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Entscheidung 13 Os 144/01×

Entscheidung 13 Os 144/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os144/01

Entscheidungsdatum

29.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Walter N***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2001, GZ 12a römisch fünf r 2806/99-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter N***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A römisch eins. und B) sowie nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (A römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im Bereich des Finanzamtes für Körperschaften als für die steuerlichen Agenden nachstehender juristischer Personen Verantwortlicher vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich zu A./ des P***** als dessen Geschäftsführer

römisch eins./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung nachgenannter bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen abgab, so dass darauf beruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar

  1. eins,
    am 28. April 1986 für das Jahr 1985
    an Umsatzsteuer 5.852,-- S,
    an Gewerbesteuer 1.548,-- S;
  2. 2,
    am 12. Mai 1987 für das Jahr 1986
    an Umsatzsteuer 5.852,-- S;
  3. 3,
    am 3. Mai 1988 für das Jahr 1987
    an Umsatzsteuer 6.679,-- S;
  4. 4,
    am 28. März 1989 für das Jahr 1988
    an Umsatzsteuer 34.521,-- S;
  5. 5,
    am 30. März 1990 für das Jahr 1989
    an Umsatzsteuer 41.875,-- S,
    an Gewerbesteuer 168.553,-- S,
    an Körperschaftssteuer 338.460,-- S;
  6. 6,
    am 7. August 1991 für das Jahr 1990
    an Umsatzsteuer 50.041,-- S;
  7. 7,
    am 11. Mai 1992 für das Jahr 1991
    an Umsatzsteuer 54.535,-- S;
  8. 8,
    am 30. Juni 1993 für das Jahr 1992
    an Umsatzsteuer 67.138,-- S;
  9. 9,
    am 20. September 1994 für das Jahr 1993
    an Umsatzsteuer 48.048,-- S;
  10. 10,
    am 11. Oktober 1995 für das Jahr 1994
    an Körperschaftssteuer 120.530,-- S;
    römisch zwei./ in der Zeit von Anfang 1990 bis Ende 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten, indem beschäftigte Personen nicht erfasst und die Zahlungen unterlassen wurden, eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung an Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen (samt Zuschlag) zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, und zwar um 144.121,-- S an Lohnsteuer und um 112.500,-- S an Dienstgeberbeiträgen und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;
B./ der P***** GesmbH als deren Geschäftsführer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der nachgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt dazugehörigen Bilanzen) abgab, sodass darauf beruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar
  1. eins,
    am 30. März 1984 für das Jahr 1983
    an Umsatzsteuer 13.037,-- S,
    an Gewerbesteuer 1.078,-- S,
    an Körperschaftsteuer 1.890,-- S;
  2. 2,
    am 5. Dezember 1985 für das Jahr 1984
    an Umsatzsteuer 24.000,-- S,
    an Gewerbesteuer 11.594,-- S,
    an Körperschaftsteuer 8.880,-- S;
  3. 3,
    am 10. September 1986 für das Jahr 1985
    an Umsatzsteuer 117.520,-- S,
    an Gewerbesteuer 56.429,-- S,
    an Körperschaftsteuer 117.520,-- S;
  4. 4,
    am 2. Oktober 1987 für das Jahr 1986
    an Umsatzsteuer um 66.137,-- S,
    an Gewerbesteuer 73.164-- S,
    an Körperschaftsteuer 236.590,-- S;
  5. 5,
    am 6. Oktober 1988 für das Jahr 1987
    an Umsatzsteuer 53.872,-- S,
    an Gewerbesteuer 44.088,-- S,
    an Körperschaftsteuer 120.690,-- S.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer eins, 3, 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Formalrüge nach Ziffer eins,, welche die Teilnahme von drei im Verhandlungssaal der Hauptverhandlung als Zuhörer beiwohnenden Personen an der Urteilsberatung bzw -findung (nach Aufforderung durch den Vorsitzenden und ohne Möglichkeit der Verteidigung, ihre Identität zu erheben) behauptet, geht ins Leere. Nach dem Protokollergänzungsbeschluss ON 46 handelte es sich bei diesen Personen um drei Rechtspraktikanten, welche (zu Ausbildungszwecken) zwar bei der Beratung anwesend waren, aber weder an dieser noch der Abstimmung "teilgenommen" haben. Dies ist aber nicht mit Nichtigkeit bedroht vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 257, E 3).

