Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Gemäß § 15 Abs 2 StGB. ist eine Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB. ist eine Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Die demnach für die Abgrenzung des strafbaren Versuchs zur noch straflosen Vorbereitungshandlung wesentliche Ausführungsnähe enthält sowohl subjektive als auch objektive Komponenten. Subjektiv ausführungsnah ist das Verhalten eines Täters, wenn es nach seinen Zielvorstellungen der Tatausführung unmittelbar vorgelagert ist, er die entscheidende Hemmstufe vor dieser bereits überwunden hat und seinen auf Vollendung der Tat gerichteten Entschluß in unmittelbarer Folge oder doch alsbald, also (auch) in zeitlicher Nähe, zu verwirklichen gedenkt. Nur aber auch objektiv bereits im unmittelbhren Vorfeld der Tatbildverwirklichung gelegene, dieser nicht nur zeitlich, sondern auch örtlich sowie deliktstypisch nahe Verhaltensweisen sind als Versuch strafbar.
Wenn nun das Erstgericht im vorliegenden Fall die subjektive und objektive Ausführungsnähe schon deshalb verneinte, weil am Tatort kein den Vorstellungen der Angeklagten entsprechendes, also ein solches Fahrzeug abgestellt war, in welchem eine nach ihrer Meinung das Vorhandensein von Bargeld indizierende Tasche vorhanden war, so verwechselt es die Kriterien der (objektiven und subjektiven) Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB.) mit jenen der Untauglichkeit des Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB.).Wenn nun das Erstgericht im vorliegenden Fall die subjektive und objektive Ausführungsnähe schon deshalb verneinte, weil am Tatort kein den Vorstellungen der Angeklagten entsprechendes, also ein solches Fahrzeug abgestellt war, in welchem eine nach ihrer Meinung das Vorhandensein von Bargeld indizierende Tasche vorhanden war, so verwechselt es die Kriterien der (objektiven und subjektiven) Ausführungsnähe (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.) mit jenen der Untauglichkeit des Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB.).
Subjektiv und objektiv ausführungsnah war nämlich das festgestellte Verhalten der Angeklagten, weil sie die entscheidende Hemmstufe vor der Tat bereits überwunden hatten und in einer für den Einbruchsdiebstahl typischen Weise, nämlich unter Mitnahme von entsprechendem Werkzeug, Fahrzeuge nach dem Vorhandensein einer Tasche, in welcher sie Geld vermuteten, auskundschafteten und zur sofortigen Tatausführung im Falle des Auffindens eines solchen Personenkraftwagens entschlossen waren. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß das Verhalten der Angeklagten sowohl räumlich als auch deliktstypisch in direkter sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht des Einbruchsdiebstahls stand als auch nach dem Tatplan diesem zeitlich und örtlich nahe war und nicht bloß ein aktions- und zeitmäßig von der beabsichtigten Tatbildverwirklichung getrenntes bloßes Erkunden einer Tatgelegenheit darstellte, worin allein eine noch straflose Vorbereitungshandlung zu erblicken wäre (vgl. hiezu Leukauf-Steininger2, RN. 16 bis 18 zu § 15 StGB.).Subjektiv und objektiv ausführungsnah war nämlich das festgestellte Verhalten der Angeklagten, weil sie die entscheidende Hemmstufe vor der Tat bereits überwunden hatten und in einer für den Einbruchsdiebstahl typischen Weise, nämlich unter Mitnahme von entsprechendem Werkzeug, Fahrzeuge nach dem Vorhandensein einer Tasche, in welcher sie Geld vermuteten, auskundschafteten und zur sofortigen Tatausführung im Falle des Auffindens eines solchen Personenkraftwagens entschlossen waren. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß das Verhalten der Angeklagten sowohl räumlich als auch deliktstypisch in direkter sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht des Einbruchsdiebstahls stand als auch nach dem Tatplan diesem zeitlich und örtlich nahe war und nicht bloß ein aktions- und zeitmäßig von der beabsichtigten Tatbildverwirklichung getrenntes bloßes Erkunden einer Tatgelegenheit darstellte, worin allein eine noch straflose Vorbereitungshandlung zu erblicken wäre vergleiche hiezu Leukauf-Steininger2, RN. 16 bis 18 zu Paragraph 15, StGB.).
Entscheidend ist nun, ob die bereits ausführungsnahe und daher in das strafbare Versuchsstadium gerückte Tat deshalb straflos bleibt, weil deren Vollendung (hier: wegen Untauglichkeit des Objekts) absolut unmöglich war (§ 15 Abs 3 StGB.).Entscheidend ist nun, ob die bereits ausführungsnahe und daher in das strafbare Versuchsstadium gerückte Tat deshalb straflos bleibt, weil deren Vollendung (hier: wegen Untauglichkeit des Objekts) absolut unmöglich war (Paragraph 15, Absatz 3, StGB.).
