Entscheidung 13 Os 145/11i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Avtandil M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. September 2011, GZ 61 Hv 52/10s-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Avtandil M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. September 2011, GZ 61 Hv 52/10s-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avtandil M***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avtandil M***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Juli 2007 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich 34 Paar Eheringe im 3.000 Euro übersteigenden Wert von 8.000 Euro, Gewahrsamsträgern des Juweliergeschäfts Walter A***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er eine Verkäuferin zur Ablenkung in ein Gespräch verwickelte, während der Mittäter hinter eine Schmuckvitrine griff und daraus einen Schmuckständer mit den Eheringen entnahm.
Rechtliche Beurteilung
Mit der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Staatsanwaltschaft eine Subsumtion (auch) nach § 130 dritter Fall StGB an.Mit der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Staatsanwaltschaft eine Subsumtion (auch) nach Paragraph 130, dritter Fall StGB an.
Indem sie diese Forderung auf eigenständige Überlegungen stützt, wonach „auf Grund professionellen arbeitsteiligen Vorgehens“ gewerbsmäßige Begehung anzunehmen gewesen wäre, dabei jedoch übergeht, dass es das Erstgericht - im Übrigen eingehend begründet (US 4 f) - ausdrücklich abgelehnt hat, eine Feststellung in diesem Sinn zu treffen (US 3), verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00145.11I.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20111215_OGH0002_0130OS00145_11I0000_000