Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die schriftliche Urteilsausfertigung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 270 Abs 2 Z 4 StPO muss die Ausfertigung den verkündeten Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im - hier gegebenen - Fall einer Verurteilung mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten enthalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe (hier: § 20 FinStrG) ist Teil des Sanktionsausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO), womit die insoweit gegebene Abweichung der Ausfertigung vom verkündeten Urteil die Anordnung des § 270 Abs 2 Z 4 StPO verletzt.Nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO muss die Ausfertigung den verkündeten Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im - hier gegebenen - Fall einer Verurteilung mit allen in Paragraph 260, StPO angeführten Punkten enthalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe (hier: Paragraph 20, FinStrG) ist Teil des Sanktionsausspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), womit die insoweit gegebene Abweichung der Ausfertigung vom verkündeten Urteil die Anordnung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO verletzt.
Das Rechtsmittelgericht hat stets nur aufgrund der Urteilsausfertigung (§§ 270, 342 StPO) zu entscheiden. Weicht diese vom verkündeten Urteil ab oder ist sie undeutlich (§ 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO), darf das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung amtswegig darauf keine Rücksicht nehmen (Ratz, WK-StPO § 285f Rz 5). Nach Maßgabe des so fixierten Bezugspunkts der Berufungsentscheidung hat das Oberlandesgericht mit der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten in Stattgebung der (nur zu dessen Gunsten zulässigen; §§ 282 Abs 2, 283 Abs 2 StPO) Berufung des Angeklagten das Gesetz nicht verletzt. Sie stellte aber in Relation zu dem in erster Instanz verkündeten Strafausspruch eine Verschlechterung dar.Das Rechtsmittelgericht hat stets nur aufgrund der Urteilsausfertigung (Paragraphen 270, 342, StPO) zu entscheiden. Weicht diese vom verkündeten Urteil ab oder ist sie undeutlich (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO), darf das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung amtswegig darauf keine Rücksicht nehmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 f, Rz 5). Nach Maßgabe des so fixierten Bezugspunkts der Berufungsentscheidung hat das Oberlandesgericht mit der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten in Stattgebung der (nur zu dessen Gunsten zulässigen; Paragraphen 282, Absatz 2,, 283 Absatz 2, StPO) Berufung des Angeklagten das Gesetz nicht verletzt. Sie stellte aber in Relation zu dem in erster Instanz verkündeten Strafausspruch eine Verschlechterung dar.
Demgemäß sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung dahin mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Urteilsanpassung sowie die Zustellung der solcherart korrigierten Ausfertigung zwecks Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten aufzutragen. Die vierwöchige Ausführungsfrist (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) läuft nämlich frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Rechtsmittelwerber eine vollständige Abschrift der endgültigen Urteilsausfertigung zugestellt worden ist (Danek, WK-StPO § 270 Rz 52, 57; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 1).Demgemäß sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung dahin mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Urteilsanpassung sowie die Zustellung der solcherart korrigierten Ausfertigung zwecks Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten aufzutragen. Die vierwöchige Ausführungsfrist (Paragraphen 285, Absatz eins,, 294 Absatz 2, StPO) läuft nämlich frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Rechtsmittelwerber eine vollständige Abschrift der endgültigen Urteilsausfertigung zugestellt worden ist (Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 52, 57; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 1).
Infolge des neuerlichen Auslösens der Rechtsmittelfrist sind die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über die Nichtigkeitsbeschwerde (ON 21) und des Oberlandesgerichts Wien über die Berufung (ON 24) des Angeklagten gegenstandslos.
Bleibt anzumerken, dass der durch die Zurückziehung der angemeldeten Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgte Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8). Auch hier ist das Motiv für eine solche Erklärung ohne Bedeutung. Wer bloß angesichts einer mit dem verkündeten Urteil nicht übereinstimmenden Urteilsausfertigung auf Rechtsmittel verzichtet, bedarf zudem mit Blick auf die Möglichkeit einer Urteilsangleichung, aber auch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 (§§ 345 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3, 489 Abs 1) StPO keines prozessualen Schutzes.Bleibt anzumerken, dass der durch die Zurückziehung der angemeldeten Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgte Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8). Auch hier ist das Motiv für eine solche Erklärung ohne Bedeutung. Wer bloß angesichts einer mit dem verkündeten Urteil nicht übereinstimmenden Urteilsausfertigung auf Rechtsmittel verzichtet, bedarf zudem mit Blick auf die Möglichkeit einer Urteilsangleichung, aber auch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraphen 345, Absatz eins, Ziffer 4,, 468 Absatz eins, Ziffer 3, 489, Absatz eins,) StPO keines prozessualen Schutzes.