Der Angeklagte Mark H***** bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Der Angeklagte Mark H***** bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Abweisung des vom Angeklagten gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma M*****/Diehlgasse "zur möglichen Stückelung der üblicherweise in der Kassa befindlichen Münzen".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Abweisung des vom Angeklagten gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma M*****/Diehlgasse "zur möglichen Stückelung der üblicherweise in der Kassa befindlichen Münzen".
Im Hinblick darauf, daß - wie auch das erkennende Schöffengericht richtig feststellte - aktuelles Münzgeld nicht unterschieden werden kann und der Mitangeklagte Mittäter Marijan G***** den Nichtigkeitswerber eindeutig belastet, hätte es der zusätzlichen Anführung von Gründen bedurft, nach welchem das Beweismittel geeignet wäre, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Im übrigen zielt, wie der Beschwerdeschrift unmißverständlich zu entnehmen ist, der Antrag auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises ab. Denn eine "mögliche" Stückelung hat keinen Bezug zur tatsächlichen, und "üblicherweise" in der Kasse befindliches Geld ist ohne Aussagewert betreffend die erfolgreiche Beute.
Die - gemeinsam ausgeführten - Rügen nach Z 5 und 5 a kritisieren, daß das Erstgericht weder den genauen Zeitpunkt noch die exakte Art der Vereinbarung der gemeinsamen gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen festgestellt hätte. Abgesehen davon, daß mit diesem Vorbringen keine die Schuldfrage betreffende wesentliche Tatsache berührt wird, weil es einer formellen Absprache nicht bedarf, werden weder Begründungsmängel geltend gemacht (Z 5) noch erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen dargelegt (Z 5 a). Diese Rügen suchen in Wahrheit nur unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Die - gemeinsam ausgeführten - Rügen nach Ziffer 5 und 5 a kritisieren, daß das Erstgericht weder den genauen Zeitpunkt noch die exakte Art der Vereinbarung der gemeinsamen gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen festgestellt hätte. Abgesehen davon, daß mit diesem Vorbringen keine die Schuldfrage betreffende wesentliche Tatsache berührt wird, weil es einer formellen Absprache nicht bedarf, werden weder Begründungsmängel geltend gemacht (Ziffer 5,) noch erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen dargelegt (Ziffer 5, a). Diese Rügen suchen in Wahrheit nur unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.