Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Piotr P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in GrazMit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Piotr P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in Graz
A./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zusammen 251.340 Euro durch Einbrechen in Gebäude sowie Aufbrechen von darin vorgefundenen Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw teilweise wegzunehmen versucht, sich zu deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1./ zwischen 3. und 4. Mai 2006 Berechtigten des Vereins „S*****" 116 Euro Bargeld durch Einbrechen in die Büroräume sowie durch Aufbrechen einer Geldhandkassette;
2./ zwischen 3. und 4. Mai 2006
a./ Berechtigten der „F***** GmbH" sowie
b./ Berechtigten des Vereins „S*****"
durch Einbrechen in die Büroräume und durch Aufbrechen eines versperrten Schreibtischunterschrankes Gegenstände im Gesamtwert von 4.045 Euro;
3./ zwischen 2. und 6. Juni 2006 Berechtigten des Vereins „F*****" durch Einbrechen in die Büroräume, durch Aufbrechen einer weiteren Türe sowie eines versperrten Rollcontainers und durch Öffnen eines Kastens mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Sachen im Gesamtwert von etwa 215.179 Euro;
4./ zwischen 4. und 5. Juni 2006 Berechtigten der H***** GmbH durch Einbrechen in die Büroräume Gegenstände im Gesamtwert von 12.000 Euro;
5./ zwischen 6. und 7. Juni 2006 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest einem weiteren bislang unbekannten Täter dem Prof. DI Mag. Thomas L***** durch Einbrechen in die Büroräume Sachen im Gesamtwert von 30.000 Euro, wobei es hinsichtlich weiterer Gegenstände von unbekanntem Wert durch Aufbrechen eines Tresors beim Versuch blieb;
B./ im Juni 2006 eine Firmen-Bankomatkarte der „F***** GmbH", somit ein unbares Zahlungsmittel, durch Ansichbringen anlässlich der zu Punkt A./2./a./ angeführten Tat mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.