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Entscheidung 13 Os 144/02×

Entscheidung 13 Os 144/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os144/02

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. April 2002, GZ 21 Hv 56/02x-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Robert R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der (fahrlässigen) Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch zwei.1.a), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch zwei.1.b) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei.2.) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, (zu römisch eins.) Anfang März 2000 in Plesching mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Geschäftsführer der Firma L*****handels-GmbH Josef P*****, durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie die Vorgabe, er benötige die Pkw für eine Betriebserweiterung, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von sechs (im Ersturteil näher bezeichneten) Neuwagen der Marke Nissan im Gesamtwert von 1,168.305 ATS (84.904,04 EUR), somit zu einer Handlung verleitet, die die Firma L*****handels-GmbH an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 40.000 EUR überstieg.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Feststellungen über die Übergabsbzw Zahlungsmodalitäten bzw über die Vereinbarungen hiezu zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen Josef P***** andererseits als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich. Sie geht ins Leere, übersieht sie doch, dass der Angeklagte - ungeachtet allfälliger Absprachen - seine Zahlungsfähigkeit, vor allem aber seine Zahlungswilligkeit bloß vorgetäuscht hatte, Zahlungszusagen gleich welcher Art somit Teil des Tatplanes waren (US 1 in Verbindung mit US 8). Die ebenfalls kritisierten Konstatierungen über die beabsichtigte Verwertung der Fahrzeuge in Rumänien, wohin sie transportiert worden waren, betreffen keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, sondern bloß das Motiv für die Tat bzw die geplante Verwertungshandlung der Beute. Eine (zugestanden) widersprüchlich erscheinende Begründung in diesem Zusammenhang (insbesondere US 7 unten, US 12 Mitte) kann daher dahingestellt bleiben. Soweit die Rüge Feststellungen zum Betrugsvorsatz vermisst (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), ist sie im Hinblick auf die Ausführungen US 8 und US 16 aktenfremd.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch begründenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie (trotz einleitender gegenteiliger Beteuerung) sich nicht an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern teils deren Richtigkeit ausdrücklich bestreitet, teils sie ignoriert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68332 13Os144.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00144.02.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0130OS00144_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung