungskosten nach Burgschleinitz bezahlt werden konnten, mehr als deutlich beleuchtet (S. 403/IV). Außerdem wird in den Entscheidungsgründen wiederholt auf erschlichene Kredite hingewiesen, deren es nicht bedurft hätte, wenn der Gatte der Angeklagten ausreichend verdient oder Vermögen besessen hätte. Darüber hinaus ist im Urteil ohnehin festgestellt, wofür das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gerade noch ausreichte (S. 404/IV). Zudem übersieht die Beschwerde, daß die Angeklagte nicht nur ihre Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht hat; mit ausführlicher Begründung ist im Urteil auch festgestellt, daß ihr von Anfang an auch der Zahlungswillen abgegangen ist (S. 421/IV). Die Beweisrüge (Z. 5 a) wendet sich (zu A) vor allem gegen die Annahme der Erstrichter, daß die Beschwerdeführerin in der Familie die dominierende Rolle gespielt habe und behauptet, daß die Angeklagte im Zusammenhang mit dem (betrügerischen) Erwerb der Drogerie H*** und den dort getätigten Aufwendungen (B) nur aus Unverstand gehandelt habe. Aus den Akten einschließlich den Vorstrafakten, aus denen vielmehr hervorgeht, daß "sich durch das gesamte Leben der Angeklagten Schwindel, Täuschung, Unwahrheit und Lüge wie ein roter Faden ziehen" (S. 418/IV), ergeben sich aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser oder anderer Urteilsfeststellungen, zumal es die Beschwerdeführerin unterläßt, mittels Bezugnahme auf bestimmte Erhebungsergebnisse aufzuzeigen, daß das Gericht seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht genügt hätte (vgl. 11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88 u.a.).Ob der Angeklagten von vornherein bekannt war, daß die Abfertigung ihres inzwischen verstorbenen Gatten in der Höhe von 1,020.732 S durch Exekutionen auf fast die Hälfte, nämlich auf 546.075,13 S gedrückt wurde (S. 400/IV), bedurfte keiner zusätzlichen Erörterung im Urteil, weil auch die Abfertigung in voller Höhe nicht einmal den vereinbarten Kaufpreis der Mühle per 1,3 Millionen Schilling decken konnte (S. 399/IV) und dieser Ankauf im Gegensatz zu den später in der Mühle getätigten hohen Investitionen der Angeklagten ihr gar nicht als Betrug angelastet worden ist. Im übrigen ist im Urteil die Kenntnis der Angeklagten von der hoffnungslosen finanziellen Situation ihrer Familie allein durch den Hinweis, daß nicht einmal die Übersiedlungskosten nach Burgschleinitz bezahlt werden konnten, mehr als deutlich beleuchtet (S. 403/IV). Außerdem wird in den Entscheidungsgründen wiederholt auf erschlichene Kredite hingewiesen, deren es nicht bedurft hätte, wenn der Gatte der Angeklagten ausreichend verdient oder Vermögen besessen hätte. Darüber hinaus ist im Urteil ohnehin festgestellt, wofür das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gerade noch ausreichte (S. 404/IV). Zudem übersieht die Beschwerde, daß die Angeklagte nicht nur ihre Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht hat; mit ausführlicher Begründung ist im Urteil auch festgestellt, daß ihr von Anfang an auch der Zahlungswillen abgegangen ist (S. 421/IV). Die Beweisrüge (Ziffer 5, a) wendet sich (zu A) vor allem gegen die Annahme der Erstrichter, daß die Beschwerdeführerin in der Familie die dominierende Rolle gespielt habe und behauptet, daß die Angeklagte im Zusammenhang mit dem (betrügerischen) Erwerb der Drogerie H*** und den dort getätigten Aufwendungen (B) nur aus Unverstand gehandelt habe. Aus den Akten einschließlich den Vorstrafakten, aus denen vielmehr hervorgeht, daß "sich durch das gesamte Leben der Angeklagten Schwindel, Täuschung, Unwahrheit und Lüge wie ein roter Faden ziehen" (S. 418/IV), ergeben sich aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser oder anderer Urteilsfeststellungen, zumal es die Beschwerdeführerin unterläßt, mittels Bezugnahme auf bestimmte Erhebungsergebnisse aufzuzeigen, daß das Gericht seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht genügt hätte vergleiche 11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88 u.a.).
Auch die Rechtsrüge (Z. 10) wendet sich gegen eine Urteilsannahme, nämlich, daß die Angeklagte jeden einzelnen Betrug mit der Absicht ins Werk gesetzt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei beruft sich die Rechtsmittelwerberin auf ihr Vertrauen auf die ihr angeblich gemeinsam mit ihrem Gatten offengestandenen Finanzierungsmöglichkeiten. Indem sie aber ein Vertrauen behauptet, das ihr das Gericht abgesprochen hat, begibt sie sich auf das Feld der Beweiswürdigung. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt indes, daß an den Konstatierungen (hier unmißverständlich im Sinn der faktischen Qualifikationselemente des § 70 StGB: S. 426 f./IV) festgehalten und, davon ausgehend, ein Rechtsirrtum aufgezeigt wird. Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO und § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO).Auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen eine Urteilsannahme, nämlich, daß die Angeklagte jeden einzelnen Betrug mit der Absicht ins Werk gesetzt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei beruft sich die Rechtsmittelwerberin auf ihr Vertrauen auf die ihr angeblich gemeinsam mit ihrem Gatten offengestandenen Finanzierungsmöglichkeiten. Indem sie aber ein Vertrauen behauptet, das ihr das Gericht abgesprochen hat, begibt sie sich auf das Feld der Beweiswürdigung. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt indes, daß an den Konstatierungen (hier unmißverständlich im Sinn der faktischen Qualifikationselemente des Paragraph 70, StGB: S. 426 f./IV) festgehalten und, davon ausgehend, ein Rechtsirrtum aufgezeigt wird. Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO und Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).