Gründe:
Der Kraftfahrzeugspenglermeister Karl Heinz C*** ist des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden. Darnach hat er in Melk mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Josef H*** durch die Äußerung, er werde ihn wegen des Verdachts des Raubes zur Anzeige bringen, wenn er ihm nicht einen Teil der Beute überlasse, zur Übergabe von Bargeld, und zwar im Mai 1985 von 13.000 S und im Juni 1985 von 15.000 S, genötigt.Der Kraftfahrzeugspenglermeister Karl Heinz C*** ist des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden. Darnach hat er in Melk mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Josef H*** durch die Äußerung, er werde ihn wegen des Verdachts des Raubes zur Anzeige bringen, wenn er ihm nicht einen Teil der Beute überlasse, zur Übergabe von Bargeld, und zwar im Mai 1985 von 13.000 S und im Juni 1985 von 15.000 S, genötigt.
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an.
Das Schöffengericht ist bei seinen relevanten Feststellungen "ausschließlich den absolut glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen Josef H*** (ge)folgt ...", der "von seiner Persönlichkeit und seinem Auftreten vor Gericht her im Vergleich zu den Zeuginnen Herta V*** und Gabriela H*** und ganz besonders im Vergleich zum Angeklagten den weitaus besten Eindruck hinterließ" (S. 333). Es hat dazu ausdrücklich zu gewissen Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen H*** Stellung genommen und auch begründet dargelegt, weshalb diese "Irrtümer" die Glaubwürdigkeit seiner Depositionen zum rechtserheblichen Sachverhalt ebensowenig zu erschüttern vermögen (S. 334) wie die Tatsache, daß es sich bei ihm um einen vierfachen Bankräuber handelt (S. 333). Es dürfe nämlich, so das Urteil, "nicht übersehen werden, daß Josef H*** von seiner dritten Einvernahme als Verdächtiger an, bei welcher er erklärte, daß er nunmehr reinen Tisch machen und alles so sagen wolle, wie es sich ereignet habe, kontinuierlich Karl Heinz C*** belastete und immer wieder angab, daß ihm dieser unter der Drohung, daß er ansonsten die Gendarmerie verständigen und gegen ihn - Josef H*** - Anzeige erstatten werde, Teilbeträge der Raubbeute abgenötigt habe" (S. 333 unten, 334 oben). "Unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Zeugen Josef H*** erschien es dem Schöffengericht (daher) unzweifelhaft, daß Josef H*** .... wirklich ein für allemal reinen Tisch machen wollte und aus diesem Grund die volle Wahrheit sagte" (S. 335).
Hingegen machten der Angeklagte und dessen Lebensgefährtin Herta V*** auf das Gericht "einen ausgesprochen negativen und verschlagenen Eindruck" (S. 336, 337 oben). Herta V*** zog es nicht nur vor, "massiv zu lügen", sondern verstand es auch, die von der Persönlichkeit her weiche und labile Gabriela H*** zu einer falschen Aussage zu veranlassen (S. 336).
Die Mängelrüge erschöpft sich in ihrer ganzen Zielsetzung nur in einem einzigen Angriff auf die dargelegte Beweiswürdigung des Schöffengerichts, wenn sie die Glaubwürdigkeit der Beweismittel geradezu diametral entgegengesetzt bewertet wissen will. Dazu greift die Rüge noch einen Nebenumstand wie den Saunaaufenthalt des Josef H*** (und das belastende Gespräch) mit dem Angeklagten ohne Anwesenheit dritter Personen auf, wobei gerade dieser Saunabesuch nicht nur ausdrücklich konstatiert (S. 329), sondern auch beweismäßig ausführlich erörtert wurde (S. 335, 336, 337).