Die von den beiden Angeklagten nominell aus Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die von den beiden Angeklagten nominell aus Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Der Erkundungscharakter des Antrages auf "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Aussage der Jennifer J***** zur Frage, ob sie aufgrund des erlittenen Schocks keine vollständige Aussage zur Vergewaltigung machen konnte" (Z 4; Bd I, Seite 461), war schon aufgrund der Verwendung des - einen indirekten Fragesatz einleitenden - Wortes "ob" ohne weiteres zu erkennen. Dazu kommt, dass er eines Hinweises auf eine psychiatrische Erkrankung der Zeugin, welche die Beiziehung eines einschlägigen Facharztes erfordert hätte, entbehrte. Auch das Ziel der solcherart unzulässig angestrebten Erkundungsbeweisführung, die angebliche Unglaubwürdigkeit J*****s, wurde erst in den Rechtsmitteln - und damit verspätet - genannt. Zuletzt weichen diese in Hinsicht auf das Beweismittel (Psychologe statt Psychiater) vom Antragsvorbringen ab (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, 325).Der Erkundungscharakter des Antrages auf "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Aussage der Jennifer J***** zur Frage, ob sie aufgrund des erlittenen Schocks keine vollständige Aussage zur Vergewaltigung machen konnte" (Ziffer 4,; Bd römisch eins, Seite 461), war schon aufgrund der Verwendung des - einen indirekten Fragesatz einleitenden - Wortes "ob" ohne weiteres zu erkennen. Dazu kommt, dass er eines Hinweises auf eine psychiatrische Erkrankung der Zeugin, welche die Beiziehung eines einschlägigen Facharztes erfordert hätte, entbehrte. Auch das Ziel der solcherart unzulässig angestrebten Erkundungsbeweisführung, die angebliche Unglaubwürdigkeit J*****s, wurde erst in den Rechtsmitteln - und damit verspätet - genannt. Zuletzt weichen diese in Hinsicht auf das Beweismittel (Psychologe statt Psychiater) vom Antragsvorbringen ab vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330, 325).
Die Entscheidungsgründe, welche einerseits auf die erhebliche Berauschung des an Alkohol nicht gewöhnten Mädchens, andererseits auf seine - durch nachhaltiges Schreien dokumentierte - entschiedene Weigerung und Gegenwehr verweisen, sind in der Ablehnung einer durch Alkohol bedingten Widerstandsunfähigkeit keineswegs undeutlich oder in sich widersprüchlich (Z 5 erster und dritter Fall). Warum "auf der Grundlage der Feststellungen Gewalt im Sinne von § 201 StGB nicht vorliegt", ist den Subsumtionsrügen (Z 10), welche sich in einer substratlosen Rechtsbehauptung, dass "allenfalls § 205 StGB in Betracht kommt", erschöpft (vgl aaO Rz 588), schließlich nicht zu entnehmen.Die Entscheidungsgründe, welche einerseits auf die erhebliche Berauschung des an Alkohol nicht gewöhnten Mädchens, andererseits auf seine - durch nachhaltiges Schreien dokumentierte - entschiedene Weigerung und Gegenwehr verweisen, sind in der Ablehnung einer durch Alkohol bedingten Widerstandsunfähigkeit keineswegs undeutlich oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, erster und dritter Fall). Warum "auf der Grundlage der Feststellungen Gewalt im Sinne von Paragraph 201, StGB nicht vorliegt", ist den Subsumtionsrügen (Ziffer 10,), welche sich in einer substratlosen Rechtsbehauptung, dass "allenfalls Paragraph 205, StGB in Betracht kommt", erschöpft vergleiche aaO Rz 588), schließlich nicht zu entnehmen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.