Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 142/88×

Entscheidung 13 Os 142/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os142/88

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Ursula M*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, ff. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 5.April 1988, GZ. 10 b römisch fünf r 763/86-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Text

Gründe:

Die am 23.März 1941 geborene verwitwete Hausfrau Ursula M*** wurde (zu römisch zwei; rechtskräftig) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (zu römisch eins) des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, erster Fall, StGB schuldig erkannt (so der Urteilsspruch). Die Angeklagte hat 1983 nach ihrer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB, wobei die Anlaßtat für die zwei Jahre vorher angeordnete Einweisung gleichfalls ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB war (S. 394 f./IV), als Schuldnerin mehrerer Gläubiger fahrlässige ihre Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem sie vor allem übermäßigen Aufwand trieb sowie leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit aufnahm, und zwar zum Zweck von Anschaffungen, die nicht zum Lebensstandard einer Durchschnittsfamilie zählen (S. 403/IV).

Hernach erlistete Ursula M*** unter dem Vorwand sowohl ihres Zahlungswillens als auch ihrer Zahlungsfähigkeit (S. 421/IV) im Zusammenhang mit dem Ankauf einer ehemaligen Mühle in Burgschleinitz (römisch eins A Fakten 1-23), mit dem betrügerischen Kauf (römisch eins A 20) der Drogerie H*** in Mautern an der Donau (B Fakten 1-19), als Gehilfin ihrer Tochter Katharina M*** in Zwettl (C Fakten 1-16) und letztlich für ihren ganz persönlichen Aufwand (D Fakten 1-4), Waren- und Materiallieferungen, Dienstleistungen, Werkverträge und Kredite mit einer Gesamtschadenssumme von über sieben Millionen Schilling (S. 413/IV).

Ursula M*** macht Nichtigkeit des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Betrugs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Ob der Angeklagten von vornherein bekannt war, daß die Abfertigung ihres inzwischen verstorbenen Gatten in der Höhe von 1,020.732 S durch Exekutionen auf fast die Hälfte, nämlich auf 546.075,13 S gedrückt wurde (S. 400/IV), bedurfte keiner zusätzlichen Erörterung im Urteil, weil auch die Abfertigung in voller Höhe nicht einmal den vereinbarten Kaufpreis der Mühle per 1,3 Millionen Schilling decken konnte (S. 399/IV) und dieser Ankauf im Gegensatz zu den später in der Mühle getätigten hohen Investitionen der Angeklagten ihr gar nicht als Betrug angelastet worden ist. Im übrigen ist im Urteil die Kenntnis der Angeklagten von der hoffnungslosen finanziellen Situation ihrer Familie allein durch den Hinweis, daß nicht einmal die Übersiedlungskosten nach Burgschleinitz bezahlt werden konnten, mehr als deutlich beleuchtet (S. 403/IV). Außerdem wird in den Entscheidungsgründen wiederholt auf erschlichene Kredite hingewiesen, deren es nicht bedurft hätte, wenn der Gatte der Angeklagten ausreichend verdient oder Vermögen besessen hätte. Darüber hinaus ist im Urteil ohnehin festgestellt, wofür das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gerade noch ausreichte (S. 404/IV). Zudem übersieht die Beschwerde, daß die Angeklagte nicht nur ihre Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht hat; mit ausführlicher Begründung ist im Urteil auch festgestellt, daß ihr von Anfang an auch der Zahlungswillen abgegangen ist (S. 421/IV). Die Beweisrüge (Ziffer 5, a) wendet sich (zu A) vor allem gegen die Annahme der Erstrichter, daß die Beschwerdeführerin in der Familie die dominierende Rolle gespielt habe und behauptet, daß die Angeklagte im Zusammenhang mit dem (betrügerischen) Erwerb der Drogerie H*** und den dort getätigten Aufwendungen (B) nur aus Unverstand gehandelt habe. Aus den Akten einschließlich den Vorstrafakten, aus denen vielmehr hervorgeht, daß "sich durch das gesamte Leben der Angeklagten Schwindel, Täuschung, Unwahrheit und Lüge wie ein roter Faden ziehen" (S. 418/IV), ergeben sich aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser oder anderer Urteilsfeststellungen, zumal es die Beschwerdeführerin unterläßt, mittels Bezugnahme auf bestimmte Erhebungsergebnisse aufzuzeigen, daß das Gericht seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht genügt hätte vergleiche 11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88 u.a.).

Auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen eine Urteilsannahme, nämlich, daß die Angeklagte jeden einzelnen Betrug mit der Absicht ins Werk gesetzt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei beruft sich die Rechtsmittelwerberin auf ihr Vertrauen auf die ihr angeblich gemeinsam mit ihrem Gatten offengestandenen Finanzierungsmöglichkeiten. Indem sie aber ein Vertrauen behauptet, das ihr das Gericht abgesprochen hat, begibt sie sich auf das Feld der Beweiswürdigung. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt indes, daß an den Konstatierungen (hier unmißverständlich im Sinn der faktischen Qualifikationselemente des Paragraph 70, StGB: S. 426 f./IV) festgehalten und, davon ausgehend, ein Rechtsirrtum aufgezeigt wird. Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO und Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E15608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00142.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0130OS00142_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung