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Entscheidung 13 Os 145/06g×

Entscheidung 13 Os 145/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os145/06g

Entscheidungsdatum

07.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Piotr P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. September 2006, GZ 12 Hv 123/06s-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Piotr P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in Graz

A./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zusammen 251.340 Euro durch Einbrechen in Gebäude sowie Aufbrechen von darin vorgefundenen Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw teilweise wegzunehmen versucht, sich zu deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1./ zwischen 3. und 4. Mai 2006 Berechtigten des Vereins „S*****" 116 Euro Bargeld durch Einbrechen in die Büroräume sowie durch Aufbrechen einer Geldhandkassette;

2./ zwischen 3. und 4. Mai 2006

a./ Berechtigten der „F***** GmbH" sowie

b./ Berechtigten des Vereins „S*****"

durch Einbrechen in die Büroräume und durch Aufbrechen eines versperrten Schreibtischunterschrankes Gegenstände im Gesamtwert von 4.045 Euro;

3./ zwischen 2. und 6. Juni 2006 Berechtigten des Vereins „F*****" durch Einbrechen in die Büroräume, durch Aufbrechen einer weiteren Türe sowie eines versperrten Rollcontainers und durch Öffnen eines Kastens mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Sachen im Gesamtwert von etwa 215.179 Euro;

4./ zwischen 4. und 5. Juni 2006 Berechtigten der H***** GmbH durch Einbrechen in die Büroräume Gegenstände im Gesamtwert von 12.000 Euro;

5./ zwischen 6. und 7. Juni 2006 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest einem weiteren bislang unbekannten Täter dem Prof. DI Mag. Thomas L***** durch Einbrechen in die Büroräume Sachen im Gesamtwert von 30.000 Euro, wobei es hinsichtlich weiterer Gegenstände von unbekanntem Wert durch Aufbrechen eines Tresors beim Versuch blieb;

B./ im Juni 2006 eine Firmen-Bankomatkarte der „F***** GmbH", somit ein unbares Zahlungsmittel, durch Ansichbringen anlässlich der zu Punkt A./2./a./ angeführten Tat mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht die Überzeugungskraft der im Urteil erwogenen Beweismittel mit dem Hinweis in Frage zu stellen, dass das erkennende Gericht lediglich auf Grund von Indizien zu einem Schuldspruch kam. Damit wird aber keine unzureichende (den Gesetzen logischen Denkens oder der Lebenserfahrung widersprechende) oder undeutliche Begründung dargetan. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers wiederum haben die Tatrichter der Beschwerde zuwider erwogen, ihr aber keine Überzeugungskraft zuerkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83644 13Os145.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00145.06G.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20070307_OGH0002_0130OS00145_06G0000_000