Zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (I) ist der Mängelrüge (Z. 5) infolge der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON. 43, S. 281 unten) mit dem Beschluß des Erstgerichts vom 3.Dezember 1987, ON. 58 (S. 333 f.), der Boden entzogen. Damit ist klargestellt, daß der Angeklagte die Verwirklichung des angedrohten Übels u.a. durch ihn selbst (und nicht durch W***) in Aussicht gestellt hat. Die Rechtsrüge vernachlässigt in ihrem ersten Teil (Z. 9 lit. a) mit der Behauptung, der Wortlaut der inkriminierten Äußerung erfülle als gefährliche Drohung "zumindest mit einer Verletzung am Körper" den Tatbestand des § 107 StGB. nicht, den viel weitergehenden Urteilssachverhalt (".... wir bringen alle Juden um ...."). Der zweite Teil der Rechtsrüge (Z. 9 lit. b) geht mit der Behauptung einer Volltrunkenheit des Angeklagten gleichfalls nicht von den Urteilsprämissen aus.Zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (römisch eins) ist der Mängelrüge (Ziffer 5,) infolge der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON. 43, S. 281 unten) mit dem Beschluß des Erstgerichts vom 3.Dezember 1987, ON. 58 (S. 333 f.), der Boden entzogen. Damit ist klargestellt, daß der Angeklagte die Verwirklichung des angedrohten Übels u.a. durch ihn selbst (und nicht durch W***) in Aussicht gestellt hat. Die Rechtsrüge vernachlässigt in ihrem ersten Teil (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung, der Wortlaut der inkriminierten Äußerung erfülle als gefährliche Drohung "zumindest mit einer Verletzung am Körper" den Tatbestand des Paragraph 107, StGB. nicht, den viel weitergehenden Urteilssachverhalt (".... wir bringen alle Juden um ...."). Der zweite Teil der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht mit der Behauptung einer Volltrunkenheit des Angeklagten gleichfalls nicht von den Urteilsprämissen aus.
Auch die gegen den Schuldspruch wegen der absichtlichen schweren Körperverletzung (II) gerichtete Beschwerde greift nach keiner Richtung hin. Sie bestreitet nämlich bloß die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, wenn sie der vom Senat als unglaubwürdig und lebensfremd abgelehnten Verantwortung des Angeklagten (S. 305 oben) zum Durchbruch verhelfen und auf dieser Basis für ihn Notwehr oder Putativnotwehr reklamieren will.Auch die gegen den Schuldspruch wegen der absichtlichen schweren Körperverletzung (römisch zwei) gerichtete Beschwerde greift nach keiner Richtung hin. Sie bestreitet nämlich bloß die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, wenn sie der vom Senat als unglaubwürdig und lebensfremd abgelehnten Verantwortung des Angeklagten (S. 305 oben) zum Durchbruch verhelfen und auf dieser Basis für ihn Notwehr oder Putativnotwehr reklamieren will.
Auf dieses Beschwerdevorbringen (Bedrohung durch den Bruder mit dem Kopfabschneiden, Bereitlegen eines Küchenmessers zur beabsichtigten Verteidigung, Notwehr, Putativnotwehr) brauchte daher auch in Erledigung einer Rechtsrüge nicht weiter eingegangen zu werden, weil es auf einer urteilsfremden Grundlage beruht. Die Absicht des Angeklagten, seinen Bruder Karl I*** schwer zu verletzen, wurde nicht nur, wie die Beschwerde einräumt (S. 314), sowohl im Urteilstenor wie auch in den Gründen festgestellt; diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite (§ 5 Abs. 2 StGB.) wurde vielmehr mit den zwei Verletzungen (S. 309; gemeint: den zwei Messerattacken: Stichen bzw. Schnitt: S. 302, 306 unten) der Beschwerde zuwider auch begründet. In diese Richtung zielt gleichermaßen der "gewisse Druck auf die Messerschneide", den der Angeklagte bei der Tat ausgeübt hat (S. 306; so der gerichtsärztliche Sachverständige: S. 293, der hier die Anwendung eines solchen Mittels auf solche Weise bejaht hat, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist: S. 293 unten, 294 oben). Das von der Beschwerde vermißte Tatmotiv erblickte das Gericht darin, daß der Angeklagte über die Beschimpfungen durch seinen Bruder erbost war (S. 302). Schließlich wurde die Absicht des Angeklagten, seinen Gegner schwer zu verletzen, wie oben aufgezeigt, aus beiden Messerattacken abgeleitet. Es werden daher beide Angriffe auf Vorsatz zurückgeführt. Für eine Auseinandersetzung damit, daß "zumindest eine Verletzung ... durch eine unabsichtliche Reaktion" des Bruders "entstanden sein könnte" (S. 315), bestand demnach, weil sie angesichts des Vorgesagten auf eine Negativbegründung hinausliefe, keine Veranlassung (Harbich in RiZ. 1977 S. 146, rechte Spalte).Auf dieses Beschwerdevorbringen (Bedrohung durch den Bruder mit dem Kopfabschneiden, Bereitlegen eines Küchenmessers zur beabsichtigten Verteidigung, Notwehr, Putativnotwehr) brauchte daher auch in Erledigung einer Rechtsrüge nicht weiter eingegangen zu werden, weil es auf einer urteilsfremden Grundlage beruht. Die Absicht des Angeklagten, seinen Bruder Karl I*** schwer zu verletzen, wurde nicht nur, wie die Beschwerde einräumt (S. 314), sowohl im Urteilstenor wie auch in den Gründen festgestellt; diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) wurde vielmehr mit den zwei Verletzungen (S. 309; gemeint: den zwei Messerattacken: Stichen bzw. Schnitt: S. 302, 306 unten) der Beschwerde zuwider auch begründet. In diese Richtung zielt gleichermaßen der "gewisse Druck auf die Messerschneide", den der Angeklagte bei der Tat ausgeübt hat (S. 306; so der gerichtsärztliche Sachverständige: S. 293, der hier die Anwendung eines solchen Mittels auf solche Weise bejaht hat, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist: S. 293 unten, 294 oben). Das von der Beschwerde vermißte Tatmotiv erblickte das Gericht darin, daß der Angeklagte über die Beschimpfungen durch seinen Bruder erbost war (S. 302). Schließlich wurde die Absicht des Angeklagten, seinen Gegner schwer zu verletzen, wie oben aufgezeigt, aus beiden Messerattacken abgeleitet. Es werden daher beide Angriffe auf Vorsatz zurückgeführt. Für eine Auseinandersetzung damit, daß "zumindest eine Verletzung ... durch eine unabsichtliche Reaktion" des Bruders "entstanden sein könnte" (S. 315), bestand demnach, weil sie angesichts des Vorgesagten auf eine Negativbegründung hinausliefe, keine Veranlassung (Harbich in RiZ. 1977 S. 146, rechte Spalte).
Da sohin weder die angerufenen noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurde, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).Da sohin weder die angerufenen noch sonst ein im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurde, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).