Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen.
1. Indem sie zunächst zum Vorbringen, entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Graz lägen die Voraussetzungen für ihre weitere Anhaltung in mehrfacher Hinsicht nicht vor, „vollinhaltlich auf die in der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. September 2007, 12 Hv 97/07i-289, angeführten Argumente" verweist, „welche vollinhaltlich zum Gegenstand der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde erhoben werden" (Punkte 1 und 2/e der Beschwerde), geht sie an der den gesetzlichen Bezugspunkt (§ 1 Abs 1 GRBG) bildenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorbei.1. Indem sie zunächst zum Vorbringen, entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Graz lägen die Voraussetzungen für ihre weitere Anhaltung in mehrfacher Hinsicht nicht vor, „vollinhaltlich auf die in der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. September 2007, 12 Hv 97/07i-289, angeführten Argumente" verweist, „welche vollinhaltlich zum Gegenstand der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde erhoben werden" (Punkte 1 und 2/e der Beschwerde), geht sie an der den gesetzlichen Bezugspunkt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) bildenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorbei.
2. Das Oberlandesgericht hat die der rechtlichen Annahme von Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zugrunde liegende Befürchtung der Begehung einer weiteren mit Strafe bedrohten Handlung durch die Betroffene auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** und darüber hinaus darauf gestützt, dass sie nach Unterbringung ihrer Kinder in einem Kinder- und Therapiezentrum mit der Entführung der Mädchen gedroht habe und sie auch während der vorläufigen Anhaltung den Versuch unternommen habe, auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen.2. Das Oberlandesgericht hat die der rechtlichen Annahme von Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO zugrunde liegende Befürchtung der Begehung einer weiteren mit Strafe bedrohten Handlung durch die Betroffene auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** und darüber hinaus darauf gestützt, dass sie nach Unterbringung ihrer Kinder in einem Kinder- und Therapiezentrum mit der Entführung der Mädchen gedroht habe und sie auch während der vorläufigen Anhaltung den Versuch unternommen habe, auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen.
3. Die Betroffene kritisiert diese Annahme einer Entführungsdrohung als aktenwidrig.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Davon kann hier keine Rede sein; die aus dem Pflegschaftsakt 8 P 47/05d des Landesgerichtes Linz zum vorliegenden Strafakt genommenen Ablichtungen enthalten mehrere Hinweise auf Drohungen der Betroffenen, sie werde ihre Kinder aus dem Therapiezentrum entführen (siehe die Berichte der Bezirkshauptmannschaft Uhrfahr-Umgebung vom 7. März 2006 [S 153/I] und des Therapiezentrums Weidenhof vom 16. Februar 2006 [S 157/I]).Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Davon kann hier keine Rede sein; die aus dem Pflegschaftsakt 8 P 47/05d des Landesgerichtes Linz zum vorliegenden Strafakt genommenen Ablichtungen enthalten mehrere Hinweise auf Drohungen der Betroffenen, sie werde ihre Kinder aus dem Therapiezentrum entführen (siehe die Berichte der Bezirkshauptmannschaft Uhrfahr-Umgebung vom 7. März 2006 [S 153/I] und des Therapiezentrums Weidenhof vom 16. Februar 2006 [S 157/I]).
Der Aussage der Mag. Zeugin Waltraud K***** in der Hauptverhandlung am 2. Oktober 2007 unterstellt die Beschwerde einen aktenfremden Inhalt, indem sie vorbringt, die Zeugin habe bestätigt, dass die Betroffene keinesfalls mit der Entführung der Mädchen gedroht habe. Derartiges ist dem Protokoll nicht zu entnehmen (vgl S 468-474/VI).Der Aussage der Mag. Zeugin Waltraud K***** in der Hauptverhandlung am 2. Oktober 2007 unterstellt die Beschwerde einen aktenfremden Inhalt, indem sie vorbringt, die Zeugin habe bestätigt, dass die Betroffene keinesfalls mit der Entführung der Mädchen gedroht habe. Derartiges ist dem Protokoll nicht zu entnehmen vergleiche S 468-474/VI).
4. Die Betroffene rügt weiters den „Vorwurf" als „nicht berechtigt", dass sie auch während der vorläufigen Anhaltung den Versuch unternommen habe, auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen, zeigt aber damit keine Willkür des Oberlandesgerichtes auf, das vielmehr auf entsprechender Aktengrundlage argumentiert hat (vgl ON 133).4. Die Betroffene rügt weiters den „Vorwurf" als „nicht berechtigt", dass sie auch während der vorläufigen Anhaltung den Versuch unternommen habe, auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen, zeigt aber damit keine Willkür des Oberlandesgerichtes auf, das vielmehr auf entsprechender Aktengrundlage argumentiert hat vergleiche ON 133).
5. Die vorgetragene Kritik am Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** soll zwar erkennbar der angefochtenen Entscheidung gelten (§ 1 Abs 1 GRBG), indem dieser, soweit sie der Expertise folgt (BS 4), eine „taugliche Grundlage" abgesprochen wird; doch macht die Beschwerde mit dem nicht näher ausgeführten Vorbringen, das Gutachten Dris. H***** sei „im Widerspruch zu der von ihm vorgenommenen psychologischen Austestung erfolgt", nicht nachvollziehbar geltend, inwiefern der angefochtenen Entscheidung in der genannten Hinsicht Willkür zugrunde liegen sollte.5. Die vorgetragene Kritik am Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** soll zwar erkennbar der angefochtenen Entscheidung gelten (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), indem dieser, soweit sie der Expertise folgt (BS 4), eine „taugliche Grundlage" abgesprochen wird; doch macht die Beschwerde mit dem nicht näher ausgeführten Vorbringen, das Gutachten Dris. H***** sei „im Widerspruch zu der von ihm vorgenommenen psychologischen Austestung erfolgt", nicht nachvollziehbar geltend, inwiefern der angefochtenen Entscheidung in der genannten Hinsicht Willkür zugrunde liegen sollte.
6. Der Einwand, das Oberlandesgericht habe sich aktenwidrig darauf gestützt, dass sich der Sachverständige Dr. G***** den Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** angeschlossen habe, geht an der vom erstgenannten Experten zu Beginn seiner Befragung vorgenommenen Klarstellung vorbei, dass er sich „betreffend die Voraussetzungen im Hinblick auf § 11 und § 21 Abs 1 StGB den Ausführungen des zweitgenannten Sachverständigen anschließe" (S 353/V).6. Der Einwand, das Oberlandesgericht habe sich aktenwidrig darauf gestützt, dass sich der Sachverständige Dr. G***** den Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** angeschlossen habe, geht an der vom erstgenannten Experten zu Beginn seiner Befragung vorgenommenen Klarstellung vorbei, dass er sich „betreffend die Voraussetzungen im Hinblick auf Paragraph 11 und Paragraph 21, Absatz eins, StGB den Ausführungen des zweitgenannten Sachverständigen anschließe" (S 353/V).
7. Auf welche vermeintliche Säumnis des Erstgerichtes sich die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebotes bezieht, legt die Betroffene nicht dar.
8. Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.8. Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.