Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 145/01×

Entscheidung 13 Os 145/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os145/01

Entscheidungsdatum

07.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claus Erwin K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Juli 2001, GZ 18 römisch fünf r 198/01-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Claus Erwin K***** wurde der Verbrechen (römisch eins) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (2), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 1993 und 1995 in Oberdorf/Gemeinde St. Urban

römisch eins) wiederholt dadurch, dass er die am 10. Juni 1984 geborene Carina

H*****

1) an ihrer Scheide betastete und rieb, sein Glied mit ihren Oberschenkeln in Berührung brachte sowie sie veranlasste, seinen Penis zu erfassen, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen;

2) mit dem Finger penetrierte, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;

römisch zwei) zumindest in einem Fall mit der am 10. Juni 1984 geborenen Carina H*****, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf unternommen;

römisch drei) durch die zu römisch eins) und römisch zwei) geschilderten Tathandlungen Carina H***** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2001 gestellter Beweisanträge (S 185).

Wie das Schöffengericht in seinem Zwischenerkenntnis (S 186) im Ergebnis zutreffend darlegt, läuft das Begehren auf Vernehmung der Zeugin Angelique N***** "zur Klärung dafür, welche Informationen die Zeugin Carina H***** bezüglich der behaupteten sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten an ihr sie dieser Zeugin tatsächlich geschildert hat", wie sich bereits aus dessen Formulierung unschwer erkennen lässt, mangels jeglicher Bezugnahme auf das tatsächliche Geschehen und mangels Präzisierung, inwiefern durch diesen Beweis eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten sei, auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus. Dies gilt auch für den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kinderpsychologie zum Beweis dafür, "dass mit Ausnahme der drei vom Angeklagten geschilderten Vorfälle keine weiteren sexuellen Übergriffe, insbesondere in der von der Zeugin Carina H***** geschilderten Form, stattgefunden haben, insbesondere, dass es sich bei diesen von Carina H***** geschilderten Vorfällen um Phantasien handelt". Um diesen den Charakter eines Erkundungsbeweises zu nehmen, wären bei der Antragstellung jene Umstände konkret und detailliert anzuführen gewesen, die die Zuziehung eines Sachverständigen indizierten. Auch wurde die Zustimmung seitens des Opfers zu einer Untersuchung nicht einmal behauptet.

Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen bedürfen als unzulässige Neuerung keiner Erwiderung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Depositionen der Zeugin Carina H***** deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und unter Anstellen von Spekulationen, inwieweit aus dem Umstand, dass die nebenan "den Abwasch machende" Mutter die sexuellen Übergriffe hätte bemerken müssen und aus der Darstellung von Schmerzempfindungen anlässlich einer Penetration andere Schlüsse zu ziehen gewesen wären, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E63795 13D01451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00145.01.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20011107_OGH0002_0130OS00145_0100000_000