Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Feststellungen über die Übergabsbzw Zahlungsmodalitäten bzw über die Vereinbarungen hiezu zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen Josef P***** andererseits als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich. Sie geht ins Leere, übersieht sie doch, dass der Angeklagte - ungeachtet allfälliger Absprachen - seine Zahlungsfähigkeit, vor allem aber seine Zahlungswilligkeit bloß vorgetäuscht hatte, Zahlungszusagen gleich welcher Art somit Teil des Tatplanes waren (US 1 iVm US 8). Die ebenfalls kritisierten Konstatierungen über die beabsichtigte Verwertung der Fahrzeuge in Rumänien, wohin sie transportiert worden waren, betreffen keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, sondern bloß das Motiv für die Tat bzw die geplante Verwertungshandlung der Beute. Eine (zugestanden) widersprüchlich erscheinende Begründung in diesem Zusammenhang (insbesondere US 7 unten, US 12 Mitte) kann daher dahingestellt bleiben. Soweit die Rüge Feststellungen zum Betrugsvorsatz vermisst (der Sache nach Z 9 lit a), ist sie im Hinblick auf die Ausführungen US 8 und US 16 aktenfremd.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Feststellungen über die Übergabsbzw Zahlungsmodalitäten bzw über die Vereinbarungen hiezu zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen Josef P***** andererseits als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich. Sie geht ins Leere, übersieht sie doch, dass der Angeklagte - ungeachtet allfälliger Absprachen - seine Zahlungsfähigkeit, vor allem aber seine Zahlungswilligkeit bloß vorgetäuscht hatte, Zahlungszusagen gleich welcher Art somit Teil des Tatplanes waren (US 1 in Verbindung mit US 8). Die ebenfalls kritisierten Konstatierungen über die beabsichtigte Verwertung der Fahrzeuge in Rumänien, wohin sie transportiert worden waren, betreffen keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, sondern bloß das Motiv für die Tat bzw die geplante Verwertungshandlung der Beute. Eine (zugestanden) widersprüchlich erscheinende Begründung in diesem Zusammenhang (insbesondere US 7 unten, US 12 Mitte) kann daher dahingestellt bleiben. Soweit die Rüge Feststellungen zum Betrugsvorsatz vermisst (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), ist sie im Hinblick auf die Ausführungen US 8 und US 16 aktenfremd.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch begründenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch begründenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie (trotz einleitender gegenteiliger Beteuerung) sich nicht an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern teils deren Richtigkeit ausdrücklich bestreitet, teils sie ignoriert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie (trotz einleitender gegenteiliger Beteuerung) sich nicht an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern teils deren Richtigkeit ausdrücklich bestreitet, teils sie ignoriert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.