Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugin Theresia B, der Mutter des ihn belastenden Zeugen Josef B, und auf Beischaffung eines ärztlichen Attests über den psychischen Zustand des Zeugen Josef B bei seiner Einvernahme durch die Gendarmerie, der zumindest damals drogenabhängig gewesen sei. Bei Durchführung dieser Beweisanträge wäre nach Meinung des Beschwerdeführers hervorgekommen, daß Josef B im Zeitpunkt seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung entweder unter erheblichem Drogeneinfluß stand oder aber unter Entzugserscheinungen litt, was Rückschlüsse auf die (fehlende) Verläßlichkeit seiner den Beschwerdeführer belastenden, vom Erstgericht aber als glaubwürdig angesehenen Angaben zugelassen hätte; dies wäre wiederum von Einfluß auf das Strafausmaß gewesen.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor:
Das Schöffengericht wies den Antrag auf Einvernahme der Zeugin Theresia B (S. 156, 164) im wesentlichen mit der im Akteninhalt gedeckten (S. 160 unten;
162 oben) Begründung ab (S. 165), daß sowohl Josef B wie auch der ihn vernehmende Gendarmeriebeamte Johann C angaben, jener sei bei seiner Vernehmung durch die Sicherheitsbehörden nicht unter Drogeneinfluß gestanden.
Die Beischaffung des ärztlichen Attests hielt das Erstgericht deshalb für entbehrlich, weil die Vernehmungsfähigkeit des Zeugen B schon aus den Angaben des Zeugen C hervorging, der bei dem Genannten weder Entzugserscheinungen noch einen Drogenrausch feststellte; B wies auch keine Einstichstellen auf und hatte unverdächtige Leberwerte.
Dieser Argumentation ist beizupflichten. Ihr ist noch beizufügen, daß der Zeuge Josef B auch bei seinen späteren gerichtlichen Vernehmungen die den Angeklagten belastenden Angaben im wesentlichen aufrechterhielt (S. 146 f.; 160). Daß der Zeuge auch bei diesen Aussagen unter Drogeneinfluß gestanden wäre oder seine Aussageverläßlichkeit mindernde Abstinenzerscheinungen aufgewiesen hä Aes behauptet der Beschwerdeführer nicht.
In seiner Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Urteil inneren Widerspruch, Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und unzureichende Begründung vor.
Die Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung liegt nach Meinung des Nichtigkeitswerbers im wesentlichen darin, daß das Schöffengericht auf Grund der Gendarmerieerhebungen und von Zeugenaussagen davon ausging, er habe zwischen Jänner 1977 und dem 3.Februar 1981 rund 4600 Gramm Haschisch, etwa 150 Gramm Marihuana und eine geringere Anzahl LSD-Trips jeweils guter Qualität in Verkehr gesetzt. Keiner der Zeugen habe aber angegeben, noch nach dem 1.Oktober 1980 Drogen vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Dieser habe selbst erklärt, ab Oktober 1980 (aus Angst vor Entdeckung) den Drogenhandel eingestellt zu haben. Verkürze man aber den Tatzeitraum, verringere sich auch die von ihm verkaufte Haschischmenge von 4600 auf 4500 Gramm.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, der den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 5 StPO.Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, der den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
oder sonst einen mit Nichtigkeit bedrohten Fehler des Urteils verwirklichen würde, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Dieses hat auf Grund der Angaben des Angeklagten und der vernommenen Zeugen vor der Gendarmerie die Menge des von A erworbenen Haschisch mit 5800 Gramm festgestellt, wovon ca. 4600 Gramm weitergegeben wurden, eine Menge, von der auch die Berechnung des Angeklagten in seiner Rechtsmittelschrift nur unwesentlich abweicht. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch einige Zeugen versuchten später, von ihren ursprünglichen Mengenangaben abzurücken, was das Erstgericht in Ausübung freier Beweiswürdigung mit einwandfreier Begründung als unglaubhaft beurteilte (S. 173). Der Zeitraum, in dem der Angeklagte mit Haschisch handelte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugen; insbesondere erklärte Josef B vor der Gendarmerie, der Angeklagte (und auch andere Personen) hätten bis Anfang Februar 1981 Rauschgift an ihn weitergegeben (S. 63). Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer, daß er dem genannten Zeugen nach dessen Angaben erst ab Herbst 1979 (S. 63, 65) Suchtgift verkaufte und nicht, wie im Urteil angenommen (S. 172), mit diesen Lieferungen schon im Herbst 1977 begann. Dies trifft jedoch keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil der Rechtsmittelwerber selbst einräumte, seit Anfang 1977 Suchtgift verkauft zu haben (S. 13, 22) und es gleichgültig ist, an wen er dieses im einzelnen weitergab.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist dem Ersturteil auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wie es - gedeckt durch die eigenen Angaben des Angeklagten - zu der von diesem verhandelten Menge von 4600 Gramm Haschisch kam: Es ist dies jene Menge, die der Angeklagte nach seinen Angaben vor der Gendarmerie (S. 11) erwarb (5800 Gramm), abzüglich seines von ihm mit 1200 Gramm bezifferten Eigenverbrauchs (S. 13). Daß das Erstgericht bei diesen Mengenannahmen von den Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie ausging und nicht von späteren Bekundungen, in denen versucht wurde, die Mengen kleiner erscheinen zu lassen, stellt (abermals) einen Akt freier Beweiswürdigung dar und kann im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden. Im übrigen betrifft die vom Beschwerdeführer relevierte Mengendifferenz auch keinen für den Schuldspruch zu Punkt 1 wesentlichen Umstand.
Eine den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 11Eine den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
StPO. verwirklichende Überschreitung der Strafbefugnis erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, daß neben der gemäß § 12 Abs 1 und 2 SuchtgiftG. auferlegten Geldstrafe von 50.000 S auch nach Abs 4 leg. cit. eine Verfallsersatz-Geldstrafe von 332.500 S gleich dem Wert der von ihm verkauften Suchtmittel auferlegt wurde.StPO. verwirklichende Überschreitung der Strafbefugnis erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, daß neben der gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 SuchtgiftG. auferlegten Geldstrafe von 50.000 S auch nach Absatz 4, leg. cit. eine Verfallsersatz-Geldstrafe von 332.500 S gleich dem Wert der von ihm verkauften Suchtmittel auferlegt wurde.
Hier sei nämlich nur vom gemeinen Wert (dem Einkaufspreis) des Suchtgifts in der Höhe von 60 S je Gramm auszugehen, weil der vom Beschwerdeführer vorgenommene und vom Erstgericht in Anschlag gebrachte Gewinnaufschlag von 10 S je Gramm bereits mit der Geldstrafe nach § 12 Abs 1 und 2Hier sei nämlich nur vom gemeinen Wert (dem Einkaufspreis) des Suchtgifts in der Höhe von 60 S je Gramm auszugehen, weil der vom Beschwerdeführer vorgenommene und vom Erstgericht in Anschlag gebrachte Gewinnaufschlag von 10 S je Gramm bereits mit der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz eins und 2
SuchtgiftG. abgeschöpft worden sei und ihm nicht doppelt angerechnet
werden dürfe.
Auch dieses Argument schlägt nicht durch:
Die Verfallsersatzstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. ist in der Höhe des für das Suchtgift wirklich erzielten Erlöses zu bestimmen; ist dieser nicht festzustellen oder entspricht er offenbar nicht dem wahren Wert, so ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom Wert des Suchtgifts auszugehen. So gesehen erweist sich angesichts des nach den Urteilsannahmen von den Suchtgiftabnehmern des Angeklagten bezahlten und von ihm verlangten Grammpreises (für Haschisch und Marihuana) von 70 S die mit 332.500 S bestimmte Verfallsersatzstrafe als richtig bemessen.Die Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. ist in der Höhe des für das Suchtgift wirklich erzielten Erlöses zu bestimmen; ist dieser nicht festzustellen oder entspricht er offenbar nicht dem wahren Wert, so ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom Wert des Suchtgifts auszugehen. So gesehen erweist sich angesichts des nach den Urteilsannahmen von den Suchtgiftabnehmern des Angeklagten bezahlten und von ihm verlangten Grammpreises (für Haschisch und Marihuana) von 70 S die mit 332.500 S bestimmte Verfallsersatzstrafe als richtig bemessen.