Gleichfalls ins Leere geht die auf eine angebliche Ausssageentschlagung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Zeugin Anneliese W***** in der Hauptverhandlung auf Ziffer 3, gestützte Beschwerde: Nicht nur, dass die Zeugin W***** nach dem Inhalt des - berichtigten (ON 46) - Protokolls über die Hauptverhandlung auf das ihr zugebilligte Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ausdrücklich verzichtet hat, geschah deren Vernehmung auch nicht in der unmittelbar zum Urteil führenden Hauptverhandlung (in welcher das Vernehmungsprotokoll einverständlich verlesen wurde (S 297), weil diese danach neu durchgeführt wurde (Paragraph 276 a, StPO).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist es für die Klärung der Fragen der Verantwortlichkeit und Aufgabenstellung des Angeklagten unbedeutend, ob die Zeugin W***** an einer Vorstandssitzung teilgenommen bzw beigewohnt hat oder nicht, sodass die behauptete Aktenwidrigkeit nicht erheblich ist (und auch nichts Entscheidendes betrifft). Die Infragestellung (auf Tatsachenebene) der Verantwortlichkeit des Angeklagten als Heimleiter bzw Geschäftsführer für die steuerlichen Agenden beider juristischer Personen und als solcher seiner Weisungsbefugnis gegenüber der Zeugin W***** als Buchhalterin, weiters die Bekämpfung der Meinung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten und der Glaubwürdigkeit der Zeugin W***** stellen sich nicht als Aufzeigen formaler Mängel (Unvollständigkeit und unzureichende Begründung) dar, sondern (unter Hervorhebung isolierter Verfahrensergebnisse und deren Untersuchung auf ihren Beweiswert) als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Zu Recht blieb auch das Erhebungsergebnis, wonach bis zum Jahr 1993 die wesentlichen Agenden des Asylvereins vom damaligen Obmann Mag. Josef S***** wahrgenommen worden wären (S 145) - als aus dem Kontext gerissen im Sinn verfälscht - im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Darstellung auf Seiten 145, 147 unerwähnt; im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht, dass Mag. S***** und nicht der Angeklagte zu den Tatzeiten die steuerlichen Agenden wahrgenommen hätte. Ebenso wie die Mängelrüge, die sie teils ergänzt, richtet sich auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nach Art einer Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und entbehrt somit der prozessordnungsgemäßen Darlegung sich aus den Akten ergebender erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen. Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, meint, dass nicht nachvollziehbar sei, wie - nach der Feststellung: "Der Angeklagte ... hätte auch nicht angemeldete Kräfte beschäftigt." sohin - durch die Nichtanmeldung von ihm beschäftigter Kräfte, eine Verkürzung der vom Studentenheimverein zu zahlenden Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen hätte bewirken können. Die Beschwerde lässt damit - die Konstatierung aus dem Zusammenhang reißend - außer Acht, dass damit keineswegs die Anstellung von Personen durch den Angeklagten als Privater für sich persönlich, sondern als hiezu Befugter für die juristischen Personen gemeint ist. Die Ausführungen sind daher - einschließlich der Bemängelung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite - nicht prozessordnungskonform.

Gleiches trifft für den behaupteten Mangel von Feststellungen zur Verpflichtung der Führung von Lohnsteuerkonten zu, weil insoweit die Konstatierungen US 8, 9 übergangen werden.

Schließlich meint die Rüge, das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Beurteilung der jeweiligen Steuerpflicht des Vereines betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1985 und 1989 sowie Körperschaftssteuer für das Jahr 1994 (Urteilsfaktum A römisch eins.) zu treffen, obwohl dies nicht nur auf Grund der Rechtslage, sondern auf Grund "der Beweisergebnisse" geboten gewesen wäre, was sich schon "aus den diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen G*****" (S 97) erkläre.

Abgesehen davon, dass jene Teile der Aussage nicht konkret genannt werden, die einer solchen nicht entgegenstehen würden, läuft die Beschwerde (unter Übergehung der dargelegten umfassenden Steuerpflicht des Vereins hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach Paragraph 31, BAO) darauf hinaus, die dem Angeklagten angelastete subjektive Tatseite in Zweifel zu ziehen. Damit entspricht die Beschwerde einmal mehr nicht dem Gebot des unbedingten Festhaltens am Urteilssachverhalt.

Trotz einleitender Zitierung unterlässt die Beschwerde jene Umstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen, die Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera b, bzw Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründen sollen, und ist daher gleichfalls nicht prozessordnungskonform.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65906 13Os144.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00144.01.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20020529_OGH0002_0130OS00144_0100000_000