Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den Urteilsfeststellungen war dem Beschwerdeführer bekannt, daß der (rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte) Wolfgang B***** die ihm übergebenen Geldbeträge als Spieleinsatz verwendete. Beide spekulierten gemeinsam mit hohen Spielgewinnen, wobei ihnen das damit verbundene, für jedermann klar ersichtliche Risiko sehr wohl bekannt war (US 11). Der Angeklagte und Wolfgang B***** verschwiegen dem Franz S*****, daß die von ihm als Darlehen zugezählten Geldbeträge als Spieleinsatz zur Verwendung kommen sollten; wäre dies dem Franz S***** bekannt gewesen, so hätte er sich niemals zur Darlehensgewährung bereit gefunden (US 12 und 14). Auch dem Darlehensgeber Alois M***** war der wahre Verwendungszweck des Darlehens nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hatte diesem gegenüber auch verschwiegen, daß Wolfgang B***** ihm (L*****) bereits etwa 2,5 Millionen S schuldete (US 15 f). Die Tatrichter lehnten die Verantwortung des Angeklagten L*****, er habe von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensbeträge durch den Mitangeklagten B***** nichts gewußt, er sei vielmehr vom Einsatz des Geldes im Rahmen von "Geschäften mit Maschinen" überzeugt gewesen, als unglaubwürdig ab. Das Erstgericht verwies dabei insbesonders auf die Aussage des Wolfgang B*****, der behauptet habe, den Beschwerdeführer von der Verwendung der in Rede stehenden Bargeldbeträge als Spieleinsatz in Kenntnis gesetzt zu haben und der auch angab, daß er vom Angeklagten L***** geradezu zum Weiterspielen animiert worden sei. Die Tatrichter kamen im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Betrugsopfern und seine bewußt unrichtigen Angaben über die Person des Mitangeklagten B***** zu der Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer weitere Beträge zur Finanzierung des Glücksspiels nicht mehr aufbringen konnte und durch Miteinbeziehung weiterer, über die wahre Sachlage bewußt getäuschter "Darlehensgeber" die Risikobasis ganz einfach verbreitern und damit sein eigenes Risiko reduzieren wollte (US 21 ff).
Demgegenüber vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Das Vorbringen des Angeklagten zielt insgesamt bloß darauf ab, seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Er versucht dabei unter isolierter Bezugnahme auf einzelne Passagen der Entscheidungsgründe und unter Hervorhebung unerheblicher Details aus einzelnen Zeugenaussagen aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten. Der Sache nach unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Demgegenüber vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Das Vorbringen des Angeklagten zielt insgesamt bloß darauf ab, seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Er versucht dabei unter isolierter Bezugnahme auf einzelne Passagen der Entscheidungsgründe und unter Hervorhebung unerheblicher Details aus einzelnen Zeugenaussagen aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten. Der Sache nach unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zitiert die Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer dem Alois M***** eine Darlehensrückzahlung über 100.000 S zuzüglich 10.000 S an Zinsen leistete (ohne jedoch die weiteren Konstatierungen über die in diesem Zusammenhang stehende Herauslockung des Darlehens von 300.000 S anzuführen, vgl. US 15 f), und zieht daraus den Schluß, daß der Angeklagte keinen Bereicherungsvorsatz hatte. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten des Rechtsmittelwerbers am tatsächlichen Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit voraus. Der Nichtigkeitsgrund wird daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zitiert die Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer dem Alois M***** eine Darlehensrückzahlung über 100.000 S zuzüglich 10.000 S an Zinsen leistete (ohne jedoch die weiteren Konstatierungen über die in diesem Zusammenhang stehende Herauslockung des Darlehens von 300.000 S anzuführen, vergleiche US 15 f), und zieht daraus den Schluß, daß der Angeklagte keinen Bereicherungsvorsatz hatte. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten des Rechtsmittelwerbers am tatsächlichen Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit voraus. Der Nichtigkeitsgrund wird daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.