Im übrigen droht § 12 Abs 1 SuchtgiftG., und zwar unabhängig davon, ob eine Verfallsersatzstrafe ausgesprochen wurde oder nicht, neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe bis zu 225.000 S an. Bei der Bemessung dieser Geldstrafe, deren Verhängung dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ist gemäß § 12 Abs 2Im übrigen droht Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., und zwar unabhängig davon, ob eine Verfallsersatzstrafe ausgesprochen wurde oder nicht, neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe bis zu 225.000 S an. Bei der Bemessung dieser Geldstrafe, deren Verhängung dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2
SuchtgiftG. auf den Nutzen Bedacht zu nehmen, der durch die Tat erzielt worden ist oder erzielt werden sollte;
um den Nutzen auszumitteln, sind die Gestehungskosten abzuziehen. Unter Zugrundelegung des vom Angeklagten selbst angegebenen Gewinns von 10 S pro verkauftem Gramm Suchtgift bestimmte das Erstgericht diese Geldstrafe zutreffend mit 50.000 S. Von einer - wie der Beschwerdeführer meint - gesetzwidrigen Doppelbestrafung oder einer unrichtigen Berechnung der ausgesprochenen Verfallsersatzstrafe kann daher keine Rede sein.
Eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO. in Ansehung des nach § 12 Abs 3 SuchtgiftG. für verfallen erklärten Pfeifenkopfs (S. 171) unterblieb nur deshalb, weil der Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof erklärt hat, 'auf die Ausfolgung des Pfeifenkopfs' zu verzichten, womit ein 'Nachteil des Angeklagten' (§ 290 Abs 1 StPO.) durch das Verfallserkenntnis entfällt. Ungeachtet dessen hält der Oberste Gerichtshof an seiner zu § 26 StGB. (auch in Verbindung mit §§ 12 und 16 - früher: §§ 6 und 9 - je Abs 3Eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. in Ansehung des nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG. für verfallen erklärten Pfeifenkopfs (S. 171) unterblieb nur deshalb, weil der Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof erklärt hat, 'auf die Ausfolgung des Pfeifenkopfs' zu verzichten, womit ein 'Nachteil des Angeklagten' (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.) durch das Verfallserkenntnis entfällt. Ungeachtet dessen hält der Oberste Gerichtshof an seiner zu Paragraph 26, StGB. (auch in Verbindung mit Paragraphen 12 und 16 - früher: Paragraphen 6 und 9 - je Absatz 3
SuchtgiftG.) entwickelten Rechtsprechung fest (vgl. dazu LSK 1977/5 und 1978/227; EvBl 1980/9), wonach der Verfall oder die Einziehung von Gegenständen, die nur dem Genuß eines Suchtmittels dienen (der Genuß ist nicht strafbar), gemäß § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. nichtig ist. Hinzugefügt sei, daß der Angeklagte seinerzeit den Pfeifenkopf ('die Pfeife') den Erhebungsbeamten - offenbar zu Untersuchungszwecken - freiwillig übergeben, aber nicht auf sein Eigentumsrecht verzichtet hat (S. 15). In dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wurde erst mit dem nichtigen Verfallserkenntnis eingegriffen.SuchtgiftG.) entwickelten Rechtsprechung fest vergleiche dazu LSK 1977/5 und 1978/227; EvBl 1980/9), wonach der Verfall oder die Einziehung von Gegenständen, die nur dem Genuß eines Suchtmittels dienen (der Genuß ist nicht strafbar), gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. nichtig ist. Hinzugefügt sei, daß der Angeklagte seinerzeit den Pfeifenkopf ('die Pfeife') den Erhebungsbeamten - offenbar zu Untersuchungszwecken - freiwillig übergeben, aber nicht auf sein Eigentumsrecht verzichtet hat (S. 15). In dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wurde erst mit dem nichtigen Verfallserkenntnis eingegriffen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den Umstand, daß diese durch längere Zeit fortgesetzt wurden, und die relativ große Suchtgiftmenge als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis vor der Gendarmerie, welches zur Überführung wesentlich beitrug, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der Geldstrafe und 'vorsichtshalber' auch der Wertersatzstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest und unterzog sie auf der Basis der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) einer zutreffenden Beurteilung. Mit Recht hob das Erstgericht auch die (u.a.) bei Suchtgiftverbrechen besonders zu berücksichtigenden generalpräventiven Erwägungen hervor. Die gemäß § 12 Abs 1 SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe ist somit angemessen. Aber auch die nach dieser Gesetzesstelle verhängte Geldstrafe von 50.000 S ist nicht überhöht. § 12 Abs 2Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest und unterzog sie auf der Basis der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB.) einer zutreffenden Beurteilung. Mit Recht hob das Erstgericht auch die (u.a.) bei Suchtgiftverbrechen besonders zu berücksichtigenden generalpräventiven Erwägungen hervor. Die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe ist somit angemessen. Aber auch die nach dieser Gesetzesstelle verhängte Geldstrafe von 50.000 S ist nicht überhöht. Paragraph 12, Absatz 2
SuchtgiftG. ordnet nämlich - wie bereits vorstehend angeführt - an, die Geldstrafe sei so zu bemessen, daß sie den Nutzen übersteige, der durch die strafbare Handlung erzielt wurde oder erzielt werden sollte. Ausgehend von einem (festgestellten) Gewinn von 10 S pro Gramm des - im Ausmaß von 4600 Gramm Haschisch und 150 Gramm Marihuana - verkauften Suchtgifts wurde die Geldstrafe richtig bemessen.
Auf die gegen die Verhängung der Verfallsersatz-Geldstrafe erhobene Rüge wurde, zumal es sich bei der abermaligen Anfechtung dieser Strafe in der Berufung nur um ein Vergreifen im Rechtsmittel handelt, bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde eingegangen; ist doch der Ausspruch gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. nur aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. anfechtbar, weil für Ermessenserwägungen kein Raum bleibt (vgl. u.a. LSK 1975/108 und 1981/16).Auf die gegen die Verhängung der Verfallsersatz-Geldstrafe erhobene Rüge wurde, zumal es sich bei der abermaligen Anfechtung dieser Strafe in der Berufung nur um ein Vergreifen im Rechtsmittel handelt, bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde eingegangen; ist doch der Ausspruch gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. nur aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. anfechtbar, weil für Ermessenserwägungen kein Raum bleibt vergleiche u.a. LSK 1975/108 und 1981/16).
Abschließend ist dem Berufungswerber zu erwidern, daß die Umstände, wonach es sich bei den von ihm belieferten Kunden größtenteils um Bekannte handelte, die ihn um den Verkauf von Suchtgift ersuchten, ferner, daß er in der letzten Zeit seine Verkaufstätigkeit einschränkte und seinen Haschischkonsum abzubauen und überhaupt einzustellen trachtete, im Rahmen des § 32 StGB. Berücksichtigung fanden. Der zusätzlich reklamierte Milderungsumstand des § 34 Z. 10 StGB. kann dem Angeklagten keinesfalls zukommen, weil selbst eine unverschuldete drückende Notlage, die nach dem fkteninhalt beim Angeklagten gar nicht gegeben war, den Schuldgehalt eines kriminellen Suchtgifthandels nicht zu mildern vermächte.Abschließend ist dem Berufungswerber zu erwidern, daß die Umstände, wonach es sich bei den von ihm belieferten Kunden größtenteils um Bekannte handelte, die ihn um den Verkauf von Suchtgift ersuchten, ferner, daß er in der letzten Zeit seine Verkaufstätigkeit einschränkte und seinen Haschischkonsum abzubauen und überhaupt einzustellen trachtete, im Rahmen des Paragraph 32, StGB. Berücksichtigung fanden. Der zusätzlich reklamierte Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB. kann dem Angeklagten keinesfalls zukommen, weil selbst eine unverschuldete drückende Notlage, die nach dem fkteninhalt beim Angeklagten gar nicht gegeben war, den Schuldgehalt eines kriminellen Suchtgifthandels nicht zu mildern vermächte.