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Entscheidung 13 Os 143/03×

Entscheidung 13 Os 143/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os143/03

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Alfred N***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juni 2003, GZ 032 Hv 78/03b-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Michael Alfred N***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 3. April 2003 in Wien (im Ersturteil näher bezeichnete) fremde bewegliche Sachen dem Gottfried S***** und dessen Gattin durch Einbruch in ein Transportmittel oder eine Wohnstätte, und zwar durch Einschlagen einer doppelt verglasten Scheibe seines Wohnmobils, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, gestützte, Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche nominell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch und unzureichende Begründung des Ersturteils geltend macht. Sie geht ins Leere. Grundsätzlich ist den Ausführungen der Mängelrüge zu entgegnen, dass es keinen Begründungsmangel darstellt, wenn sich die Tatrichter in logischer Deduktion - und der Lebenserfahrung nicht gänzlich widersprechend - nach formal einwandfreier Grundlagenermittlung für eine dem Angeklagten ungünstige Version des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes entschieden haben, mag auch - ebenso logisch und erfahrungsmäßig unbedenklich - eine andere Lösung ableitbar sein. Denn dies ist ein Ausfluss der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die mit Mängelrüge nicht bekämpfbar ist.

So zeigt diese auch keinen der geltend gemachten Begründungsmängel auf, sondern trachtet - prozessual verfehlt - unter Anstellung eigener Beweiswürdigung jene der Tatrichter, welche den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung keineswegs widersprechend von einem durch den Angeklagten mit Diebstahlsvorsatz begangenen Einschlagen der Fensterscheibe des Wohnmobils ausgingen, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - und somit unzulässig - in Zweifel zu ziehen.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO), hat über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E71575 13Os143.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00143.03.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0130OS00143_0300000_000