In diesem Belange erfaßt die Straflosigkeitsregelung des Gesetzes jene Fälle, in denen an dem Objekt, gegen das sich die Handlung richtet, die pönalisierte Rechtsgutverletzung oder -gefährdung, losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, unter keinen Umständen (niemals) eintreten kann, das angegriffene Objekt somit für die Herbeiführung des tatbildmäßigen Erfolgs - abstrakt - ungeeignet ist. Bei Anlegung eines derart abstrahierenden und generalisierenden Maßstabs kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß die Tat objektiv unter keinen Umständen hätte vollendet werden können, also geradezu denkunmöglich gewesen wäre. Dies umso weniger, als bei dem in die Tauglichkeitsprüfung einzubeziehenden, von den Tätern beabsichtigten weiteren Verhalten, nämlich der Fortsetzung des Ausforschens von abgestellten Fahrzeugen, die ihren Erwartungen entsprachen, zwecks sofortiger Verübung eines Einbruchsdiebstahls ein zielführender Versuch unter günstigen Voraussetzungen nach allgemeiner Erfahrung keineswegs ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Leukauf-Steininger2 RN. 36 zu § 15 StGB.).In diesem Belange erfaßt die Straflosigkeitsregelung des Gesetzes jene Fälle, in denen an dem Objekt, gegen das sich die Handlung richtet, die pönalisierte Rechtsgutverletzung oder -gefährdung, losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, unter keinen Umständen (niemals) eintreten kann, das angegriffene Objekt somit für die Herbeiführung des tatbildmäßigen Erfolgs - abstrakt - ungeeignet ist. Bei Anlegung eines derart abstrahierenden und generalisierenden Maßstabs kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß die Tat objektiv unter keinen Umständen hätte vollendet werden können, also geradezu denkunmöglich gewesen wäre. Dies umso weniger, als bei dem in die Tauglichkeitsprüfung einzubeziehenden, von den Tätern beabsichtigten weiteren Verhalten, nämlich der Fortsetzung des Ausforschens von abgestellten Fahrzeugen, die ihren Erwartungen entsprachen, zwecks sofortiger Verübung eines Einbruchsdiebstahls ein zielführender Versuch unter günstigen Voraussetzungen nach allgemeiner Erfahrung keineswegs ausgeschlossen werden kann vergleiche dazu Leukauf-Steininger2 RN. 36 zu Paragraph 15, StGB.).
Der vorliegende Versuch, der nur infolge des wegen der konkreten Tatumstände mangelnden Vorhandenseins von
- an sich existierenden - Geldbeträgen jener Personen, in deren Kraftfahrzeugen die Angeklagten (von außen) Nachschau gehalten hatten und gegen die ihr beabsichtigter Angriff jeweils auch schon gerichtet gewesen war, sowie wegen der Dazwischenkunft der Polizeistreife gescheitert ist, erweist sich rechtsrichtig als bloß relativ untauglich und daher strafbar.
Aus den dargelegten Gründen war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das im übrigen, nämlich bezüglich des Verfolgungsvorbehalts, unberührt bleibende Urteil in seinem freisprechenden Teil aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst mit einem anklagekonformen Schuldspruch vorzugehen.Aus den dargelegten Gründen war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das im übrigen, nämlich bezüglich des Verfolgungsvorbehalts, unberührt bleibende Urteil in seinem freisprechenden Teil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst mit einem anklagekonformen Schuldspruch vorzugehen.
Bei der Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und die zweifache Deliktsqualifikation, hingegen als mildernd das - von A ausdrücklich abgelegte, bei B dem Inhalt seiner Verantwortung nach anzunehmende - Geständnis und den Umstand, daß die Tat nur bis ins Versuchsstadium gediehen war.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) gelangte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, daß mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten das Auslangen gefunden werden kann und weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe sprechen (§ 37 Abs 1 StGB.). Darnach erschienen 180 Tagessätze als gerechte Ahndung der Tat bei beiden Rechtsbrechern.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB.) gelangte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, daß mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten das Auslangen gefunden werden kann und weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe sprechen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.). Darnach erschienen 180 Tagessätze als gerechte Ahndung der Tat bei beiden Rechtsbrechern.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Angeklagten ergab sich ein Tagessatz von 35 S als angemessen (§ 19 Abs 2 StGB.). Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der Vorschrift des § 19 Abs 3 StGB.Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Angeklagten ergab sich ein Tagessatz von 35 S als angemessen (Paragraph 19, Absatz 2, StGB.). Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, StGB.