Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Z 4) eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2001 gestellter Beweisanträge (S 185).Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2001 gestellter Beweisanträge (S 185).
Wie das Schöffengericht in seinem Zwischenerkenntnis (S 186) im Ergebnis zutreffend darlegt, läuft das Begehren auf Vernehmung der Zeugin Angelique N***** "zur Klärung dafür, welche Informationen die Zeugin Carina H***** bezüglich der behaupteten sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten an ihr sie dieser Zeugin tatsächlich geschildert hat", wie sich bereits aus dessen Formulierung unschwer erkennen lässt, mangels jeglicher Bezugnahme auf das tatsächliche Geschehen und mangels Präzisierung, inwiefern durch diesen Beweis eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten sei, auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus. Dies gilt auch für den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kinderpsychologie zum Beweis dafür, "dass mit Ausnahme der drei vom Angeklagten geschilderten Vorfälle keine weiteren sexuellen Übergriffe, insbesondere in der von der Zeugin Carina H***** geschilderten Form, stattgefunden haben, insbesondere, dass es sich bei diesen von Carina H***** geschilderten Vorfällen um Phantasien handelt". Um diesen den Charakter eines Erkundungsbeweises zu nehmen, wären bei der Antragstellung jene Umstände konkret und detailliert anzuführen gewesen, die die Zuziehung eines Sachverständigen indizierten. Auch wurde die Zustimmung seitens des Opfers zu einer Untersuchung nicht einmal behauptet.
Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen bedürfen als unzulässige Neuerung keiner Erwiderung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Depositionen der Zeugin Carina H***** deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und unter Anstellen von Spekulationen, inwieweit aus dem Umstand, dass die nebenan "den Abwasch machende" Mutter die sexuellen Übergriffe hätte bemerken müssen und aus der Darstellung von Schmerzempfindungen anlässlich einer Penetration andere Schlüsse zu ziehen gewesen wären, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Depositionen der Zeugin Carina H***** deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und unter Anstellen von Spekulationen, inwieweit aus dem Umstand, dass die nebenan "den Abwasch machende" Mutter die sexuellen Übergriffe hätte bemerken müssen und aus der Darstellung von Schmerzempfindungen anlässlich einer Penetration andere Schlüsse zu ziehen gewesen wären, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).